17.02.2015
Newinvest Assets Beteiligungs GmbH und weitere DE0006131204
DGAP-WpÜG: Befreiung;
Zielgesellschaft: IFA Hotel & Touristik AG; Bieter: Newinvest Assets Beteiligungs GmbH und weitere
WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG in Bezug auf
Aktien der IFA Hotel & Touristik AG, Duisburg (WKN 613120/ISIN:
DE0006131204)
Mit Bescheid vom 9. Februar 2015 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') die Newinvest Assets Beteiligungs
GmbH ('Antragstellerin zu 1.)'), die Newinvest Assets Co S.A.
('Antragstellerin zu 2.)') sowie Herrn Victor Garrido Montes des Oca
('Antragsteller zu 3.)') - gemeinsam 'die Antragsteller' - von der
Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG, die Kontrollerlangung zu
veröffentlichen, und von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG,
der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre
der IFA Hotel & Touristik AG zu übermitteln und diese gemäß § 35 Abs. 2 S.
1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG zu veröffentlichen, befreit.
Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
1. Die Antragsteller werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG
i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 1 sowie § 9 Satz 2 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von
der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die im Zusammenhang mit
dem Erwerb von 4.772.209 neuen Aktien anlässlich der Durchführung der
Kapitalerhöhung infolge des Beschlusses der Hauptversammlung der IFA Hotel
& Touristik AG, Duisburg vom 17.07.2014 zum 27.11.2014 erfolgte
Kontrollerlangung an der IFA Hotel & Touristik AG, Duisburg zu
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage
zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs.
2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit
2. Die Befreiung kann für jeden Antragsteller widerrufen werden
(Widerrufsvorbehalt), wenn
(a) zu erwarten ist, dass der jeweilige Antragsteller unter
Berücksichtigung der seinen Stimmrechten nach § 30 Abs. 1 WpÜG
gleichstehenden und der ihm nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnenden
Stimmrechte über mehr als 50 % der auf einer Hauptversammlung der IFA Hotel
& Touristik AG, Duisburg, vertretenen Stimmrechte verfügen wird
und
(b) kein Dritter - insbesondere nicht (mehr) die Creativ Hotel Buenaventura
S.A.U., Las Palmas, Spanien, oder eine mit ihr verbundene Gesellschaft -
über einen höheren Anteil an Stimmrechten verfügt als der jeweilige
Antragsteller in unmittelbarer oder mittelbarer Weise.
3. Die Entscheidung ergeht unter der Auflage, dass der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich in schriftlicher Form jedes
Ereignis, jeder Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung
gemäß Ziffer 2 (a) und (b) des Tenors dieses Bescheides rechtfertigen
könnte, mitgeteilt wird.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden
G r ü n d e n:
A.
I.
Zielgesellschaft ist die IFA Hotel & Tourisik AG ('Zielgesellschaft'), eine
Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Duisburg, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 3291.
Das Grundkapital der Zielgesellschaft betrug ausweislich § 4 der Satzung
bis zur Änderung der Satzung am 21.11.2014 EUR 17.160.000,00, eingeteilt in
6.600.000 nennbetragslose auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Aktien
der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0006131204 (WKN 613120) zum
Börsenhandel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General
Standard) zugelassen und werden darüber hinaus an den Wertpapierbörsen
Düsseldorf, Hamburg, Berlin, Stuttgart, München im Freiverkehr sowie im
XETRA gehandelt (vgl. Zwischenbericht der Zielgesellschaft zum 1. Quartal
2014, S. 18).
II.
Die Antragstellerin zu 1.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn
unter HRB 20826.
Die Antragstellerin zu 2.) ist Alleingesellschafterin der Antragstellerin
zu 1.) (vgl. die Gesellschafterliste der Antragstellerin zu 1.) vom
03.07.2014).
Alleingesellschafter der Antragstellerin zu 2.) ist der Antragsteller zu
3.).
III.
