18.09.2019 Robin Laik  DE000A1TNU68

DGAP-WpÜG: Befreiung;


 

Zielgesellschaft: STS Group AG; Bieter: Robin Laik

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Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung der Tatsache, des Tenors und der wesentlichen Gründe des
Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
16.09.2019 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die STS Group AG, Hallbergmoos

Mit Bescheid vom 16.09.2019 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (die 'BaFin') Herrn Robin Laik, München, (der
'Antragsteller') auf dessen Antrag gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m.
§ 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG, die mittelbare Kontrollerlangung an der STS Group AG, Hallbergmoos,
zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2
Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.

Nachfolgend werden der Tenor des Bescheids (hierzu A.) und die wesentlichen
Gründe für die Befreiung (hierzu B.) wiedergegeben. Nebenbestimmungen
wurden nicht getroffen.

A.    Tenor des Bescheids

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

'Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2
Nr. 3 WpÜG-AngebVO von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die
am 23.05.2019 erfolgte mittelbare Kontrollerlangung an der STS Group AG,
Hallbergmoos, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35
Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.'

B. Wesentliche Gründe für die Befreiung

Der dem Bescheid der BaFin zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt ergibt
sich aus den nachfolgend wörtlich wiedergegebenen Teilen 'A.I.', 'A.II.'
und 'A.III.' des Bescheids:

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die STS Group AG, mit Sitz in Hallbergmoos,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der
Handelsregisternummer HRB 231926 (folgend 'Zielgesellschaft').

Das Grundkapital der Zielgesellschaft betrug zum 29.04.2019 EUR
6.000.000,00, eingeteilt in 6.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien,
die unter der ISIN DE000A1TNU68 zum Handel im regulierten Markt (Prime
Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu-gelassen sind.

Die Zielgesellschaft erzielte ausweislich ihres Halbjahresberichts 2019 im
Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2019 auf Konzernebene Umsatzerlöse in Höhe
von EUR 193,8 Mio., ein EBITDA in Höhe von EUR 10,1 Mio. sowie einen
Konzernverlust in Höhe von EUR 2,3 Mio.

II. Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft

3.905.828 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 65,1% des
Grundkapitals und der Stimmrechte) wurden am 23.05.2019 unmittelbar
gehalten von der mutares AG mit Sitz in München, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer
HRB 172278 (folgend 'mutares').

Das Grundkapital der mutares betrug zum 29.04.2019 EUR 15.496.292,00,
eingeteilt in 15.496.292 auf den Namen lautende Stückaktien.

Die Hauptversammlung der mutares hat am 23.05.2019 beschlossen, die mutares
von der Rechtsform einer AG in eine KGaA mit der Mutares Management SE,
München, als Komplementärin und den bisherigen Aktionären der mutares als
Kommanditaktionären umzuwandeln (folgend 'Umwandlung'). An der Mutares
Management SE ist der Antragsteller mit einem Anteil von 60% des
Grundkapitals und der Stimmrechte beteiligt. Die Umwandlung wurde am
24.07.2019 im Handelsregister der mutares eingetragen.

Der Antragsteller hielt am 23.05.2019 unmittelbar 4.497.095 Aktien der
mutares (entsprechend ca. 29,02% des Grundkapitals und der Stimmrechte der
mutares).

Aufgrund der Teilnehmerzahlen bei der Hauptversammlung der mutares waren in
der Vergangenheit die folgenden Anteile für eine einfache Präsenzmehrheit
erforderlich:



Jahr  Teilnehmerquote  einfache Präsenzmehrheit
2017  83,41%           41,71%
2018  53,69%           26,85%
2019  52,94%           26,47%




   Der Antragsteller verfügte damit in den ordentlichen Hauptversammlungen
2018 und 2019 der mutares über eine faktische Hauptversammlungsmehrheit.

Zum 31.12.2018 betrug das buchmäßige Aktivvermögen (Bilanzsumme abzüglich
Rechnungsabgrenzungsposten) der mutares EUR 78,187 Mio. Der Buchwert der
Beteiligung der mutares an der Zielgesellschaft betrug EUR 5,167 Mio. Dies
hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte GmbH, München, mit
Schreiben vom 08.04.2019 (folgend 'Bestätigung des Wirtschaftsprüfers')
nochmals bestätigt. Ausweislich ihres Halbjahresberichts 2019 erzielte
mutares im Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2019 auf Konzernebene Umsatzerlöse
in Höhe von EUR 443,2 Mio., ein EBIT DA in Höhe von EUR 67,1 Mio. sowie
einen Konzerngewinn in Höhe von EUR 36,6 Mio.

