14.11.2019 Assicurazioni Generali S.p.A.  DE0006286560

DGAP-WpÜG: Befreiung ;


 

Zielgesellschaft: OVB Holding AG; Bieter: Assicurazioni Generali S.p.A.

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung der Tatsache, des Tenors und der wesentlichen Gründe des
Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
12.09.2019 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf
die OVB Holding AG, Köln

Mit Bescheid vom 12.09.2019 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende Anträge die
Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, Italien ('Antragstellerin zu 1)')
und die Generali CEE Holding B.V., Amsterdam, Niederlande ('Antragstellerin
zu 2)') gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG jeweils von der Verpflichtung gemäß § 35
Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Erlangung der Kontrolle über die OVB Holding AG,
Köln, zu veröffentlichen, und von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2
Satz 1 WpÜG ein Angebot zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Bescheids der BaFin vom 12.09.2019 lautet wie folgt:

'1. Die Antragsteller werden jeweils für den Fall, dass sie im Zusammenhang
mit dem Beitritt der Antragstellerin zu 2) zu dem am 02.11.2000 zwischen
der Basler Beteiligungsholding GmbH, vormals DEUTSCHER RING
Beteiligungsholding GmbH mit Sitz in Hamburg, der DEUTSCHER RING Financial
Services GmbH mit Sitz in Hamburg, der Generali Lebensversicherung AG,
vormals Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG mit Sitz in Hamburg
und der Signal Iduna Lebensversicherung a. G. VVaG, vormals IDUNA
Vereinigte Lebensversicherung aG mit Sitz in Hamburg geschlossenen Rahmen-
und Stimmbindungsvertrag unmittelbar oder mittelbar die Kontrollschwelle
des § 29 Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die OVB Holding AG mit Sitz in Köln
überschreiten, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG von der Verpflichtung gemäß §
35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der OVB Holding AG mit Sitz
in Köln zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2
Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.

2. Ich behalte mir gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, diesen
Befreiungsbescheid zu widerrufen, sofern die Zielgesellschaft die
Einberufung einer Hauptversammlung bis zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung
durch die Antragstellerin zu 2) veröffentlicht, deren Tagesordnung die Wahl
eines Aufsichtsratsmitglieds zum Gegenstand hat.

3.  Die Antragsteller haben bis zum 14.10.2019 nachzuweisen, dass sie durch
Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag die
Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt haben. '

Der wesentliche Sachverhalt und die wesentlichen Gründe werden nachfolgend
in Auszügen wiedergegeben:

I.  Sachverhalt

     1. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die OVB Holding AG mit Sitz in Köln, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Handelsregisternummer HRB
34649 (nachfolgend 'Zielgesellschaft').

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt 14.251.314 EUR und ist
eingeteilt in 14.251.314 auf den Inhaber lautende, nennbetragslose
Stückaktien. Die Aktien der Zielgesellschaft sind zum Handel im regulierten
Markt der Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN DE0006286560
zugelassen.

     2. Antragsteller

Bei der Antragstellerin zu 2) handelt es sich um eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung nach niederländischem Recht (besloten vennootschap)
mit Sitz in Amsterdam, eingetragen im niederländischen Handelsregister
(Kamer van Koophandel) unter der CCI-Nummer 34275688. Die Antragstellerin
zu 2) hält derzeit 1.635.463 Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft.
Dies entspricht einem Anteil von rund 11,48 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte.

Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft
nach italienischem Recht (Sozieta per Azioni / S.p.A.) mit Sitz in Triest,
eingetragen im italienischen Handelsregister (Registro Imprese) unter der
REA-Nummer TS-6204. Die Antragstellerin zu 1) ist alleinige
Gesellschafterin der Antragstellerin zu 2).

     3. Geplanter Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und
        Stimmbindungsvertrag

Bis zum 25.04.2019 hielt die Generali Lebensversicherung AG, München
(nachfolgend 'Generali Lebensversicherung') 1.635.463 Aktien und
Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Dies entspricht einem Anteil von rund
11,48 % des Grundkapitals und der Stimmrechte. Die Generali
Lebensversicherung war zu diesem Zeitpunkt ein mittelbar abhängiges
Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1).

