08.05.2018 publity AG  DE0006972508

DGAP-News: Aufforderung zur Stimmabgabe; ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG


 
DGAP-News: publity AG / Schlagwort(e): Anleihe/Kapitalmaßnahme Aufforderung zur Stimmabgabe; ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG 08.05.2018 / 17:47 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- publity AG Leipzig Bundesrepublik Deutschland Wandelanleihe der publity AG 2015/2020 ISIN: DE000A169GM5 / WKN: A169GM ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG Aufforderung zur Stimmabgabe durch die publity AG mit Sitz in Leipzig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der Nummer HRB 24006, und der Geschäftsanschrift Landsteinerstraße 6, 04103 Leipzig, Bundesrepublik Deutschland, (nachfolgend auch die "Emittentin" oder die "Gesellschaft") betreffend die bis zu EUR 50.000.000,00 3,5 % Wandelschuldverschreibungen der publity AG fällig am 17. November 2020 ISIN: DE000A169GM5 / WKN: A169GM (insgesamt die "publity-Anleihe"), eingeteilt in bis zu 50.000 Inhaber-Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 1.000,00 mit Wandlungsrecht in auf den Namen lautende Stammaktien (Stückaktien) der Emittentin (jeweils einzeln eine "Schuldverschreibung" und zusammen die "Schuldverschreibungen"). Hinweis: Auf der Internetseite der Emittentin (http://www.publity.de) unter der Rubrik "Investor Relations" unter dem Abschnitt "Wandelschuldverschreibung" ist eine unverbindliche Übersetzung der Aufforderung zur Stimmabgabe und der dazugehörigen Anlagen in die englische Sprache abrufbar. Please note: A non-binding convenience translation of the Request for Vote and of appertaining annexes into the English language is available on the issuer's website (http://www.publity.de/en) under section "Investor Relations" under the heading "Convertible Bonds". Die Emittentin fordert hiermit die Inhaber der Schuldverschreibungen der publity-Anleihe (jeweils ein "Anleihegläubiger" und zusammen die "Anleihegläubiger") zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums beginnend am Mittwoch, den 30. Mai 2018, um 0:00 Uhr (MESZ), und endend am Freitag, den 1. Juni 2018, um 24:00 Uhr (MESZ), gegenüber dem Notar Dr. Johannes Beil mit dem Amtssitz in Hamburg auf (die "Abstimmung ohne Versammlung"; die Aufforderung zur Stimmabgabe in der Abstimmung ohne Versammlung die "Aufforderung zur Stimmabgabe"). Wichtige Hinweise Inhaber der Schuldverschreibungen der publity-Anleihe sollten die nachfolgenden Hinweise beachten. Die Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe stellt kein Angebot dar. Insbesondere stellt die Veröffentlichung weder ein öffentliches Angebot zum Verkauf noch ein Angebot oder eine Aufforderung zum Erwerb, Kauf oder zur Zeichnung von Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren dar. Ein solches Angebot wird bei Zustandekommen und Wirksamwerden der vorgesehenen Beschlüsse erst später, bei Vorliegen bestimmter, in dieser Aufforderung zur Stimmabgabe im Einzelnen beschriebener Vollzugsbedingungen und ausschließlich durch und auf Basis eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") zu billigenden und zu veröffentlichenden Wertpapierprospekts erfolgen. Allein der gebilligte Wertpapierprospekt wird die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Informationen für Anleger enthalten. Die nachfolgenden Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe (siehe nachstehenden Abschnitt I) sind von der Emittentin freiwillig erstellt worden, um den Anleihegläubigern die Hintergründe für die Beschlussgegenstände und die konkreten Beschlussvorschläge zu erläutern. Weder die Emittentin noch ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellte, Berater und Beauftragte noch irgendeine andere Person sichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen zu. Die betreffenden Ausführungen sind keinesfalls als abschließende Grundlage für das Abstimmungsverhalten der Anleihegläubiger zu verstehen. Die Emittentin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe alle Informationen enthalten, die für eine Entscheidung über die Beschlussgegenstände erforderlich oder zweckmäßig sind. Jeder Anleihegläubiger sollte seine Entscheidung über die Abstimmung zu den Beschlussgegenständen in der Abstimmung ohne Versammlung nicht allein auf der Grundlage dieser Aufforderung zur Stimmabgabe, sondern unter Heranziehung aller verfügbaren Informationen über die Emittentin nach Konsultation mit seinen eigenen Rechtsanwälten, Steuer- und/ oder Finanzberatern