DGAP-WpÜG: Befreiung;


 
Zielgesellschaft: IFA Hotel & Touristik AG; Bieter: Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- Zielgesellschaft: IFA Hotel & Touristik AG; Bieter: Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und weitere Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var.1 und Var. 3 WpÜG von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1. WpÜG in Bezug auf Aktien der IFA Hotel & Touristik AG, Duisburg (WKN 613120/ISIN: DE0006131204). Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') die Creativ Hotel Buenaventura S.A.U (Antragstellerin zu 1.), der Lopesan Touristik S.A (Antragstellerin zu 2.), der Hijos de Francisco López Sánchez S.A., Antragstellerin zu 3.), der Invertur Helsan S.L.U. (Antragstellerin zu 4.), sowie des Herrn Eustasio López González (Antragsteller zu 5.) gemeinsam 'die Antragsteller' von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG, die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, und von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der IFA Hotel & Touristik AG zu übermitteln und diese gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG zu veröffentlichen, befreit. Der Tenor des Bescheids wird mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht: Die Antragsteller werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 3 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die im Zusammenhang mit der Durchführung und Abwicklung der Kapitalerhöhung infolge des Beschlusses der Hauptversammlung der IFA Hotel & Touristik AG, Duisburg vom17.07.2014 erfolgte Kontrollerlangung an der IFA Hotel & Touristik AG, Duisburg, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit§ 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. Die Befreiung beruht auf folgenden Gründen: A. I. Zielgesellschaft ist die IFA Hotel & Touristik AG ('Zielgesellschaft'), eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Duisburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 3291. Das Grundkapital der Zielgesellschaft betrug bis zum 21.11.2014 EUR 17.160.000,00, eingeteilt in 6.600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,60 je Aktie. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0006131204 (WKN 613120) zum Börsenhandel im Regulierten Markt der Börse Düsseldorf und der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) zugelassen und werden darüber hinaus an den Wertpapierbörsen Hamburg, München und Stuttgart im Freiverkehr gehandelt (vgl. Ad-hoc-Mitteilung der Zielgesellschaft vom 22.05.2014). Zur Schilderung dessen und weiterer Sachverhaltsteile verweisen die Antragsteller ausdrücklich auf den Befreiungsantrag der VEM Aktienbank AG, München ('VEM') vom 25.11.2014. II. Die Antragstellerin zu 1.) ist eine Aktiengesellschaft (sociedad anónima) nach spanischem Recht. Sie ist Alleingesellschafterin der BT Beteiligungs Treuhand GmbH, Duisburg. Die Antragstellerin zu 2.) ist eine Aktiengesellschaft (sociedad anónima) nach spanischem Recht. Sie hält sämtliche 150.000 Aktien der Antragstellerin zu 1.) (entsprechend rd. 100% der Stimmrechte). Die Antragstellerin zu 3.) ist eine Aktiengesellschaft (sociedad anónima) nach spanischem Recht. Sie hält 67.911 Aktien der Antragstellerin zu 2.) (entsprechend rd. 79,971 %der Stimmrechte). Die Antragstellerin zu 4.) ist eine Ein-Personen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sociedad limitada unipersonal) nach spanischem Recht. Sie hält 21.411 Aktien der Antragstellerin zu 3.) (entsprechend rd. 50,9786% der Stimmrechte). Der Antragsteller zu 5.) hält als Alleingesellschafter 16.740 Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 4.) (entsprechend rd. 100% der Stimmrechte). Darüber hinaus hält der Antragsteller zu 5.) 