Bis zum Vollzug der Kapitalerhöhung am 21.11.2014 (vgl. zu Details nach
folgend A.IV. und A.V.) gestaltete sich die Beteiligungsstruktur der
Zielgesellschaft wie folgt:
Die Creativ Hotel Buenaventura S.A.U., Las Palmas, Spanien ('Creativ
Hotel') hielt 3.391.001 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 51,38
% der Stimmrechte) und damit den größten Anteil an der Zielgesellschaft.
Die Lopesan Touristik S.A., Las Palmas, Spanien ('Lopesan') hielt 26.400
Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 0,4 % der Stimmrechte)
(Creativ Hotel und Lopesan zusammen die 'Lopesan-Gesellschaften'). Die
Lopesan-Gesellschaften hielten damit in Summe 3.417.401 Aktien der
Zielgesellschaft (entsprechend rd. 51,78 % der Stimmrechte).
Die Zielgesellschaft selbst hielt 75.147 eigene Aktien (entsprechend rd.
1,14 % der Stimmrechte).
Weitere 191.336 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 2,9 % der
Stimmrechte) hielt die BT Beteiligungstreuhand GmbH, Duisburg (vgl. den
Geschäftsbericht der Zielgesellschaft für das Jahr 2013 und die
entsprechende Stimmrechtsmitteilung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG vom 02.10.2014).
Daneben hielt die Antragstellerin zu 1.) bis einschließlich 26.11.2014
1.920.143 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 29.09 % der
Stimmrechte) und war damit bereits zweitgrößte Aktionärin der
Zielgesellschaft.
Die übrigen Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft sind ganz
offensichtlich dem Streubesitz zuzuordnen.
Am 17.07.2014 erging in der ordentlichen Hauptversammlung der
Zielgesellschaft der Beschluss, das Grundkapital der Zielgesellschaft gegen
Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts und mit der
Möglichkeit eines Überbezuges zu erhöhen. Der Kapitalerhöhungsbeschluss sah
vor, das Grundkapital der Zielgesellschaft von ursprünglich EUR
17.160.000,00, eingeteilt in 6.600.000 Inhaberaktie, durch Ausgabe von
13.200.000 neuen Aktien ('Neue Aktien') um bis zu EUR 34.320.000,00 auf bis
zu EUR 51.480.000,00, eingeteilt in 19.800.000 Aktien, zu erhöhen. Das
Bezugsverhältnis wurde mit 1:2 festgesetzt (vgl. den Beschlussvorschlag von
Vorstand und Aufsichtsrat vom Juni 2014 und das Protokoll der
Hauptversammlung der Zielgesellschaft vom 17.07.2014). Die Hauptversammlung
billigte den Beschlussvorschlag mehrheitlich (vgl. das notarielle Protokoll
der Hauptversammlung der Zielgesellschaft vom 17.07.2014).
In Umsetzung des Kapitalerhöhungsbeschlusses veröffentlichte die
Zielgesellschaft am 20.10.2014 einen Wertpapierprospekt und am 24.10.2014
das Bezugsangebot. Die Bezugsfrist lief vom 27.10.2014 bis zu 10.11.2014.
Die Zielgesellschaft teilte am 11.11.2014 mit, dass alle Neuen Aktien
platziert wurden (vgl. die Ad-hoc-Mitteilung der Zielgesellschaft vom
11.11.2014). Die Eintragung des Vollzugs der Kapitalerhöhung in das
Handelsregister der Zielgesellschaft erfolgte am 21.11.2014.
IV.