treffen. Diese Aufforderung zur Stimmabgabe ist seit dem 8. Mai 2018 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin (http://www.publity.de) unter der Rubrik "Investor Relations" unter dem Abschnitt "Wandelschuldverschreibung" sowie zusätzlich über den DGAP-Dienst der EQS Group AG (www.dgap.de) veröffentlicht. Die hierin enthaltenen Informationen sind nach Kenntnis der Emittentin, soweit nichts anderes angegeben ist, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell, können jedoch nach dem Veröffentlichungsdatum unrichtig werden. Weder die Emittentin noch ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellte, Berater und Beauftragte übernehmen eine Verpflichtung zur Aktualisierung der Informationen in dieser Aufforderung zur Stimmabgabe oder zur ergänzenden Information über Umstände nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe. Weder die Emittentin noch ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Berater und Beauftragte noch irgendeine andere Person übernehmen irgendeine Haftung im Zusammenhang mit den Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe. Insbesondere haften sie nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit der Verwendung der Informationen der Vorbemerkungen der Aufforderung zur Stimmabgabe entstehen, insbesondere nicht für Schäden aufgrund von Investitionsentscheidungen, die auf der Grundlage der Informationen in den Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe getroffen werden. Die Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe (siehe nachstehenden Abschnitt I) enthalten bestimmte in die Zukunft gerichtete Aussagen. In die Zukunft gerichtete Aussagen sind alle Aussagen, die sich nicht auf historische Tatsachen oder Ereignisse beziehen. Dies gilt insbesondere für Angaben über die Absichten, Überzeugungen oder gegenwärtigen Erwartungen der Emittentin in Bezug auf ihre zukünftige finanzielle Ertragsfähigkeit, Pläne, Liquidität, Aussichten, Wachstum, Strategie und Profitabilität sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, denen die Emittentin ausgesetzt ist. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Einschätzungen und Annahmen der Emittentin. Solche in die Zukunft gerichteten Aussagen unterliegen jedoch Risiken und Ungewissheiten, da sie sich auf zukünftige Ereignisse beziehen und auf Annahmen basieren, die gegebenenfalls in der Zukunft nicht eintreten werden. Großbritannien Die Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe und sämtlicher anderen Dokumente und/oder Unterlagen durch die Emittentin in Bezug auf die Beschlussgegenstände erfolgt nicht durch eine nach Maßgabe der Ziffer 21 des Financial Services and Markets Act 2000 ("FSMA") berechtigte Person; die veröffentlichten Dokumente und/oder Materialien wurden auch nicht entsprechend zugelassen. Entsprechend dürfen diese Dokumente und/oder Materialien der Öffentlichkeit in Großbritannien nicht zugänglich gemacht werden. Die Übermittlung solcher Dokumente und/oder Materialien ist von den Beschränkungen für Finanzangebote (Financial Promotion) nach Ziffer 21 FSMA mit der Maßgabe befreit, dass sie ausschließlich gerichtet und weitergegeben werden an (i) Gesellschafter oder Gläubiger der Emittentin im Sinne von Art. 43 Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 und (ii) andere Personen, denen diese Dokumente und/oder Unterlagen rechtmäßig zur Verfügung gestellt werden. Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Japan, Australien (u.a.) Die Erwerbsrechte (wie nachstehend definiert) und die Neuen Schuldverschreibungen (wie nachstehend definiert) werden weder nach den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 noch bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der USA registriert werden. Sie dürfen in den USA, Kanada, Japan und Australien weder angeboten noch verkauft oder direkt oder indirekt dorthin geliefert werden, außer in Ausnahmefällen aufgrund einer Befreiung von den Registrierungserfordernissen des U.S. Securities Act von 1933. Die Gesellschaft kann in diesem Zusammenhang Zusicherungen und Nachweise verlangen. Die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung und Verbreitung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe kann in den genannten anderen Rechtsordnungen (und ggf. weiteren Rechtsordnungen) rechtlichen Beschränkungen unterliegen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe sowie andere damit im Zusammenhang stehende Unterlagen dürfen daher durch Dritte nicht in Länder versandt oder dort