DGAP-WpÜG: Befreiung;


 

Zielgesellschaft: MBB SE; Bieter: Dr. Christof Nesemeier, MBB Capital Management GmbH

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Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Gemeinsame Veröffentlichung

Dr. Christof Nesemeier, Berlin,
MBB Capital Management GmbH, Berlin

Entscheidung der BaFin auf Befreiung von Dr. Christof Nesemeier und der MBB
Capital Management GmbH von den Verpflichtungen gemäß § 35 WpÜG

Mit Bescheid vom 13. März 2019 hat die die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend 'BaFin' genannt) Herrn Dr.
Christof Nesemeier (nachfolgend 'Antragsteller zu 1' genannt) und die MBB
Capital Management GmbH, Berlin (nachfolgend 'Antragstellerin zu 2'
genannt; zusammen im Folgenden auch die 'Antragsteller' genannt) gemäß § 37
Abs. 1 WpÜG von den Pflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG die
Erlangung der Kontrolle über die MBB SE, Berlin, (nachfolgend 'MBB'
genannt) zu veröffentlichen, eine Angebotsunterlage zu übermitteln und ein
Angebot zu veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

 1. Die Antragsteller werden jeweils für den Fall, dass sie im Zusammenhang
    mit der Veräußerung von Aktien der MBB seitens der Antragstellerin zu 2
    im Rahmen eines auf Grundlage der auf der Hauptversammlung der MBB vom
    28.06.2018 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71
    Abs. 1 Nr. 8 AktG durchgeführten Rückkaufangebots zunächst die
    Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die MBB unter- und
    nach Einziehung der im Rahmen des Rückkaufangebots erworbenen Aktien (§
    237 AktG) wieder überschreiten, gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9
    S. 1 Nr. 5 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35
    Abs. 1 S. 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der MBB zu veröffentlichen
    sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG, der
    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage
    zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG in Verbindung mit § 14
    Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

 2. Die Antragsteller haben bis zum 28.05.2019 nachzuweisen, dass sie durch
    Einziehung der von der Zielgesellschaft im Rahmen des unter der
    vorstehenden Ziffer 1 beschriebenen Rückkaufangebots erworbenen Aktien,
    die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt haben.

Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe zusammengefasst:

Die MBB hat die Absicht, bis zu 9,8% ihres Grundkapitals auf Basis einer
Ermächtigung der Hauptversammlung mittels eines an alle Aktionäre der MBB
gerichteten Rückkaufangebots (das 'Rückkaufangebot') zurück zu kaufen. Die
Aktionäre der MBB sollen dabei berechtigt sein, das Rückkaufangebot mit
allen ihren Aktien anzunehmen. Für den Fall, dass mehr als 9,8% der Aktien
der MBB eingereicht werden, werden die Annahmeerklärungen verhältnismäßig
berücksichtigt. Der Erwerb der eigenen Aktien im Rahmen des
Rückkaufangebots soll ausschließlich zum Zweck erfolgen, diese Aktien
unmittelbar nach Vollzug des Rückkaufangebots gemäß § 237 AktG einzuziehen.
Die Antragstellerin zu 2 hatte erklärt, das Rückkaufangebot für ihre Aktien
vollständig annehmen zu wollen.

Dem gemeinsamen Antrag der Antragsteller wurde nach § 37 Abs. 1 WpÜG
stattgegeben, da die rechtlichen wie auch die tatsächlichen Voraussetzungen
für eine Befreiung der Antragsteller von den Verpflichtungen des § 35 Abs.
1 und 2 WpÜG vorliegen und das Interesse der Antragsteller an einer
Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 WpÜG das Interesse der Aktionäre
der MBB an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.

Die Anträge sind zulässig, insbesondere wurden sie fristgemäß gestellt und
über die Anträge konnte auch vor dem Kontrollerwerb der Antragsteller
entschieden werden.

Die Anträge sind darüber hinaus auch begründet. Tragender Befreiungsgrund
ist vorliegend § 9 S. 2 Nr. 5 WpÜG-Angebotsverordnung als Konkretisierung
von § 37 Abs. 1 Var.1 WpÜG.

Die Antragstellerin zu 2 beabsichtigt, die sich im Rahmen des
Rückkaufangebots bietenden Veräußerungsmöglichkeit vollständig auszunutzen.
Eine entsprechende Erklärung hat auch die MBB Capital GmbH, Münster,
abgegeben. Die Antragsteller halten (unmittelbar bzw. mittelbar) 2.139.500
der MBB-Aktien (entspricht etwa 32,4 %). Ferner hält die MBB Capital GmbH
ebenso 2.139.500 der MBB-Aktien (entspricht etwa 32,4 %). Setzen die
Antragstellerin zu 2 und die MBB Capital GmbH jeweils ihren Entschluss um,
werden die Antragsteller die Kontrollschwelle zunächst unter- und sodann,
nach Einziehung der im Rahmen des Rückkaufangebots erworbenen Aktien durch
die Zielgesellschaft, wieder überschreiten. Die Aktien der Antragstellerin
zu 2 repräsentieren, bis zur Einziehung der im Rahmen des Rückkaufangebots
erworbenen Aktien durch die Zielgesellschaft, weniger als 30 % des
Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft.