Zu diesem Zeitpunkt hielt neben der Generali Lebensversicherung die Basler
Beteiligungsholding GmbH, Hamburg (nachfolgend 'Basler
Beteiligungsholding'), ausweislich einer Stimmrechtsmitteilung vom
01.07.2010 4.641.000 Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft, was einem
Anteil von rund 32,57 % des Grundkapitals und der Stimmrechte entspricht.
Zudem hielt zu diesem Zeitpunkt die Signal Iduna Lebensversicherung a.G.,
Hamburg (nachfolgend 'Signal Iduna Lebensversicherung'), ausweislich der
letzten Stimmrechtsmitteilung vom 16.08.2017 4.512.866 Aktien, was einem
Anteil von rund 31,67 % des Grundkapitals und der Stimmrechte entspricht.

Die Generali Lebensversicherung, die Basler Beteiligungsholding und die
Signal Iduna Lebensversicherung (nachfolgend zusammen die
'Vertragsparteien') schlossen am 02.11.2000 einen Rahmen- und
Stimmbindungsvertrag, dem zufolge die Vertragsparteien vereinbarten, bei
allen Abstimmungen in Hauptversammlungen der Zielgesellschaft so
abzustimmen, dass verschiedene im Rahmen- und Stimmbindungsvertrag
vereinbarte Ergebnisse durchgesetzt werden. Zwischen den Vertragsparteien
bestand seit Juli 2006 Einvernehmen darüber, dass sich die Abstimmung der
Vertragsparteien untereinander nur noch auf die Zusammensetzung des
Aufsichtsrats der Zielgesellschaft beschränken sollte. Ein darüber
hinausgehendes abgestimmtes Verhalten der Vertragsparteien in Bezug auf die
Zielgesellschaft gibt es nicht (nachfolgend der 'Rahmen- und
Stimmbindungsvertrag').

Am 25.04.2019 hat die Generali Lebensversicherung ihre 1.635.463 Aktien und
Stimmrechte an der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin zu 2)
übertragen.

II.  Rechtliche Erwägungen

Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind.

1. Zulässigkeit des Antrags / Verbindung

Die Anträge sind zulässig. Sie konnten zu einem Verfahren zusammengefasst
werden.

2.  Begründetheit des Antrags

Tragender Grund für die Befreiung ist die Art der Kontrollerlangung im
Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 WpÜG.

a) Kontrollerwerb über eine Zielgesellschaft

Die Antragsteller haben erklärt, dass die Antragstellerin zu 2) erwägt, dem
Rahmen- und Stimmbindungsvertrag beizutreten. Setzt die Antragstellerin zu
2) ihren Entschluss um, wird sie die Kontrollschwelle gemäß § 29 Abs. 2
WpÜG überschreiten.

Die Antragstellerin zu 2) hält derzeit 1.635.463 Aktien der
Zielgesellschaft. Dies entspricht einem Anteil von rund 11,48 % des
Grundkapitals und der Stimmrechte.

Mit Beitritt zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag werden der
Antragstellerin zu 2) die Stimmrechte der Basler Beteiligungsholding aus
den von ihr unmittelbar gehaltenen 4.641.000 Aktien (entsprechend rund
32,57 % der Stimmrechte und des Grundkapitals) und die Stimmrechte der
Signal Iduna Lebensversicherung aus den von ihr unmittelbar gehaltenen
4.512.866 Aktien (entsprechend rund 31,67 % der Stimmrechte und des
Grundkapitals) nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechnet, mithin insgesamt
rund 64,23 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft.

Der Rahmen- und Stimmbindungsvertrag stellt eine Vereinbarung im Sinne des
§ 30 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 WpÜG dar, aufgrund derer sich die
Vertragsparteien über die Ausübung von Stimmrechten in Bezug auf die
Zielgesellschaft abstimmen. Aufgrund des Rahmen- und Stimmbindungsvertrags
sind die Vertragsparteien verpflichtet, sich bei Abstimmungen in
Hauptversammlungen der Zielgesellschaft mit Blick auf die Zusammensetzung
des Aufsichtsrats abzustimmen. Die Absicht zur abgestimmten Ausübung der
Stimmrechte reicht aus. Unerheblich ist, ob die Stimmrechte auch
tatsächlich koordiniert ausgeübt werden.