Die Antragstellerin zu 1.) übte in Folge sowohl sämtliche ihrer 3.840.286
Bezugsrechte als auch 931.923 Überbezugsrechte aus. Am 13.11.2014 erhielt
die Antragstellerin zu 1.) von ihrer Depotbank, der Commerzbank AG,
München, die Mitteilung über die Zuteilung sämtlicher Bezugsrechte und am
18.11.2014 die Mitteilung über die Zuteilung der Überbezugsrechte (vgl. die
Geschäftsabrechnungen der Commerzbank AG vom 10./14.11.2014). Die
tatsächliche Lieferung der insgesamt der Antragstellerin zu 1.) zugeteilten
4.772.209 Neuen Aktien erfolgte am 27.11.2014 durch Einbuchung in das
Wertpapierdepot der Antragstellerin zu 1.) seitens der VEM Aktienbank AG,
München ('VEM'). Noch am selben Tag unterrichtete die Commerzbank AG die
Antragstellerin zu 1.) über die Einbuchung der Neuen Aktien. Die
Antragstellerin zu 1.) hält somit seit dem 27.11.2014 insgesamt 6.692.352
Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 33,80 % der Stimmrechte).
Creativ Hotel hält jedoch auch nach der Kapitalerhöhung mit rd. 51,38 % der
Stimmrechte den größten Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft, denn sie
übte zwar ihr Bezugsrecht vollständig aus, nicht jedoch das Überbezugsrecht
(vgl. die entsprechende Ad-hoc-Mitteilung der Zielgesellschaft vom
11.11.2014). Auch Lopesan übte lediglich ihr Bezugsrecht in vollem Umfang
aus (vgl. die entsprechende Ad-hoc-Mitteilung der Zielgesellschaft vom
11.11.2014), so dass ihr Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft i.H.v.
rd. 0,4 % gleich geblieben ist. Damit steht den Lopesan-Gesellschaften auch
nach der Kapitalerhöhung zusammen unverändert ein Stimmrechtsanteil an der
Zielgesellschaft i.H.v. rd. 51,78 % zu.
In den ordentlichen Hauptversammlungen der Zielgesellschaft der Jahre 2012,
2013 und 2014 war regelmäßig mehr als 90 % des stimmberechtigten Kapitals
der Zielgesellschaft vertreten (vgl. Teilnehmerverzeichnis - Erstpräsenz
für das Jahr 2012 vom 05.07.2012, für das Jahr 2013 vom 18.07.2013 sowie
das Protokoll über das Abstimmungsergebnis der Hauptversammlung 2014 vom
17.07.2014).
V.
Die Antragsteller haben am 28.11.2014 die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG
von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG beantragt.
Zur Begründung tragen die Antragsteller u.a. vor, eine Befreiung sei zu
erteilen, weil die Voraussetzungen aus § 9 Satz 2 Nr. 1
WpÜG-Angebotsverordnung als Konkretisierungsnorm von § 37 Abs. 1 Var. 4
WpÜG vorlägen. Während der der Antragstellerin zu 1.) zustehende und der
Antragstellerin zu 2.) und dem Antragsteller zu 3.) jeweils zuzurechnende
Anteil der Stimmrechte an der Zielgesellschaft lediglich rd. 33,80 % aus
6.692.352 Aktien der Zielgesellschaft betrage, stehe Creativ Hotel mit rd.
51,38 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft ein deutlich höherer
Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft zur Verfügung. Das gleiche gelte,
wenn man den jeweiligen Stimmrechtsanteil der Antragsteller an der
Zielgesellschaft die kumulierten Stimmrechtsanteile der
Lopesan-Gesellschaften von insgesamt rd. 51,78 % der Stimmrechte an der
Zielgesellschaft gegenüberstelle. Der jeweilige Stimmrechtsanteil der
Antragsteller vermittele daher zwar eine formale, jedoch keine materielle
Kontrollposition. Die tatsächliche Kontrolle über die Zielgesellschaft läge
weiterhin bei den Lopesan-Gesellschaften. Es sei zu erwarten, dass die
Lopesan-Gesellschaften die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft wie
bisher mit ihnen nahestehenden Personen besetzen und die Geschäftspolitik
der Zielgesellschaft alleine bestimmen werden.
Eine Befreiung könne darüber hinaus auch auf den Befreiungsgrund des § 9
Satz 2 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung als Konkretisierungsnorm von § 37 Abs.
