HFG
HELLOFRESH INH
Anteil der Short-Position: 8,48%
PBB
DT.PFANDBRIEFBK
Anteil der Short-Position: 8,42%
SDF
K+S
Anteil der Short-Position: 5,63%
NDA
Aurubis
Anteil der Short-Position: 4,91%
ZAL
ZALANDO
Anteil der Short-Position: 4,70%
NDX1
Nordex
Anteil der Short-Position: 3,79%
ENR
SIEMENS ENERGY
Anteil der Short-Position: 3,76%
AIXA
Aixtron
Anteil der Short-Position: 3,26%
BOSS
HUGO BOSS
Anteil der Short-Position: 3,14%
S92
SMA Solar Techn.
Anteil der Short-Position: 3,07%
LXS
Lanxess
Anteil der Short-Position: 3,04%
ECV
ENCAVIS
Anteil der Short-Position: 2,65%
RHM
Rheinmetall
Anteil der Short-Position: 2,58%
TEG
TAG Immobilien
Anteil der Short-Position: 1,97%
EVK
EVONIK INDUSTRIES
Anteil der Short-Position: 1,78%
EVT
Evotec OAI
Anteil der Short-Position: 1,40%
GXI
Gerresheimer
Anteil der Short-Position: 1,27%
WCH
Wacker Chemie
Anteil der Short-Position: 1,26%
ADS
Adidas
Anteil der Short-Position: 0,65%
LHA
Lufthansa
Anteil der Short-Position: 0,62%
VNA
VONOVIA
Anteil der Short-Position: 0,58%
VOW
VW
Anteil der Short-Position: 0,58%
IFX
Infineon
Anteil der Short-Position: 0,50%

2020 erwartet Arbeitnehmer eine erneute Änderung des gesetzlichen Mindestlohns

Der 2015 in Deutschland eingeführte gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2020 um weitere 16 Cent steigen. Somit erhalten Arbeitnehmer künftig 9,35 Euro brutto pro Stunde statt wie zuvor 9,19 Euro. Doch ist eine Erhöhung um wenige Cent ausreichend? Armutsforscher gehen davon aus, dass ein existenzsicherndes Einkommen erst dann erreicht ist, wenn der Lohn mindestens 60 Prozent des mittleren Einkommens eines Landes beträgt. In diesem Fall müssten Arbeitnehmer in Deutschland bis zu 12 Euro pro Stunde verdienen. Hinzukommt, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht für alle gilt. Wir verraten Ihnen wissenswerte Fakten zur Änderung des gesetzlichen Mindestlohnes:


Wer ist vom gesetzlichen Mindestlohn ausgeschlossen?

Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Auch Minijobber, Saisonarbeiter und Rentner profitieren davon. Folgende Personen- und Berufsgruppen haben allerdings keinen Anspruch auf Mindestlohn:

• Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
• Schüler und Studenten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren
• Auszubildende
• Ehrenamtliche
• Selbstständige
• Heimarbeiter
• Freiwillige Praktikanten in den ersten drei Monaten, ab dem 4. Monat Praktikum ist der Mindestlohn verpflichtend
• Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
• Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
• Personen, die eine Berufsbildungsvorbereitung oder Einstellungsqualifizierung absolvieren
• Teilnehmer einer Maßnahme der Arbeitsförderung (z.B. 1-Euro-Jobber)
• Menschen mit Behinderungen

Konsequenzen für Arbeitgeber

Beschäftigt ein Betrieb seine Arbeitgeber lediglich auf Mindestlohnbasis, muss er sich an strenge Dokumentationspflichten halten. Dies gilt insbesondere für Arbeitgeber, die Minijobber oder Mitarbeiter in folgenden Wirtschaftsbereichen beschäftigen:

• Baugewerbe
• Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
• Personenbeförderungsgewerbe, das Speditions-, Transport und Logistikgewerbe
• Schaustellergewerbe
• Gebäudereinigung
• Forstwirtschaft
• Fleischwirtschaft
• Unternehmen im Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen

Die Arbeitgeber sind verpflichtet schriftlich oder elektronisch den täglichen Beginn, das Ende und die Dauer der Arbeitszeit aller Beschäftigten festzuhalten. Dabei müssen die Aufzeichnungen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages vorliegen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auch selbstständig dokumentieren. Für die Vollständigkeit sowie die Richtigkeit dieser Angaben ist jedoch der Arbeitgeber verantwortlich.