III. Antragsteller

Der Antragsteller ist eine natürliche Person. Der Antragsteller ist
Mitglied des Vorstands der Mutares Management SE und war bis zur Umwandlung
Mitglied des Vorstands der mutares.

Die Begründetheit des dem Bescheid zugrundeliegenden Antrags ergibt sich
aus dem nachfolgend wörtlich wiedergegebenen Teil 'B.II.' des Bescheids:

II. Begründetheit

Der Antragsteller ist nach Abwägung seiner Interessen gegenüber den
Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37
Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO im Hinblick auf
die Erlangung der Kontrolle an der Zielgesellschaft am 23.05.2019 von den
Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien.

Der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO als Konkretisierung
von § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG (Buchwertbefreiung) setzt zum Einen voraus,
dass der Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft im Wege der
Erlangung der Kontrolle über eine Gesellschaft im Sinne von § 9 Satz 2 Nr.
3 WpÜG-AngebV0 erlangt. Möglich ist ein solcher mittelbarer Kontrollerwerb,
wenn der Antragsteller die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft
erwirbt, so dass diese zu seiner Tochtergesellschaft im Sinne von § 2 Abs.
6 WpÜG wird. In diesem Fall werden dem Antragsteller die von der
Gesellschaft gehaltenen Stimmrechte in der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet. Unerheblich ist es in diesem
Zusammenhang, ob es sich bei der Gesellschaft um eine Zielgesellschaft im
Sinne des WpÜG handelt (Versteegen in Kölner Kommentar WpÜG, § 37 Anh. - §
9 AngebVO Rn. 50 f).

Zum Anderen setzt der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO
als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG (Buchwertbefreiung)
voraus, dass der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger
als 20% des buchmäßigen Aktienvermögens der Gesellschaft beträgt.

1. Kontrollerwerb des Antragstellers

Gesellschaft im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO ist vorliegend die
mutares, denn diese hält unmittelbar 3.905.828 Aktien der Zielgesellschaft
(entsprechend ca. 65,1% des Grundkapitals und der Stimmrechte) und hat
damit die unmittelbare Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die
Zielgesellschaft.

Die der mutares zustehenden Stimmrechte in der Zielgesellschaft werden dem
Antragsteller gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG und §
17 AktG zugerechnet, so dass er mittelbar die Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2
WpÜG über die Zielgesellschaft am 23.05.2019 erlangt hat. Zwar verfügt der
Antragsteller nicht über die Mehrheit der Stimmrechte in der
Hauptversammlung der mutares. Die Zurechnung der Stimmrechte lässt sich
daher nicht bereits auf die Abhängigkeitsvermutung nach § 17 Abs. 2 AktG
stützen. Jedoch hat die Beteiligung des Antragstellers in den letzten
beiden Jahren (2018 und 2019) ausgereicht, um diesem faktisch die Mehrheit
der Stimmrechte in der Hauptversammlung der mutares zu vermitteln. Auch
eine Minderheitsbeteiligung kann einen beherrschenden Einfluss im Sinne von
§ 17 Abs. 1 AktG vermitteln, wenn sie tatsächlich - ggf. in der Gesamtschau
mit weiteren Umständen des Einzelfalls - wie eine Mehrheitsbeteiligung
wirkt (BGH NJW 1997, 1855, 1856 f; BGH NJW 1978, 104, 107; Bayer, in:
Münchener Kommentar zum AktG, § 17 Rn. 28; Hüffer, AktG, § 17 Rn. 9). Dies
kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn die Minderheitsbeteiligung
aufgrund der konkreten Zusammensetzung des Aktionärskreises (Streubesitz)
und regelmäßig niedriger Hauptversammlungspräsenzen mit hoher
Wahrscheinlichkeit die faktische Mehrheit des in der Hauptversammlung
vertretenen Grundkapitals sichert (Bayer, a.a.O. Rn. 35; Emmerich, in:
Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, § 17 Rn. 18 ff.;
Hirschmann, in: Hölters, AktG, § 17 Rn. 6 ff.; Hüffer, a.a.O.; Versteegen,
in: Kölner Kommentar zum WpÜG, § 2 Rn. 221).