1 Var. 5 WpÜG gestützt werden. Mit den ihnen insgesamt zustehenden rd.
51,78 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft würden die
Lopesan-Gesellschaften auch in künftigen Hauptversammlungen der
Zielgesellschaft unabhängig von einer konkreten Hauptversammlungspräsenz
über die Mehrheit der vertretenen Stimmrechte verfügen und sämtliche
Beschlüsse mit einfacher Stimmrechts- und Kapitalmehrheit fassen könne. Die
Lopesan-Gesellschaften seien in den letzten Hauptversammlungen stets mit
sämtlichen Stimmrechten vertreten gewesen. Anhaltspunkte für ein
abweichendes Verhalten oder gar ein Fernbleiben in bzw. von künftigen
Hauptversammlungen der Zielgesellschaft seien nicht gegeben. Aufgrund der
dargestellten Stimmrechtsverhältnisse sei es ausgeschlossen, dass die
Antragsteller in künftigen Hauptversammlungen der Zielgesellschaft über
mehr als 50 % der vertretenen Stimmrechte verfügen könnten. Mangels einer
erkennbaren Stimmrechtsmehrheit hätten die Antragsteller damit auch in
Zukunft vss. keinen Einfluss auf die Besetzung der Verwaltungsorgane der
Zielgesellschaft und deren geschäftspolitische Ausrichtung.
Schließlich sei eine Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG auch im Hinblick auf die Art der
Kontrollerlangung gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG gerechtfertigt und geboten.
Die Antragsteller hätten die formale Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG
von 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft unbeabsichtigt
überschritten. die Ausübung des Bezugsrechts sei schließlich nur mit dem
Ziel erfolgt, einen Verwässerungseffekt der Beteiligungsquote der
Antragstellerin zu 1.) zu vermeiden. Dabei seien die Antragsteller davon
ausgegangen, dass die meisten Altaktionäre angesichts des Volumens der
Kapitalerhöhung und des Bezugsverhältnisses ihr Bezugsrecht in vollem
Umfang ausüben würden. Daneben hätten die Antragsteller angenommen, die
Lopesan-Gesellschaften würden in erheblichen Umfang Überbezüge anmelden, so
dass die Antragstellerin zu 1.) von den von ihr angemeldeten 931.923
Überbezügen nur eine geringe Zuteilungsquote erhalten hätte. Eine Befreiung
im Hinblick auf die Art der Kontrollerlangung sei jedenfalls dann
gerechtfertigt, wenn trotz Beibehaltung des die formale Kontrollschwelle
überschreitenden Stimmrechtsanteils eine tatsächliche Ausübung einer
materiellen Kontrolle ohnehin nicht möglich sei.
Schließlich sei zu erblicken, dass das der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eingeräumte Ermessen zur Erteilung der
beantragten Befreiung auf Null reduziert sei. Schließlich seien die
konkretisierten Befreiungsgründe aus § 9 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2
WpÜG-Angebotsverordnung einschlägig. In diesen Fällen sei anerkannt, dass
für eine Ermessensbetätigung kein Raum mehr bestehe. Dies gelte erst recht,
wenn wie vorliegend sogar kumulativ zwei Regelbeispiele aus § 9
WpÜG-Angebotsverordnung Anwendung fänden. Außerdem sei zu berücksichtigen,
dass im vorliegenden Fall kein Wechsel der materiellen Kontrolle
stattgefunden habe, so dass sich für die außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft nach der Kapitalerhöhung nichts geändert habe. Die
außenstehenden Aktionäre könnten folglich kein schutzwürdiges Interesse an
der Möglichkeit einer außerordentlichen Desinvestition mittels eines
Pflichtangebotes haben. Demgegenüber würde die Pflicht zur Veröffentlichung
eines solchen Pflichtangebotes für die Antragsteller eine ungleich härtere
wirtschaftliche Belastung bedeuten.