Keine Dokumentationspflicht besteht, wenn die Beschäftigten ein regelmäßiges Bruttomonatsentgelt von mehr als 2.958 Euro erhalten. Auch Arbeitnehmer, die in den vergangenen 12 Monaten mehr als 2.000 Euro vom selben Arbeitgeber erhalten haben, müssen ihre Arbeitszeit nicht festhalten. Diese Regelung gilt ebenso für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder und Eltern des Arbeitgebers, wenn diese in einem der oben genannten Wirtschaftsbereiche mitarbeiten.

Kontrolle des Mindestlohngesetzes und Folgen bei Nichteinhaltung

Seit dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn in allen Branchen, sodass Tarifverträge, die unterhalb des aktuellen gesetzlichen Mindestlohns liegen, nicht mehr zulässig sind.
Trotzdem beweisen Langzeitstudien in puncto Mindestlohn, dass sich nicht alle Arbeitgeber rechtskonform verhalten. Mindestens 1,3 Millionen Menschen erhielten nicht den ihnen zustehenden Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde im Jahr 2017. Immer mehr Arbeitgeber versuchen die gesetzlich vorgeschriebene Regelung zu umgehen, indem zum Beispiel Überstunden nicht bezahlt oder Kosten für Arbeitsmaterial vom Lohn abgezogen werden.

Um solche Verstöße auszudecken, führt das Zollamt unter der Bezeichnung „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ regelmäßig Kontrollen durch. Werden Arbeitgeber einer solchen Prüfung unterzogen, müssen sie Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge und gegebenenfalls auch Arbeitszeitnachweise ihrer Angestellten vorlegen.

Wer rechtswidrig gehandelt hat, kann mit Geldbußen von bis zu 500.000 Euro rechnen. Aber auch Unternehmen, die mit einer Strafzahlung von 2.500 Euro belegt wurden, drohen Konsequenzen wie etwa der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren. 

In jedem Fall müssen Arbeitgeber Nachzahlungen an die Sozialversicherung leisten und zwar sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil. 
Zudem können Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch noch bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen, sofern sie Anklage erheben.

Mehr Anreize für Arbeitgeber schaffen?

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) fordert nicht nur mehr Kontrollen, sondern schlägt zudem Anreize für Arbeitgeber vor. Vor allem im Gastgewerbe würden Mindestlohnzahlungen nicht immer eingehalten. Die Idee besteht darin, Gaststätten mit einer „Fair Pay“-Plakette auszuzeichnen, wenn sie freiwillig die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten dokumentieren. So könnten Restaurantbesucher entscheiden, ob sie in Zukunft Lokale mit dieser Auszeichnung bevorzugen. Pro- und Contra-Argumente zur Einführung einer solchen Plakette finden Sie in diesem Expertenforum.



Über Gereon Kruse

Gereon Kruse
Gereon Kruse ist Gründer des in Frankfurt ansässigen Finanzportals boersengefluester.de und seit vielen Jahren ein profunder Kenner von Kapitalmarktthemen und Experte für Datenjournalismus. Sein Spezialgebiet sind deutsche Aktien – insbesondere Nebenwerte. Investmentprofis aus dem Small- und Midcap-Bereich stufen die Qualität der Berichterstattung von boersengefluester.de laut der IR.on-Medienstudie 2020/21 mit der Bestnote 1,67 ein. Im Gesamtranking der Onlinemedien liegt die Seite mit Abstand auf Platz 1. Beim finanzblog award der comdirect bank hat boersengefluester.de den Publikumspreis und zusätzlich noch den 3. Platz in der Jurywertung gewonnen. Zuvor war Gereon Kruse 19 Jahre beim Anlegermagazin BÖRSE ONLINE tätig – von 2000 bis Anfang 2013 in der Funktion des stellvertretenden Chefredakteurs.