Im vorliegenden Fall ist in der Gesamtschau der konkreten Umstände davon
auszugehen, dass der Antragsteller über eine beständige faktische
Hauptversammlungsmehrheit verfügt und die mutares im Sinne von § 17 Abs. 1
AktG beherrscht. Die niedrige Hauptversammlungspräsenz des Jahres 2018 hat
sich bei der Hauptversammlung 2019 wiederholt, so dass der Antragsteller
auch auf der diesjährigen Hauptversammlung die Stimmrechtsmehrheit hatte.
Durch die von der Hauptversammlung der mutares am 23.05.2019 beschlossene
Umwandlung wird die Beherrschung der mutares durch den Antragsteller auch
zukünftig festgeschrieben, da der Antragsteller an der (nach der
Umwandlung) allein geschäftsführungsbefugten Komplementärin der mutares,
der Mutares Management SE, mit einem Anteil von 60% des Grundkapitals und
der Stimmrechte beteiligt ist.

Mit Ablauf der Hauptversammlung 2019 der mutares ist daher zu erwarten,
dass der Antragsteller die mutares auch zukünftig auf sonstige Weise im
Sinne von § 17 Abs. 1 AktG beherrscht.

2. Buchwertverhältnis

Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft
durch den Antragsteller handelt es sich um eine in § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-
AngebVO umschriebene Konstellation.

Nach der gesetzgeberischen Wertung ist ein Antragsteller befreiungswürdig,
wenn der Buchwert der Beteiligung, den die Zielgesellschaft bei der vom
Bieter unmittelbar erworbenen Gesellschaft (hier: mutares) hat, weniger als
20 % des buchmäßigen Aktienvermögens der unmittelbar erworbenen
Gesellschaft beträgt. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall im Rahmen einer
typisierten Betrachtung davon aus, dass der Kontrollerwerb an der
Zielgesellschaft - anders als an der Gesellschaft, an der der Bieter die
unmittelbare Kontrolle erworben hat - regelmäßig nicht das eigentliche Ziel
des Erwerbs, sondern lediglich dessen mittelbare Folge ist. Tritt der Wert
der Zielgesellschaft gegenüber dem Gesamtwert der Gesellschaft, an der der
Bieter die Kontrolle erworben hat, wirtschaftlich in den Hintergrund,
bestünde bei einer uneingeschränkten Angebotspflicht die Gefahr, dass das
Ziel des WpÜG, Übernahmen weder zu fördern, noch zu behindern,
konterkariert wird (Reg. Begr. BT-Drs. 14/7034 S. 82).

Als buchmäßiges Aktivvermögen sind die in § 266 Abs. 2 HGB mit den
Buchstaben A und B bezeichneten Positionen anzusehen. Dies umfasst das
Anlage- und Umlaufvermögen, nicht jedoch die mit dem Buchstaben C
bezeichneten Rechnungsabgrenzungsposten und Bilanzierungshilfen.

Ausweislich der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers beläuft sich der
Buchwert der Beteiligung der mutares an der Zielgesellschaft auf EUR 5,167
Mio. und damit auf weniger als 7% des buchmäßigen Aktivvermögens der
mutares zum 31.12.2018.

Allerdings ist der Wert des Aktivvermögens nach dem Jahresabschluss nur als
Indiz heranzuziehen; maßgeblich ist der Buchwert zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Zwischengesellschaft (hier: mutares) Tochterunternehmen i.S.v. § 2 Abs.
6 WpÜG des Antragstellers wird und der Antragsteller deshalb die mittelbare
Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt (Versteegen, in: Kölner
Kommentar WpÜG, § 37 Anh.-§ 9 AngebVO Rn. 53).

Anhaltspunkte dafür, dass sich das buchwertmäßige Aktivvermögen der mutares
und der maßgebliche Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft in dem
Zeitraum nach dem 31.12.2018 bis zum Kontrollerwerb des Antragstellers über
die mutares am 23.05.2019 verändert haben, bestehen jedoch nicht.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 und
Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO liegen danach vor.