Bei dem Rahmen- und Stimmbindungsvertrag handelt es sich auch nicht um eine
Vereinbarung, die der Einzelfallausnahme i.S. von § 30 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 WpÜG unterfällt. Nach der bisherigen Praxis der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht erfüllte ein abgestimmtes Verhalten i.S.
des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG die Voraussetzungen der Einzelfallausnahme
nicht, wenn das abgestimmte Verhalten bestimmt und geeignet ist, die
unternehmerische Ausrichtung eines Emittenten nachhaltig zu beeinflussen;
es kam demnach entscheidend auf die bezweckten unternehmenspolitischen
Folgen des abgestimmten Verhaltens an. Die Frage, ob die Abstimmung der
Vertragsparteien mit Blick auf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
Zielgesellschaft bestimmt und geeignet ist, die unternehmerische
Ausrichtung der Zielgesellschaft nachhaltig zu beeinflussen, kann
vorliegend dahinstehen. Denn die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht hält infolge des Urteils des
Bundesgerichtshofs vom 25.09.2018 (Az. III ZR 190/17) nicht mehr an ihrer
bisherigen Verwaltungspraxis fest. Zukünftig ist das Vorliegen der
Einzelfallausnahme ausschließlich formell zu bestimmen. Entscheidend ist
somit die Häufigkeit der Stimmrechtsausübung; auf die (bezweckte) Wirkung
des abgestimmten Verhaltens für die unternehmerische Ausrichtung des
Emittenten kommt es nicht (mehr) an.

Unter Berücksichtigung der formalen Betrachtungsweise sind die
Voraussetzungen der Einzelfallausnahme nicht erfüllt. Der Rahmen- und
Stimmbindungsvertrag weist grundsätzlich eine Laufzeit bis zum 31.12.2030
auf und verpflichtet die Vertragsparteien somit zu einem abgestimmten
Verhalten auf mehreren zeitlich nachfolgenden Hauptversammlungen der
Zielgesellschaft. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder dauert nach
Maßgabe der Satzung der Zielgesellschaft bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach
Beginn der Amtszeit beschließt, so dass eine (Neu-)Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder üblicherweise jeweils nach etwa fünf Jahren
erfolgt. Die Aufsichtsratsmitglieder der Zielgesellschaft sind damit
jedenfalls in der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung
der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 und über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, und dementsprechend in
mindestens zwei zeitlich nachfolgenden Hauptversammlungen zu wählen.

Die Antragstellerin zu 2) wird somit infolge des Beitritts zum Rahmen- und
Stimmbindungsvertrag aufgrund der unmittelbar selbst gehaltenen Stimmrechte
an der Zielgesellschaft sowie der ihr von der Basler Beteiligungsholding
und der Signal Iduna Lebensversicherung gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG
zugerechneten Stimmrechte die Kontrolle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG über die
Zielgesellschaft erlangen.

Die Stimmrechte der Antragstellerin zu 2) aus den von ihr unmittelbar
gehaltenen Aktien sind der Antragstellerin zu 1) als Alleingesellschafterin
der Antragstellerin zu 2) nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6
WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen. Die Stimmrechte der Basler
Beteiligungsholding und der Signal Iduna Lebensversicherung aus den von
ihnen unmittelbar gehaltenen Aktien sind der Antragstellerin zu 1) nach §
30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zuzurechnen. Die Antragstellerin zu 1) wird damit
ebenfalls mit Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und
Stimmbindungsvertrag die Kontrolle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG über die
Zielgesellschaft erlangen.

b) Art der Kontrollerlangung

Der tragende Befreiungsgrund ist vorliegend einzig in § 37 Abs. 1 Satz 1
Var. 1 WpÜG (Art der Kontrollerlangung) zu sehen. § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 1
WpÜG setzt voraus, dass eine Befreiung des Bieters von den Verpflichtungen
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG im Hinblick auf die Art der
Erlangung der Kontrolle unter Berücksichtigung der Interessen der
Antragsteller und der sonstigen Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft
gerechtfertigt erscheint. Art der Kontrollerlangung meint jedenfalls die
Gesamtheit der tatsächlichen Umstände, die dem Erwerb zugrunde liegen und
die für die Beurteilung, ob das Interesse des Kontrollinhabers das
Interesse der Zielaktionäre überwiegt, typischerweise oder im Einzelfall
relevant sind.