Mit Schreiben vom 02.02.2015 wurden die Antragsteller gem. § 28 VwVfG zu
den Nebenbestimmungen angehört.
B.
Die Antragssteller sind nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen nach
§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Bezug auf die Zielgesellschaft zu befreien, da ihre jeweiligen Anträge
zulässig und unbegründet sind.
I.
Die Anträge sind gem. § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz 2
WpÜG-Angebotsverordnung zulässig.
Nach § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung kann ein Antrag auf Befreiung gem.
§ 37 Abs. 1 WpÜG entweder vor Kontrollerlangen gestellt werden oder muss,
sofern die Kontrollerlangung bereits erfolgt ist, zwecks Fristwahrung
innerhalb von sieben Kalendertagen ab demjenigen Zeitpunkt gestellt werden,
zu dem der Bieter Kenntnis von der Kontrollerlangung hat oder nach den
Umständen haben musste.
Vorliegend haben die Antragsteller Umstände vorgetragen, wonach der
27.11.2014 sowohl den Zeitpunkt für die Kontrollerlangung als auch für die
Kenntnisnahme von der Kontrollerlangung markiert. Da Anträge gemäß § 45
Satz 1 WpÜG in schriftlicher Form zu erfolgen haben und die
Befreiungsanträge der Antragsteller im Einklang mit diesem Formerfordernis
zunächst per Fax am 28.11.2014 zugingen, wurden diese zulässigerweise und
fristwahrend innerhalb von sieben Kalendertagen nach Kontrollerlangung
gestellt.
Aufgrund der bestehenden Beherrschungsverhältnisse zwischen den
Antragstellern (vgl. dazu nachfolgend Ziffer B.II) handelt es sich bei dem
jeweiligen Kontrollerwerb der Antragsteller hinsichtlich der
Zielgesellschaft um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so dass deren
Anträge zu einem Verfahren zusammengefasst werden konnten.
II.
Die Anträge der Antragsteller sind auch begründet, da sämtliche
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 und
Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung
vorliegen.
1.
Mit Einbuchung der der Antragstellerin zu 1.) infolge der Ausübung von
Bezugs- und Überbezugsrechten zustehenden 4.772.209 Neuen Aktien in ihr
Wertpapierdepot von Seiten der als Emissionsbank agierenden VEM am
27.11.2014 hat die Antragstellerin zu 1.) an diesem Tag das Eigentum an den
vorgenannten 4.772.209 Neuen Aktien erlangt. Zusammen mit den bereits vor
der Kapitalerhöhung gehaltenen 1.920.143 Aktien der Zielgesellschaft hält
die Antragstellerin zu 1.) somit seit dem 27.11.2014 insgesamt 6.692.352
Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 33,80 % der Stimmrechte.
Folglich hat die Antragstellerin zu 1.) am 27.11.2014 gem. der §§ 35, 29
Abs. 2 WpÜG unmittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt.
Zugleich hat die Antragstellerin zu 2.) am 27.11.2014 gemäß der §§ 35, 29
Abs. 2 WpÜG unmittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt.
Schließlich wird der der Antragstellerin zu 1.) zustehende
Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft i.H.v. rd. 33,80 % der
Stimmrechte gem. der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB vollumfänglich auf die Antragstellerin
zu 2.) zugerechnet, da der Antragstellerin zu 2.) aufgrund ihrer 100%igen
Beteiligung an der Antragstellerin zu 1.) die Mehrheit der Stimmrechte an
der Antragstellerin zu 1.) zusteht.
Schließlich hat auch der Antragsteller zu 3.) am 27.11.2014 gemäß der §§
35, 29 Abs. 2 WpÜG mittelbar Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt.
Der bereits auf die Antragstellerin zu 2.) zuzurechnende Stimmrechtsanteil
i.H.v. rd. 33,80 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft wird insoweit
gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf den Antragsteller zu 3.)
zugerechnet, weil dem Antragsteller zu 3.) aufgrund seiner 100 %igen
Beteiligung an der Antragstellerin zu 2.) die Mehrheit der Stimmrechte an
der Antragstellerin zu 2.) zusteht.