3. Ermessensabwägung

Die Erteilung der Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S.
2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO nach liegt im Ermessen der BaFin. Im Rahmen der danach
erforderlichen Ermessensabwägung ist auch zu untersuchen, ob sich aus
sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es dem Antragsteller
darauf ankam, gerade auch die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu
erlangen. Oftmals spiegelt der Buchwert die tatsächliche wirtschaftliche
Bedeutung der Zielgesellschaft nicht zutreffend wider (Strunk/Salomon/Holst
in: Übernahmerecht in Praxis und Wissenschaft, Aktuelle Entwicklungen im
Übernahmerecht S. 42).

Vorliegend sind derartige Anhaltspunkte aber nicht ersichtlich. Vielmehr
sprechen die Hintergründe für die von der Hauptversammlung am 23.05.2019
beschlossene Umwandlung der mutares in eine KGaA für eine untergeordnete
Bedeutung der Zielgesellschaft im Hinblick auf den Erwerb der Kontrolle
über die mutares durch den Antragsteller. Auch das Verhältnis von
Finanzkennzahlen zwischen der Zielgesellschaft einerseits und der mutares
andererseits (Umsatzerlöse: EUR 193,8 Mio. zu EUR 443,2 Mio., EBITDA: EUR
10,1 Mio. zu EUR 67,1 Mio., Konzernergebnis: EUR -2,3 Mio. zu EUR 36,6
Mio.) spricht für eine untergeordnete Bedeutung der Zielgesellschaft im
Verhältnis zur mutares, so dass auch insoweit von einem geringen
wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Zielgesellschaft
auszugehen ist.

Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse außenstehender Aktionäre an der
Abgabe eines Pflichtangebots das Interesse des Antragstellers an der
Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens
dennoch überwiegt, sind nicht ersichtlich. Aus dem Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO ist ein
besonderes Gewicht der Interessen des Antragstellers zu folgern, denn der
Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen
antizipiert.

Ende der WpÜG-Meldung 

18.09.2019  Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
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Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange


Die wichtigsten Finanzdaten auf einen Blick
  2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023e
Umsatzerlöse1 309,99 401,23 362,80 235,00 242,00 235,10 277,90
EBITDA1,2 55,04 11,88 15,30 14,70 19,10 9,60 20,50
EBITDA-Marge3 17,76 2,96 4,22 6,26 7,89 4,08
EBIT1,4 46,86 -1,33 -6,48 -1,40 3,60 -6,60 6,80
EBIT-Marge5 15,12 -0,33 -1,79 -0,60 1,49 -2,81 2,45
Jahresüberschuss1 46,97 -4,80 -12,12 -15,90 1,80 -9,90 -1,20
Netto-Marge6 15,15 -1,20 -3,34 -6,77 0,74 -4,21 -0,43
Cashflow1,7 -8,67 7,10 36,64 -1,60 36,10 6,50 30,50
Ergebnis je Aktie8 7,82 -1,20 -2,03 -2,60 0,30 -1,50 -0,20
Dividende8 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Quelle: boersengefluester.de und Firmenangaben

  Geschäftsbericht 2023 - Kostenfrei herunterladen.  
1 in Mio. Euro; 2 EBITDA = Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen; 3 EBITDA in Relation zum Umsatz; 4 EBIT = Ergebnis vor Zinsen und Steuern; 5 EBIT in Relation zum Umsatz; 6 Jahresüberschuss (-fehlbetrag) in Relation zum Umsatz; 7 Cashflow aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit; 8 in Euro; Quelle: boersengefluester.de

Wirtschaftsprüfer: PricewaterhouseCoopers

INVESTOR-INFORMATIONEN
©boersengefluester.de
STS Group
WKN Kurs in € Einschätzung Börsenwert in Mio. €
A1TNU6 6,100 - 39,65
KGV 2025e KGV 10Y-Ø BGFL-Ratio Shiller-KGV
12,71 20,80 0,61 23,55
KBV KCV KUV EV/EBITDA
0,85 1,30 0,14 1,27
Dividende '22 in € Dividende '23e in € Div.-Rendite '23e
in %
Hauptversammlung
0,00 0,00 0,00 07.07.2023
Q1-Zahlen Q2-Zahlen Q3-Zahlen Bilanz-PK
- 09.08.2024 28.03.2024
Abstand 60Tage-Linie Abstand 200Tage-Linie Performance YtD Performance 52 Wochen
7,68% 16,63% 8,93% 46,63%
    
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