Eine Befreiung nach dieser Variante kommt - als umgekehrter Fall des
Regelbeispiels in § 9 Satz 1 Nr. 6 WpÜG-Angebotsverordnung (kurzfristige,
unbeabsichtigte Schwellenüberschreitung) - immer dann in Betracht, wenn die
Beteiligung des Bieters an der Zielgesellschaft vorübergehend unter die
Kontrollschwelle absinkt bzw. die Kontrollposition (nur) kurzfristig
unterbrochen wurde, vorausgesetzt, dass die Aktionäre nicht schutzwürdig
sind.

Die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft sind im vorliegenden Fall
nicht schutzwürdig. Die Antragsteller beabsichtigen mit dem Beitritt der
Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag lediglich die
Herstellung des ursprünglichen Zustands (status quo) der materiellen
Kontrollsituation, wie diese vor der Übertragung der Aktien und Stimmrechte
an der Zielgesellschaft durch die Generali Lebensversicherung auf die
Antragstellerin zu 2) bestand. Die beabsichtigte Wiederherstellung des
status quo der materiellen Kontrollsituation spricht auch dagegen, dass mit
dem Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag
eine strategische Neuausrichtung der Zielgesellschaft zu befürchten steht.
Hinzu kommt, dass sich die Aktionärsstruktur der Zielgesellschaft aufgrund
der Übertragung der Aktien und Stimmrechte durch die Generali
Lebensversicherung auf die Antragstellerin zu 2) nur unwesentlich geändert
hat. Die Anteile der Basler Beteiligungsholding und der Signal Iduna
Lebensversicherung als Vertragsparteien des Rahmen- und
Stimmbindungsvertrags blieben in Ermangelung anderslautender
Stimmrechtsmitteilungen (weitgehend) unverändert. Der Aktienanteil der
Generali-Gruppe an der Zielgesellschaft blieb mit Blick auf die
Antragstellerin zu 1) als Konzernspitze ebenfalls unverändert, da die
Aktien und Stimmrechte lediglich von der Generali Lebensversicherung als
mittelbares Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1) auf die
Antragstellerin zu 2) als unmittelbares Tochterunternehmen der
Antragstellerin zu 1) übertragen wurden.

Auch bestehen letztlich keine durchschlagenden Bedenken in Bezug auf die
Länge des Zeitraums des einstweiligen mittelbaren Kontrollverlusts auf
Seiten der Antragstellerin zu 1) (seit 25.04.2019). Die Antragstellerin zu
1) hatte am 25.04.2019 die Kontrolle über die Zielgesellschaft aufgrund der
Übertragung der 1.635.463 Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft
durch die Generali Lebensversicherung auf die Antragstellerin zu 2)
verloren, da die Laufzeit des Rahmen- und Stimmbindungsvertrages an die
Aktionärsstellung der jeweiligen Vertragspartei geknüpft ist. Die
Antragstellerin zu 2) ist bislang dem Rahmen- und Stimmbindungsvertrag
nicht beigetreten. Allerdings konnte sich keine neue materielle
Kontrollsituation (während des vorübergehenden Verlustes der mittelbaren
Kontrolle der Antragstellerin zu 1)) im vorliegenden Sachverhalt
verfestigen. Der Rahmen- und Stimmbindungsvertrag verpflichtet die
Vertragsparteien nach deren übereinstimmendem Verständnis allein zu einer
abgestimmten Ausübung von Stimmrechten mit Blick auf die Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Zielgesellschaft. Ausweislich der Einberufung
zur Hauptversammlung der Zielgesellschaft, die am 24.04.2018 im
Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, war die Wahl aller
Aufsichtsratsmitglieder der Zielgesellschaft zuletzt Gegenstand der
ordentlichen Hauptversammlung vom 05.06.2018. Die Bestellung der
Aufsichtsratsmitglieder erfolgte für eine Amtszeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2022 beschließt, so dass sich die materielle
Kontrollsituation - bei üblichem Fortgang der Geschehnisse - erstmals bei
einer Stimmrechtsausübung der Vertragsparteien in der Hauptversammlung, die
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
beschließt, hätte manifestieren können. Da sich die materielle
Kontrollsituation somit innerhalb des Zeitraums des einstweiligen
Kontrollverlusts in Ermangelung einer Hauptversammlung, deren Gegenstand
die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gewesen ist und auf der die Parteien
des Stimmbindungsvertrags ihre Stimmrechte hätten ausüben können, nicht
geändert und auch nicht hat ändern können, ist der Zeitraum des
Kontrollverlusts von etwas mehr als fünf Monaten bis zum spätesten
Zeitpunkt der Kontrollerlangung (14.10.2019) durch den Beitritt der
Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag unter
teleologischen Gesichtspunkten (noch) als kurzfristig zu betrachten.