9 Aktien der Antragstellerin zu 3.) (entsprechend rd. 0,0214% der Stimmrechte), (vgl. ausdrücklich eingeführter Bescheid der Bundesanstalt für FinanzdienstIeistungsaufsicht vom 6. Juni 2014, Gz.: WA 16-Wp 7000-2013/0087 und Übersicht Konzernverhältnisse Stand 2. Dezember 2014). Zum Zwecke der Darlegung und des Nachweises der vorgenannten Beteiligungs- und Konzernverhältnisse verweisen die Antragsteller auf den Nichtberücksichtigungsbescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 06.06.2014 zugunsten der Antragstellerin zu 4.) (Gz.: WA 16-Wp 7000-2013/0087) samt einem entsprechenden Hinweis, wonach sich an den Beteiligungsverhältnissen seither nichts geändert habe, sowie auf eine Übersicht der Konzernverhältnisse der Lopesan-Gruppe zum Stand 02.12.2014. III. Am 17.07.2014 wurde in der ordentlichen Hauptversammlung der Zielgesellschaft der Beschluss gefasst, das Grundkapital der Zielgesellschaft von EUR 17.160.000,00 um bis zu EUR 34.320.000,00 durch Ausgabe von bis zu 13.200.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien ('Neue Aktien') mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,60 je Aktie, gegen Bareinlagen auf bis zu EUR 51.480.000,00 zu erhöhen ('Kapitalerhöhung'), (vgl. Protokoll der ordentlichen Hauptversammlung und Übersicht der Abstimmungsergebnisse der ordentlichen Hauptversammlung jeweils vom 17.07.2014). Mit Konkretisierungsbeschluss des Vorstands und Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft, jeweils vom 25.09.2014, erfolgte die Festsetzung des Bezugspreises auf EUR 4,72 im Bezugsverhältnis 1:2. Die Durchführung des Bezugsangebotes als öffentliches Angebot unter Verwendung eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 20.10.2014 gebilligten Wertpapierprospekts erfolgte im Zeitraum vom 27.10.2014 bis 10.11.2014 (vgl. Bezugsangebot vom 24.10.2014). Die Kapitalerhöhung wurde im Bezug und Überbezug voll gezeichnet (vgl. Ad-hoc-Mitteilung vom 11.11.2014). Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft fassten jeweils am 11.11.2014 die Feststellungsbeschlüsse bzgl. der Durchführung der Kapitalerhöhung. Die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolgte am 21.11.2014. Am 22.05.2014 schlossen die VEM und die Zielgesellschaft einen Vertrag, aufgrund dessen die VEM die Zeichnung der Neuen Aktien, die technische Abwicklung der Emission und die Belieferung der Neuen Aktien an die das Bezugsangebot annehmenden Aktionäre übernahm (vgl. Mandatierungsvertrag vom 22.05.2014). Am 14.11.2014 zeichnete die VEM die Kapitalerhöhung für alle Bezugsberechtigten der Zielgesellschaft (vgl. Zeichnungsschein vom 14.11.2014), so dass sie mit Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister der Zielgesellschaft ab dem 21.11.2014 13.200.000 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 66,67% der Stimmrechte) hielt. Am 27.11.2014 erfolgte die Auslieferung der von der Antragstellerin zu 1.) georderten Neuen Aktien seitens der VEM durch Einbuchung in das Wertpapierdepot der Antragstellerin zu 1.) mit taggleicher Wirkung (vgl. Bestandsübersicht der Commerzbank AG vom 28.11.2014). IV. 1. Bis zum Vollzug der Kapitalerhöhung am 21.11.2014 gestaltete sich die Beteiligungsstruktur der Zielgesellschaft wie folgt: Die Antragstellerin zu 1.) hielt 3.391.001 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 51,38% der Stimmrechte). Die Antragstellerin zu 2.) hielt 26.400 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 0,4% der Stimmrechte). Weitere 134.799 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 2,04 % der Stimmrechte) hielt die BT Beteiligungs Treuhand GmbH, Duisburg. Die Zielgesellschaft selbst hielt 75.147 eigene Aktien (entsprechend rd. 1,14 % der Stimmrechte). Schließlich hielt die Newinvest Assets Beteiligungs GmbH, Bonn, 1.920.143 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 29,09% der Stimmrechte). Die übrigen Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft sind ganz offensichtlich dem Streubesitz zuzuordnen. Darlegung und Nachweis dieser Beteiligungsverhältnisse wurden entsprechend wie unter A.II. geschildert erbracht. 2. Im Rahmen der Kapitalerhöhung übten sowohl die Antragstellerin zu 1.) als auch die Antragstellerin zu 2.) ihre Bezugsrechte im vollen Umfang aus. Von ihrem Recht Überbezüge anzumelden, machten (jedenfalls) sie keinen Gebrauch. Nach dem Vollzug der Kapitalerhöhung und der Einbuchung in ihr Wertpapierdepot hielt die Antragstellerin zu 1.) 