2.
Die maßgeblichen Befreiungsgründe sind kumulativ jedenfalls in § 9 Satz 2
Nr. 1 und Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung zu erblicken.
a.
Zunächst ist die Befreiung unter dem Aspekt, dass Creativ Hotel im
Vergleich zu den Antragstellern nach wie vor über einen höheren Anteil an
Stimmrechten an der Zielgesellschaft verfügt, gem. § 9 Satz 2 Nr. 1
WpÜG-Angebotsverordnung als Konkretisierung des Befreiungsgrundes aus § 37
Abs. 1 Var. 4 WpÜG (Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft)
gerechtfertigt.
§ 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung sieht eine Befreiung dann vor,
wenn ein Dritter über einen höheren Anteil an Stimmrechten verfügt, die
weder dem Bieter noch mit diesem gemeinsam handelnden Personen zustehen
oder gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen sind. Der Creativ Hotel zustehende
Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft beträgt auch nach der
Kapitalerhöhung rd. 51,38 %. Demgegenüber beträgt der den Antragstellern
jeweils zustehende Stimmrechtsanteil seither (trotz leichter Erhöhung über
die Kontrollschwelle der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG hinweg lediglich) rd. 33,80
%, so dass ein Dritter über einen (deutlich) höheren Stimmrechtsanteil an
der Zielgesellschaft verfügt als dies im Hinblick auf die Antragsteller
jeweils der Fall ist.
Sogar noch (leicht) deutlicher wird dieses Verhältnis in Ansehnung des
jeweiligen Stimmrechtsanteils der Antragsteller im Vergleich mit dem
kumulativen Stimmrechtsanteil der Lopesan-Gesellschaften an der
Zielgesellschaft i.H.v. rd. 51,78 % der Stimmrechte, obwohl § 9 Satz 2 Nr.
1 WpÜG-Angebotsverordnung angesichts seines Wortlautes ('ein Dritter') ganz
offensichtlich eine Einzelbetrachtung der Stimmrechtsanteile der zu
Vergleichszwecken heranzuziehenden Dritten fordert und gerade keine
kumulative- oder Konzernbetrachtung.
Jedenfalls verfügen die Antragsteller aufgrund der vorgenannten
Stimmrechtsverhältnisse trotz Innehaltens der neuerlangten formalen
Kontrollposition auch nach Vollzug der konkreten Kapitalerhöhung über
keinerlei tatsächliche Kontrollmöglichkeiten in Bezug auf die
Zielgesellschaft. Diese tatsächliche (materielle) Kontrolle über die
Zielgesellschaft verbleibt aufgrund des deutlich höheren Stimmrechtsanteils
an der Zielgesellschaft vielmehr nach wie vor bei Creativ Hotel. Auch
zukünftig ist es Creativ Hotel möglich, mit einfacher Stimmrechtsmehrheit
Hauptversammlungsbeschlüsse über die Wahl von Verwaltungsorganen der
Zielgesellschaft oder über deren Geschäftspolitik zu fassen. Dagegen sind
die Einflussmöglichkeiten der Antragsteller auf die Zielgesellschaft
gering. Mit einem Anteil von 33,80 % der Stimmrechte an der
Zielgesellschaft ist es den Antragstellern vss. nicht möglich, alleine
Beschlüsse auf den Hauptversammlungen der Zielgesellschaft zu fassen, erst
recht nicht gegen den Willen von Creativ Hotel.
b.
Daneben ist eine Befreiung auch gem. § 9 Satz 2 Nr. 2
WpÜG-Angebotsverordnung als Konkretisierung des Befreiungsgrundes aus § 37
Abs. 1 Var. 5 WpÜG (tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle)
vor demjenigen Hintergrund angezeigt, dass eine Stimmrechtsmehrheit der
Antragstellerin zu 1.) von mehr als 50 % in den Hauptversammlungen der
Zielgesellschaft auch zukünftig nicht zu erwarten steht.
Nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG kann eine Befreiung erteilt werden, wenn dies
im Hinblick auf die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle
gerechtfertigt erscheint. Eine solche Rechtfertigung ist gemäß § 9 Satz 2
Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund des
in den zurückliegenden drei ordentlichen Hauptversammlungen vertretenen
stimmberechtigten Kapitals nicht zu erwarten steht, dass der Bieter in
künftigen Hauptversammlungen der Zielgesellschaft über mehr als 50 % der
vertretenen Stimmrechte verfügen wird.
In den ordentlichen Hauptversammlungen der Zielgesellschaften der Jahre
2012, 2013 und 2014 war regelmäßig mehr als 90 % des stimmberechtigten
Kapitals der Zielgesellschaft vertreten (vgl. A.V.). Der Stimmrechtanteil
von Creativ Hotel an der Zielgesellschaft beträgt 51,38 %, so dass unter
Zugrundelegung dessen davon auszugehen ist, dass Creativ Hotel in den drei
zurückliegenden ordentlichen Hauptversammlungen der Zielgesellschaft stets
mit sämtlichen Stimmrechten präsent gewesen ist und damit stets die
Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals gestellt hat. Anhaltspunkte dafür,
dass sich an der Stimmrechtspräsenz in künftigen Hauptversammlungen der
Zielgesellschaft etwas ändern wird, sind nicht gegeben. Es steht daher
nicht zu erwarten, dass die Antragsteller mit einem jeweiligen
Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft i.H.v. rd. 33,80 % in künftigen
Hauptversammlungen der Zielgesellschaft über eine Stimmrechtsmehrheit
verfügen werden. Trotz des Überschreitens der formalen Kontrolleschwelle
i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG i.H.v. 30 % der Stimmrechte der
Zielgesellschaften durch die Antragsteller hat sich somit auch nach dem
konkreten Vollzug der Kapitalerhöhung nichts geändert. Die tatsächliche
Möglichkeit der Kontrollausübung im Hinblick auf die Zielgesellschaft
verbleibt vielmehr nach wie vor bei Creativ Hotel.
c.
Ob eine Befreiung der Antragsteller auch im Hinblick auf die Art der
Kontrollerlangung gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG gerechtfertigt ist, kann
vor dem Hintergrund dessen, dass vorliegend bereits vertypte
Befreiungsgründe aus § 9 WpÜG-Angebotsverordnung einschlägig sind,
offenbleiben. Dies gilt zumal, da die Umstände der Anmeldung der Zuteilung
von Überbezügen im entscheidungsrelevanten Fall näher hätten untersucht
werden müssen, um darüber befinden zu können, ob entweder ein gezielter
entgeltlicher Erwerb vorlag oder aber eine solche Abweichung von einem
dementsprechend fixierten Normalfall, so dass eine Befreiung in Anbetracht
dessen rechtfertigungsfähig wäre.
3.
Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. Bei einer Abwägung der Interessen der
Antragsteller mit denen der außenstehende Aktionäre der Zielgesellschaft,
die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist bei Vorliegen eines
Tatbestands aus § 9 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich vom Vorrang der
Interessen der (potentiellen) Bieter auszugehen.
Da vorliegend die Tatbestände aus § 9 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2
WpÜG-Angebotsverordnung einschlägig sind, ist davon auszugehen, dass das
Interesse der Antragsteller an der Befreiung von den vorgenannten
Verpflichtungen, namentlich die Vermeidung des mit der Abgabe eines
Pflichtangebots verbundenen Kosten- und Zeitaufwandes, das Interesse der
außenstehenden Aktionäre an der Abgabe eines solchen Angebots deutlich
überwiegt.