Die Abwicklung des Rückkaufangebots hat auf die Anzahl der bei der
Zielgesellschaft insgesamt vorhandenen Stimmrechte keinen Einfluss. Nach
der Verwaltungspraxis der BaFin sind eigene Aktien des Emittenten bei der
Gesamtzahl der ausgegebenen Stimmrechte (Nenner) zu berücksichtigen. Erst
wenn die eigenen Aktien eingezogen werden und das Kapital herabgesetzt
wird, reduziert sich die Gesamtzahl der Stimmrechte. Nehmen die
Antragstellerin zu 2 und die MBB Capital das Rückkaufangebot an,
unterschreitet die Antragstellerin zu 2 daher mit Abwicklung des unter dem
Rückkaufangebot geschlossenen Vertrages die Kontrollschwelle des § 29 Abs.
2 WpÜG. Mit Einbeziehung der im Rahmen des Rückkaufangebots erworbenen
Aktien durch die Zielgesellschaft überschreitet die Antragstellerin zu 2
die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG wiederum, d.h. die von ihr
gehaltenen Aktien repräsentieren mehr als 30 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte der Zielgesellschaft.

Die Befreiung ergeht vorliegend ausdrücklich nur für den Fall, dass die
Antragsteller im Zusammenhang mit der Veräußerung von Aktien der MBB
seitens der Antragstellerin zu 2 im Rahmen des Rückkaufangebots zunächst
die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die MBB SE, Berlin
unter- und nach Einziehung der im Rahmen des Rückkaufangebots erworbenen
Aktien (§ 237 AktG) wieder überschreiten. Hierdurch ist sichergestellt,
dass die Befreiung nur in dem Fall greift, dass die Antragsteller die
Kontrolle tatsächlich allein durch eine Verringerung der Gesamtzahl der
Stimmrechte im Sinne von § 9 S. 1 Nr. 5 WpÜG-Angebotsverordnung erlangen.

Unbeachtlich ist, dass der Antragsteller zu 1 als geschäftsführender
Direktor eine leitende Funktion in der MBB ausübt. Es liegt zwar nahe, dass
er auf den Entschluss der MBB, das Aktienrückkaufangebot durchzufuhren,
Einfluss genommen hat. Dieser Umstand führt aufgrund der besonderen
Umstände jedoch nicht dazu, dass den Antragstellern die beantragte
Befreiung zu versagen ist, weil das Interesse der Aktionäre der
Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot ihr Interesse an einer Befreiung
überwiegt. Denn eine Kapitalherabsetzung nach Abwicklung des
Rückkaufangebots würde nicht zu einem materiellen Kontrollwechsel zu
Gunsten der Antragsteller führen. Die Antragsteller hatten bereits vor der
Abwicklung des Rückkaufangebots im übernahmerechtlichen Sinn Kontrolle über
die MBB. Dass sie diese Position im Zuge der Abwicklung des
Rückkaufangebots kurzfristig verlieren, ändert an der materiellen
Kontrollsituation aus der Sicht der Aktionäre der MBB nichts.

Die Auflage verpflichtet die Antragsteller bis zum 28.05.2019 nachzuweisen,
dass sie durch Einziehung der von der Zielgesellschaft im Rahmen des
Rückkaufangebots erworbenen Aktien, die Kontrolle über die Zielgesellschaft
(wieder) erlangt haben. Hierdurch ist sichergestellt, dass die
ursprüngliche Kontrollsituation innerhalb einer angemessenen Frist
wiederhergestellt wird. Die Auflage ist daher erforderlich, um das
Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen sicherzustellen. Bei einem Verstoß
gegen die Auflagen kann die Befreiungsentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 S. 1
Nr. 2 VwVfG widerrufen werden.

Berlin, im März 2019

Ende der WpÜG-Meldung 

18.03.2019  Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
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Die wichtigsten Finanzdaten auf einen Blick
  2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023e
Umsatzerlöse1 403,08 506,59 592,06 689,24 680,33 896,45 954,62
EBITDA1,2 30,14 53,99 80,97 85,73 55,90 87,98 78,19
EBITDA-Marge3 7,48 10,66 13,68 12,44 8,22 9,81
EBIT1,4 19,71 38,62 54,39 56,16 19,00 44,57 33,92
EBIT-Marge5 4,89 7,62 9,19 8,15 2,79 4,97 3,55
Jahresüberschuss1 10,24 27,25 34,60 10,72 -11,57 24,15 24,25
Netto-Marge6 2,54 5,38 5,84 1,56 -1,70 2,69 2,54
Cashflow1,7 3,85 24,03 69,23 56,00 59,12 35,37 126,36
Ergebnis je Aktie8 0,71 2,34 4,44 2,14 -1,61 2,00 2,10
Dividende8 1,32 0,69 0,70 1,76 1,98 1,00 1,22
Quelle: boersengefluester.de und Firmenangaben

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1 in Mio. Euro; 2 EBITDA = Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen; 3 EBITDA in Relation zum Umsatz; 4 EBIT = Ergebnis vor Zinsen und Steuern; 5 EBIT in Relation zum Umsatz; 6 Jahresüberschuss (-fehlbetrag) in Relation zum Umsatz; 7 Cashflow aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit; 8 in Euro; Quelle: boersengefluester.de

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INVESTOR-INFORMATIONEN
©boersengefluester.de
MBB
WKN Kurs in € Einschätzung Börsenwert in Mio. €
A0ETBQ 102,400 585,36
KGV 2025e KGV 10Y-Ø BGFL-Ratio Shiller-KGV
30,12 31,99 0,94 54,85
KBV KCV KUV EV/EBITDA
1,07 4,63 0,61 1,41
Dividende '22 in € Dividende '23e in € Div.-Rendite '23e
in %
Hauptversammlung
1,00 1,01 0,99 26.06.2024
Q1-Zahlen Q2-Zahlen Q3-Zahlen Bilanz-PK
15.05.2024 14.08.2024 14.11.2024 29.03.2024
Abstand 60Tage-Linie Abstand 200Tage-Linie Performance YtD Performance 52 Wochen
5,03% 18,59% 8,59% 24,12%
    
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Beteiligungen , A0ETBQ , MBB , XETR:MBB