10.173.003 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend wieder rd. 51,38% der Stimmrechte). Der Anteil der Antragstellerin zu 2.) an der Zielgesellschaft blieb nach Vollzug der Kapitalerhöhung ebenfalls unverändert bei erneut rd. 0,4% der Aktien und Stimmrechte. Die BT Beteiligungs Treuhand GmbH, Duisburg, machte keinen Gebrauch von ihrem Bezugsrecht. Der nach Vollzug der Kapitalerhöhung verwässerte Anteil der BT Beteiligungs Treuhand GmbH, Duisburg, an der Zielgesellschaft betrug mithin nur noch rd. 0,68 % der Aktien und Stimmrechte. V. Die Antragsteller haben am 02.12.2014 die Befreiung gemäߧ 37 Abs.1 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG beantragt. Zur Begründung tragen sie u.a. vor, eine Befreiung sei im Hinblick auf die Art der Kontrollerlangung nach § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG geboten. Die Antragsteller hätten die Kontrolle über die Zielgesellschaft nur infolge der technischen Abwicklung des Bezugsangebotes als mittelbares Bezugsrecht für wenige Tage formal verloren. Tatsächlich habe die seit langem bestehende Kontrolle der Zielgesellschaft durch die Antragsteller faktisch fortbestanden. Dies ergebe sich bereits aus der fehlenden Absicht der VEM, die Stimmrechte aus den Neuen Aktien auszuüben sowie dem schuldrechtlichen Anspruch auf Lieferung der Neuen Aktien. Für die übrigen Aktionäre habe sich im Zwischenzeitraum materiell an der Kontrollsituation über die Zielgesellschaft nichts geändert. Daneben sei eine Befreiung auch aufgrund der mit der Erlangung der Kontrolle verfolgten Zielsetzung nach § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG gerechtfertigt. So sei die Kontrollerlangung vorliegend einzig zu dem Zweck er­ folgt, die Beteiligungsverhältnisse der Antragsteller zu 1.) und 2.) an der Zielgesellschaft zu wahren und damit die seit langem bestehende Kontrolle über die Zielgesellschaft beizubehalten. Für die Zielgesellschaft und die übrigen Aktionäre habe sich einstweilig nichts geändert. Darüber hinaus ergebe sich eine Befreiung im Umkehrschluss aus § 37 Abs. 1 Var. 3 WpÜG. Da eine Befreiung gerechtfertigt sei, wenn die Kontrollschwelle unbeabsichtigt über- und kurze Zeit später wieder unterschritten werde, müsse dies auch für den umgekehrten Sachverhalt der kurzfristigen Unter- und nachfolgenden (erneuten) Überschreitung der Kontrollschwelle gelten. Die Antragsteller seien auch gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG unter Berücksichtigung der Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft zu befreien. Zwar sei die VEM infolge der Zeichnung der Neuen Aktien für die Aktionäre, die ihre Bezugsrechte ausübten, für einen kurzen Zeitraum mit rd. 66,67 % der Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft beteiligt gewesen. Da die VEM jedoch nicht die Absicht gehabt habe, die Kontrolle auszuüben und die Kontrolle ohnedies nach sechs Tagen wieder verloren habe, habe sich an den Beteiligungsverhältnissen materiell nichts geändert. Weil aber bereits der Kontrollerwerb der Emissionsbank befreiungsfähig sei, müsse dies auch für die spiegelbildliche Situation der Antragsteller gelten, die im selben Zeitraum, in dem die VEM die Kontrolle gehalten habe, ihre Kontrolle formal verlustig gegangen sei. Schließlich sei eine Befreiung auch im Hinblick auf die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle indiziert, § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG. Die Antragsteller hätten nur infolge der technischen Abwicklung formal die Kontrolle über die Zielgesellschaft verloren. Tatsächlich habe ihre Kontrollposition aufgrund der fehlenden Absicht der VEM zur Kontrollausübung faktisch weiter fortbestanden, was sich aus dem Befreiungsantrag der VEM ableiten lasse. B. Die Antragsteller sind nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Zielgesellschaft zu befreien, da ihre jeweiligen Anträge zulässig und begründet sind. I. Die Anträge sind gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz 2WpÜG-Angebotsverordnung zulässig. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung kann ein Antrag auf Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG vor Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Vorliegend haben die Antragsteller Umstände vorgetragen, wonach der 27.11.2014 sowohl den Zeitpunkt für die Kontrollerlangung als auch für die Kenntnisnahme über die Kontrollerlangung markiert. Da Anträge gemäß § 45 Satz 1 WpÜG schriftlich zu erfolgen haben und die Befreiungsanträge der Antragsteller der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zunächst per Fax am 02.12.2014 zugegangen sind, wurden diese zulässigerweise und fristwahrend innerhalb von sieben Kalendertagen nach Kontrollerlangung gestellt. Aufgrund der bestehenden Beherrschungsverhältnisse zwischen den Antragstellern (vgl. nachfolgend Ziffer B.II.1) handelt es sich bei dem Kontrollerwerb hinsichtlich der Zielgesellschaft um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so dass die Anträge zu einem Verfahren zusammen­ gefasst werden konnten. II. Die Anträge der Antragsteller sind auch begründet, da sämtliche tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1Var. 1 und Var. 3 WpÜG vorliegen. 1. Die Antragsteller haben am 27.11.2014 die Kontrolle an der Zielgesellschaft (wieder) erlangt. a. Zunächst hat die Antragstellerin zu 1.) am 27.11.2014 unmittelbar die Kontrolle an der Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG (wieder) erlangt. Denn seit diesem Zeitpunkt steht ihr ein Stimmrechtsanteil i.H.v. insgesamt rd. 52,06% aus 10.307.802 Aktien der Zielgesellschaft zu. Dieser summarische Wert ergibt sich einerseits aus dem unmittelbaren Halten von insgesamt 10.173.003 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 51,38% der Stimmrechte). Denn am 27.11.2014 konnte die Antragstellerin zu 1.) aufgrund der Einbuchung von 6.782.002 Neuen Aktien in ihr Wertpapierdepot ihren kurzfristig verwässerten Stimmrechtsanteil wieder auf exakt rd. 51,38% der Stimmrechte anheben. Andererseits waren und sind der Antragstellerin zu 1.) gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB die nunmehr verwässerten rd. 0,68 % Stimmrechte aus den von der BT Beteiligungstreuhand GmbH, Duisburg, unmittelbar gehaltenen 134.799 Aktien der Zielgesellschaft zuzurechnen, da der Antragstellerin zu 1.) ob ihrer 100%-igen Beteiligung an der BT Beteiligungstreuhand GmbH, Duisburg, die Mehrheit der Stimmrechte an dieser zusteht. b. Zugleich hat am 27.11.2014 die Antragstellerin zu 2.) mittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG (wieder) erlangt, denn der der Antragstellerin zu 1.) seither zustehende Stimmrechtsanteil i.H.v. insgesamt rd. 52,06% aus 10.307.802 Aktien der Zielgesellschaft wird gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB auf die Antragstellerin zu 2.) zugerechnet bzw. i.V.m. § 290 Abs. 3 HGB weiter zugerechnet, weil der Antragstellerin zu 2.) ob ihrer 100%-igen Beteiligung an der Antragstellerin zu 1.) die Mehrheit der Stimmrechte an dieser zusteht. c. Ferner hat am 27.11.2014 die Antragstellerin zu 3.) mittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG (wieder) erlangt, denn der der Antragstellerin zu 2.) seither zustehende Stimmrechtsanteil i.H.v. insgesamt rd. 52,06% aus 10.307.802 Aktien der Zielgesellschaft wird gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 3.) zugerechnet, weil der Antragstellerin zu 3.) ob ihrer Mehrheitsbeteiligung an der Antragstellerin zu 2.) i.H,v., rd. 79,971 % die Mehrheit der Stimmrechte an dieser zusteht. d. Weiterhin hat am 27.11.2014 die Antragstellerin zu 4.) mittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG (wieder) erlangt, denn der der Antragstellerin zu 3.) seither zustehende Stimmrechtsanteil i.H.v. insgesamt rd. 52,06% aus 10.307.802 Aktien der Zielgesellschaft wird gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 4.) zugerechnet, weil der Antragstellerin zu 4.) ob ihrer Mehrheitsbeteiligung an der Antragstellerin zu 3.) i.H.v., rd. 50,9786 % die Mehrheit der Stimmrechte an dieser zusteht. e. Schließlich hat auch der Antragsteller zu 5.) am 27.11.2014 mittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG (wieder) erlangt, denn der der Antragstellerin zu 4.) seither zustehende Stimmrechtsanteil i.H.v. insgesamt rd. 52,06% aus 10.307.802 Aktien der Zielgesellschaft wird gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf den Antragsteller zu 5.) zugerechnet, weil dem Antragsteller zu 5.) ob seiner 100%-igen Beteiligung an der Antragstellerin zu 4.) die Mehrheit der Stimmrechte an dieser zusteht. 