veröffentlicht, verbreitet oder verteilt werden, wenn und soweit eine solche Versendung, Veröffentlichung, Verbreitung oder Verteilung gegen anwendbare Rechtsvorschriften verstoßen würde oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Gestattung oder der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig ist und diese nicht vorliegen. I. Vorbemerkungen Hintergrund und Erläuterung der Beschlussgegenstände Die Emittentin hatte zunächst am 17. November 2015 im Rahmen einer Privatplatzierung Schuldverschreibungen der publity-Anleihe in einem Gesamtnennbetrag von EUR 30 Mio. ausgegeben und anschließend im Rahmen einer weiteren Privatplatzierung bei institutionellen Investoren weitere Schuldverschreibungen ausplatziert und ausgegeben. Derzeit sind Schuldverschreibungen in einem Nennbetrag von insgesamt EUR 50 Mio. ausstehend. Die Emittentin hatte bestimmten Investoren im Rahmen der weiteren Ausplatzierung zusätzliche Negativverpflichtungen (unter anderem im Hinblick auf die Einschränkung der Bestellung von Sicherheiten, der Dividendenausschüttung und der Eingehung von Finanzverbindlichkeiten) zugesagt. Dafür war eine Beschlussfassung durch die Anleihegläubiger zur Änderung und Ergänzung der Wandelanleihebedingungen (die "Anleihebedingungen") erforderlich und ist durchgeführt worden. Diese zusätzlichen Negativverpflichtungen gelten derzeit somit für alle Anleihegläubiger. Gemäß einer der genannten Negativverpflichtungen hat sich die Emittentin (nach genauerer Maßgabe des § 12 Abs. 3 (iii) der Anleihebedingungen) verpflichtet, an ihre Aktionäre keine Dividenden auszuschütten, die über 50 % des im jeweiligen Jahresabschluss aus-gewiesenen Jahresüberschusses nach HGB hinausgehen. Im Hinblick auf die in 2017 erfolgte Dividendenausschüttung der Emittentin haben einige Anleihegläubiger gegenüber der Emittentin die Auffassung vertreten, die Dividendenausschüttung sei unter Verstoß gegen die vorstehend genannte Negativverpflichtung erfolgt. Einige Anleihegläubiger haben daraufhin eine Kündigung der von ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen erklärt. Die Emittentin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass diese Kündigungen unberechtigt sind. Um die gegenwärtige Situation im wohlverstandenen Interesse aller Anleihegläubiger sowie der Emittentin nachhaltig zu befrieden, schlägt die Emittentin den Anleihegläubigern vor, einen Umtausch der publity-Anleihe in Erwerbsrechte auf eine neue Anleihe ("Neue Anleihe") mit erhöhter Verzinsung bei ansonsten im Wesentlichen gleichbleibenden Konditionen zu beschließen und zum Zwecke der Umsetzung des Umtauschs und einer effizienten Wahrung der Interessen der Anleihegläubiger einen gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger im Sinne des § 18 Abs. 5 der Anleihebedingungen zu bestellen und ihn entsprechend zu ermächtigen und zu bevollmächtigen. Vor diesem Hintergrund soll im Wege der Abstimmung ohne Versammlung unter einem einheitlichen Tagesordnungspunkt im Wesentlichen über die folgenden Beschlussgegenstände abgestimmt werden: - Umtausch der Schuldverschreibungen der publity-Anleihe in Erwerbsrechte auf neue von der Emittentin zu begebende Schuldverschreibungen; sowie - Bestellung, Ermächtigung und Bevollmächtigung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger. Durch das Umtauschangebot erhalten die Anleihegläubiger das Recht, neue Anleihen mit einem Nominalbetrag von 100 % des Nominalbetrags der heutigen Anleihen, einer unveränderten Laufzeit bis zum 17. November 2020 und einer jährlichen Verzinsung von 7 % (sowie einem Zinsaufschlag von zusätzlichen 3,5 % p.a. (also zeitanteilig) für die ersten sechs Monate der Laufzeit der Neuen Anleihe) ohne weitere Gegenleistungen zu beziehen. Nach dem Umtausch werden somit die Anleihegläubiger, soweit sie ihre Erwerbsrechte ausüben, im Ergebnis über Schuldverschreibungen in nominell unveränderter Höhe und mit unveränderter Laufzeit verfügen. Unverändert werden auch der bisherige Wandlungspreis (in gemäß § 11 (Verwässerungsschutz) und/oder § 14 Abs. 1 lit. d) der Anleihebedingungen angepasster Höhe) sowie auch die bisherigen Negativverpflichtungen der Emittentin gemäß § 12 der Anleihebedingungen im Rahmen der Neuen Anleihe fortbestehen. Zugleich werden die Anleihegläubiger, die ihr Erwerbsrecht ausüben, von dem auf 7 % erhöhten Zinssatz der Neuen Anleihe sowie einem zusätzlichen (zeitanteiligen) Zinsaufschlag von 3,5 % p.a. für den Zeitraum der ersten sechs Monate des Zinslaufs der Neuen Anleihe profitieren. Der Umtausch der