c) Ermessensabwägung

Befreiungen nach § 37 WpÜG stehen im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. In der Ermessensabwägung sind die Interessen
der Antragsteller an der Befreiung dem Interesse der übrigen Aktionäre der
Zielgesellschaft an der Durchführung eines Pflichtangebots
gegenüberzustellen.

Die Interessen der Antragsteller an der Befreiung von den Verpflichtungen
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen im Ergebnis die
Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Angebot.

Es ist nicht erkennbar, dass im Hinblick auf die außenstehenden Aktionäre
ein sonstiger schützenswerter Anlass für die Gewährung der Möglichkeit für
eine außerordentliche Desinvestitionsmöglichkeit besteht. Eine die
einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
WpÜG rechtfertigende Manifestation einer neuen materiellen
Kontrollsituation während des einstweiligen mittelbaren Kontrollverlusts
der Antragstellerin zu 1) steht in Ermangelung einer Hauptversammlung,
deren Gegenstand die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds ist, nicht im Raum.
Mit dem Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und
Stimmbindungsvertrag wird mit Blick auf die Antragstellerin zu 1) als
Konzernspitze lediglich diejenige materielle Kontrollsituation
wiederhergestellt, die bereits seit dem Abschluss des Rahmen- und
Stimmbindungsvertrages bestand. Auch steht eine strategische Neuausrichtung
der Zielgesellschaft nicht zu befürchten.

Ende der WpÜG-Meldung 

14.11.2019  Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart


Die wichtigsten Finanzdaten auf einen Blick
  2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023e
Umsatzerlöse1 231,31 242,74 269,06 280,72 331,66 346,92 367,66
EBITDA1,2 20,08 17,43 20,96 21,84 29,50 30,51 26,08
EBITDA-Marge3 8,68 7,18 7,79 7,78 8,90 8,79
EBIT1,4 15,97 13,16 14,08 14,89 21,77 22,01 17,83
EBIT-Marge5 6,90 5,42 5,23 5,30 6,56 6,34 4,85
Jahresüberschuss1 12,34 9,73 11,25 10,72 15,70 15,06 14,76
Netto-Marge6 5,33 4,01 4,18 3,82 4,73 4,34 4,02
Cashflow1,7 13,75 15,47 21,59 30,06 33,74 15,80 18,36
Ergebnis je Aktie8 0,85 0,67 0,77 0,74 1,10 1,03 1,00
Dividende8 0,75 0,75 0,75 1,00 0,90 0,90 0,75
Quelle: boersengefluester.de und Firmenangaben

  Geschäftsbericht 2023 - Kostenfrei herunterladen.  
1 in Mio. Euro; 2 EBITDA = Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen; 3 EBITDA in Relation zum Umsatz; 4 EBIT = Ergebnis vor Zinsen und Steuern; 5 EBIT in Relation zum Umsatz; 6 Jahresüberschuss (-fehlbetrag) in Relation zum Umsatz; 7 Cashflow aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit; 8 in Euro; Quelle: boersengefluester.de

Wirtschaftsprüfer: PricewaterhouseCoopers

INVESTOR-INFORMATIONEN
©boersengefluester.de
OVB Holding
WKN Kurs in € Einschätzung Börsenwert in Mio. €
628656 19,800 Halten 282,18
KGV 2025e KGV 10Y-Ø BGFL-Ratio Shiller-KGV
17,07 22,39 0,76 22,58
KBV KCV KUV EV/EBITDA
3,43 15,37 0,77 10,82
Dividende '22 in € Dividende '23e in € Div.-Rendite '23e
in %
Hauptversammlung
0,90 0,90 4,55 12.06.2024
Q1-Zahlen Q2-Zahlen Q3-Zahlen Bilanz-PK
08.05.2024 13.08.2024 07.11.2024 21.03.2024
Abstand 60Tage-Linie Abstand 200Tage-Linie Performance YtD Performance 52 Wochen
2,13% -3,41% 5,32% -12,39%
    
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