Hierzu entgegenstehende Interessen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft, denen unter Berücksichtigung der bereits in § 9
WpÜG-Angebotsverordnung durch den Gesetzgeber vorweggenommenen
Interessenabwägung zudem ein besonderes Gewicht zukommen müsste, sind
überdies nicht erkennbar.
III.
Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des Tenors dieses Bescheides
ergehen gem. § 36 Abs. 2 VwVfG.
Gem. § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein begünstigender Verwaltungsakt, der im
Ermessen der erlassenen Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit den
in § 36 Abs. 2 VwVfG näher bezeichneten Nebenbestimmungen versehen werden.
Die Erteilung einer Befreiung gem. § 37 Abs. 1 WpÜG liegt im Ermessen der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
1.
Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 des Tenors dieses
Bescheides ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.
Durch die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheides soll
das Fortbestehen der Befreiungsgründe für die Zukunft sichergestellt
werden. Bei einer Änderung der derzeitigen Beteiligungsverhältnisse und
Hauptversammlungspräsenzen könnte sich die derzeitige lediglich formelle
Kontrollposition der Antragsteller in eine tatsächlich Einfluss gewährende,
materielle Kontrollposition wandeln. Dies ist insbesondere vor dem
Hintergrund denkbar, dass Creativ Hotel bzw. insgesamt die
Lopesan-Gesellschaften ihre Stellung als größte(r) Anteilseigner in der
Weise aufgeben, so dass der Stimmrechtsanteil der Antragsteller automatisch
zum größten Stimmrechtsblock erstarkt und auf den Hauptversammlungen der
Zielgesellschaften eine faktische Mehrheit vermittelt.
Durch die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des Tenors wird sichergestellt,
dass die Antragsteller in diesen Fällen nicht ihre Kontrollposition
ausnutzen, ohne den Aktionären der Zielgesellschaften ein öffentliches
(Pflicht-)Angebot unterbreitet zu haben.
Die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 ist erforderlich, geeignet und
angemessen, um das o.g. Ziel zu erreichen.
Es ist insbesondere unter Berücksichtigung des Vorliegens der verschiedenen
Befreiungsgründe und der Einschränkung des Widerrufsvorbehalts kein
milderes und genauso geeignetes Mittel zur Erreichung des oben
dargestellten Ziels denkbar. Insbesondere ist es durch die Ausgestaltung
der Nebenbestimmung als Widerrufsvorbehalt möglich, auf unvorhergesehene
Sachverhalte angemessen zu reagieren.
2.
Rechtsgrundlage für die Auflage unter Ziffer 3 des Tenors dieses Bescheides
ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
Die Auflage unter Ziffer 3 des Tenors dieses Bescheides dient der
Überwachung des Widerrufsvorbehaltes unter Ziffer 2. des Tenors dieses
Bescheides, nach der die Antragsteller verpflichtet sind, jedes Ereignis,
jeden Umstand und jedes Verhalten, das einen Widerruf der Befreiung
rechtfertigen könnte, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
unverzüglich mitzuteilen.
Neben der Eignung, dem vorgenannten Zweck zu dienen, ist die Auflage auch
erforderlich. Denn ohne ihre Statuierung als das erkennbar mildeste Mittel
wäre eine Nachprüfung der Umstände dahingehend, ob sich die unstrittige
formale Kontrollposition der Antragsteller stetig auf diese formale
Kontrolle, und nicht auch eine materielle Kontrolle beschränkt, nicht
möglich. Schließlich ist die als Auflage fixierte Mitteilungspflicht unter
Ziffer 3. des Tenors dieses Bescheides auch verhältnismäßig im engeren
Sinne, da keine Interessen der Antragsteller erkennbar sind, die es
rechtfertigen könnten, entscheidungsrelevante Umstände im Hinblick auf
einen evtl. Widerruf der Behörde mitzuteilen, zumal in Ansehung der im
Widerstreit stehenden Interessen der außenstehenden Aktionäre.
Ende der WpÜG-Meldung
17.02.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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