2. Die tragenden Befreiungsgründe ergeben sich vorliegend aus § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 3 WpÜG. a. Zum einen ist die Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG aufgrund der Art der Erlangung der Kontrolle i.S.d. § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG gerechtfertigt. Die Antragsteller hatten vor Vollzug der Kapitalerhöhung aufgrund von Stimmrechten aus unmittelbar gehaltenen Aktien sowie aufgrund von zuzurechnenden Stimmrechten nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 (, Abs. 3) HGB die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG inne. Durch die Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien seitens der VEM am 21.11.2014 ist der Stimmrechtsanteil der Antragsteller an der Zielgesellschaft kurzfristig verwässert worden und einstweilig unter die Schwelle der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG abgesunken (vgl. Ziffer A.IV).Mit der am 27.11.2014 erfolgten Auslieferung/Einbuchung von 6.782.002 Neuen Aktien in das Wertpapierdepot der Antragstellerin zu 1.) haben die Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG jedoch wiedererlangt. Hierin ist eine besondere Art der Erlangung der Kontrolle i.S.d. § 37 Abs.1 Var. 1 WpÜG zu erblicken. Unter § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG lässt sich dabei die Gesamtheit an Umständen fassen, die vom Normalfall des gezielten entgeltlichen Erwerbs von Stimmrechten an einer Zielgesellschaft als Grundlage des Kontrollerwerbs abweichen und die für die Beurteilung, ob das Interesse des jeweiligen Kontrollerwerbers das Interesse der Drittaktionäre überwiegt, relevant sind. Dabei können unter § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG nicht nur besondere rechtliche Tatbestände gefasst werden, sondern vielmehr auch tatsächliche Umstände in Verbindung mit rechtlichen Tatbeständen. Die besonderen rechtlichen Tatbestände sind vorliegend in der Aktionärsstellung der VEM infolge der Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien zu sehen. Im Zusammenhang mit der tatsächlichen Beteiligungshöhe der Antragsteller an der Zielgesellschaft führten diese rechtlichen Besonderheiten aufgrund der technischen Abwicklung der Kapitalerhöhung zum kurzzeitigen Absinken des Stimmrechtsanteils der Antragsteller unter die Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG am 21.11.2014 und zum anschließenden erneuten Überschreiten der Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG am 27.11.2014. b. Zum anderen ist die Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG auch i.S.d. § 37 Abs. 1 Var. 3 WpÜG gerechtfertigt. Denn die vorstehend unter B.II.2.a. geschilderte Konstellation kann auch unter dem Aspekt des nach der Erlangung der Kontrolle erfolgen­ den Unterschreitens der Kontrollschwelle (analoge Anwendung von § 37 Abs. 1 Var. 3 WpÜG, die den spiegelbildlichen Fall regelt) Berücksichtigung finden. Für eine analoge Anwendung ist es erforderlich, dass das kurzfristige Unterschreiten der Kontrollschwelle nicht final vom Willen, sondern allenfalls als zwangsläufige Folge vom Wissen der Antragsteller umfasst wird und sich das Unterschreiten aus den besonderen rechtlichen Folgen eines ansonsten üblichen und rechtlich zulässigen Handels, auf dass sich der eigentliche finale Wille bezieht, ergibt, ohne dass sich hinsichtlich der Kontrollposition der Antragsteller vor und nach dem Unterschreiten materiell etwas ändert. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der Wille der Antragsteller offensichtlich nur auf die Durchführung und Abwicklung der Kapitalerhöhung gerichtet war. 3. Nach Abwägung der Interessen der Antragsteller einerseits und der Drittaktionäre der Zielgesellschaft andererseits, ist eine Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG, gerechtfertigt. Die im Rahmen des § 37 Abs. 1 WpÜG vorgeschriebene Ausübung behördlichen Ermessens durch Abwägung der Interessen der Beteiligten ergibt vorliegend, dass das Interesse der Antragsteller an der Befreiung von den vorgenannten Pflichten, namentlich die Vermeidung des mit der Abgabe eines Pflichtangebotes verbundenen Kosten- und Zeitaufwandes, das Interesse der Drittaktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines solchen Angebotes deutlich überwiegt. Die Antragsteller haben ein berechtigtes Interesse daran, nicht wegen des kurzzeitigen und auf die besonderen rechtlichen Konstellationen eines mittelbaren Bezugsrechts nach § 186 Abs. 5 AktG zurückzuführen­ den Unterschreitens und anschließenden Überschreitens der Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot abgeben zu müssen, da sich an der materiellen Kontrollposition in Bezug auf die Zielgesellschaft nichts geändert hat. Die Antragsteller verfügen vor und nach Voll­ zug der Kapitalerhöhung über einen Stimmrechtsanteil von mehr als 30% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Wie bereits vor Beginn der Umsetzung der Kapitalerhöhung bestimmen die Antragstelleraufgrund ihrer mehrheitlichen unmittelbaren bzw. mittelbaren Beteiligung an der Zielgesellschaft deren Geschäfts- und Unternehmenspolitik. Ein Wechsel in der Person des Kontrollerwerbers hat gerade nicht stattgefunden, so dass sich die Drittaktionäre der Zielgesellschaft nicht auf eine durch den Kontrollerwerb seitens der Antragsteller bedingte strategische Neuausrichtung der Zielgesellschaft einstellen müssen. Dem stehen auf Seiten der Drittaktionäre der Zielgesellschaft keine erheblichen Interessen gegenüber. Kapitalerhöhungen unter Einräumung eines mittelbaren Bezugsrechts i.S.d. § 186 Abs. 5 AktG sind gesetzlich vorgesehen und in der Praxis üblich. Die mit dieser Form der Kapitalerhöhung für den Bereich der §§ 29, 30 und 35 WpÜG verbundenen Folgen sind unverhältnismäßig, da es dem Gesetzgeber nicht darum ging, Vorgänge nach § 186 Abs. 5 AktG und unmittelbar mit diesen Vorgängen zusammenhängende Sachverhalte materiell einer Angebotspflicht zu unterwerfen. Demzufolge tritt das schützenswerte Interesse der Drittaktionäre an der Möglichkeit zur Desinvestition mithilfe eines Pflichtangebotes hinter dem Interesse der Antragsteller, die Veröffentlichung und Abgabe eines solchen zu vermeiden, zurück. Ende der WpÜG-Meldung 05.03.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, München, Stuttgart


Die wichtigsten Finanzdaten auf einen Blick
  2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Umsatzerlöse1 115,22 81,60 76,63 47,47 73,79 123,64 0,00
EBITDA1,2 30,00 50,86 -5,10 8,30 2,90 21,73 0,00
EBITDA-Marge3 26,04 62,33 -6,66 17,48 3,93 17,58
EBIT1,4 20,90 43,11 -24,30 -15,78 -22,04 -4,70 0,00
EBIT-Marge5 18,14 52,83 -31,71 -33,24 -29,87 -3,80 0,00
Jahresüberschuss1 58,07 37,85 -26,76 -22,64 -24,30 -7,79 0,00
Netto-Marge6 50,40 46,38 -34,92 -47,69 -32,93 -6,30 0,00
Cashflow1,7 -10,90 -3,00 20,20 4,30 3,20 25,00 0,00
Ergebnis je Aktie8 1,23 0,76 -0,48 -0,44 -0,48 -0,15 0,23
Dividende8 0,12 0,12 0,00 0,00 0,00 0,00 0,13
Quelle: boersengefluester.de und Firmenangaben

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1 in Mio. Euro; 2 EBITDA = Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen; 3 EBITDA in Relation zum Umsatz; 4 EBIT = Ergebnis vor Zinsen und Steuern; 5 EBIT in Relation zum Umsatz; 6 Jahresüberschuss (-fehlbetrag) in Relation zum Umsatz; 7 Cashflow aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit; 8 in Euro; Quelle: boersengefluester.de

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INVESTOR-INFORMATIONEN
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LS Invest
WKN Kurs in € Einschätzung Börsenwert in Mio. €
613120 5,950 Halten 294,53
KGV 2025e KGV 10Y-Ø BGFL-Ratio Shiller-KGV
12,93 16,02 0,81 34,80
KBV KCV KUV EV/EBITDA
0,72 11,78 2,38 15,10
Dividende '22 in € Dividende '23 in € Div.-Rendite '23
in %
Hauptversammlung
0,00 0,00 0,00 25.09.2024
Q1-Zahlen Q2-Zahlen Q3-Zahlen Bilanz-PK
- 30.09.2023 - 13.05.2023
Abstand 60Tage-Linie Abstand 200Tage-Linie Performance YtD Performance 52 Wochen
-10,97% -0,55% 8,18% 19,00%
    
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