Anleihe wird unverzüglich nach dem Zinszahlungstag 2018 im Sinne des § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen (17. November 2018), also unverzüglich nach Auszahlung der Zinsen auf die publity-Anleihe für die Zinsperiode vom 17. November 2017 (einschließlich) bis zum 17. November 2018 (ausschließlich) im Sinne des § 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anleihebedingungen, erfolgen. Der Zinslauf der Neuen Anleihe beginnt am 17. November 2018. Um den Anleihegläubigern im Ergebnis bereits für den Zeitraum zwischen der Abstimmung ohne Versammlung und der Ausgabe der Neuen Anleihe einen erhöhten Zins zu gewähren, werden die ersten sechs Monate des Zinslaufs der Neuen Anleihe, also der Zeitraum vom 17. November 2018 (einschließlich) bis zum 17. Mai 2019 (ausschließlich), mit einem zusätzlichen Aufschlag von 3,5 % p.a. (also zeitanteilig) verzinst, also mit insgesamt 10,5 % p.a. Ab dem 17. Mai 2019 gilt bis zum Laufzeitende der Neuen Anleihe dann der oben genannte reguläre Zinssatz von 7 %. Der genannte Zusatzzins von 3,5 % p.a. für die ersten sechs Monate des Zinslaufs der Neuen Anleihe wird an einem zusätzlichen Zinszahlungstag, dem 17. Mai 2019, von der Emittentin ausgezahlt. Im Übrigen sind die Zinsen der Neuen Anleihe jährlich nachträglich jeweils am 17. November eines jeden Jahres zahlbar. Unbeschadet des vorstehend beschriebenen Zusatzzinses ist mithin erstmals am 17. November 2019 der reguläre Zins in Höhe von 7 % für die Zinsperiode vom 17. November 2018 (einschließlich) bis zum 17. November 2019 (ausschließlich) zahlbar. Zur Umsetzung des Umtauschs der Anleihe soll die One Square Advisory Services GmbH (München) gemäß § 18 Abs. 5 der Anleihebedingungen als gemeinsamer Vertreter aller Anleihegläubiger bestellt und mit entsprechenden Aufgaben und Befugnissen ausgestattet werden. Ferner soll die One Square Advisory Services GmbH auch als gemeinsamer Vertreter aller Anleihegläubiger für die Neue Anleihe fungieren. Die Bestellung, Ermächtigung und Bevollmächtigung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger dienen der Ermöglichung bzw. Erleichterung der Durchführung und Vollziehung des Umtauschs der Anleihe. Außerdem versteht die Emittentin die Bestellung des gemeinsamen Vertreters als vertrauensfördernde Maßnahme im Interesse aller Anleihegläubiger. Nähere Informationen über die One Square Advisory Services GmbH sind dem dieser Aufforderung zur Stimmabgabe als Anlage 1 beigefügten Kurzporträt zu entnehmen. Die Anleihebedingungen der Neuen Anleihe werden entsprechend den vorstehend beschriebenen Anpassungen ausgestaltet und entsprechen im Übrigen den Anleihebedingungen der publity-Anleihe. Die Anleihebedingungen der Neuen Anleihe sind dieser Aufforderung zur Stimmabgabe als Anlage 2 beigefügt. Die dort enthaltenen Änderungen gegenüber den Anleihebedingungen der publity-Anleihe sind einer Vergleichsfassung der Anleihebedingungen zu entnehmen, die auf der Internetseite der Emittentin (http://www.publity.de) unter der Rubrik "Investor Relations" unter dem Abschnitt "Wandelschuldverschreibung" abrufbar ist. Nach Auffassung der Emittentin werden gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwaige Kündigungen, die von einzelnen Anleihegläubigern in Bezug auf die von ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen der publity-Anleihe ausgesprochen wurden, im Zuge des Umtauschs der Anleihe gegenstandslos. Unbeschadet dessen steht es den Anleihegläubigern frei, ihr Erwerbsrecht betreffend die Neue Anleihe entweder auszuüben oder dies zu unterlassen. Soweit die Erwerbsrechte nicht (oder nicht fristgerecht) ausgeübt werden, werden die betreffenden Schuldverschreibungen der Neuen Anleihe durch die Abwicklungsstelle durch Verkauf verwertet. Die Verwertung wird jeweils börslich oder außerbörslich nach einem zwischen dem gemeinsamen Vertreter und der Gesellschaft abgestimmten Verfahren erfolgen. Vor einer Veräußerung am Markt wird sich die Abwicklungsstelle bemühen, in Abstimmung mit der Gesellschaft und dem gemeinsamen Vertreter den Anleihegläubigern die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer Frist von voraussichtlich 15 Bankgeschäftstagen diese neuen Schuldverschreibungen zu erwerben. Der gemeinsame Vertreter wird in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsstelle nach Kräften auf eine möglichst marktschonende Verwertung der neuen Schuldverschreibungen, hinsichtlich derer das Erwerbsrecht nicht (oder nicht fristgerecht) ausgeübt wurde, hinwirken. Eine solche marktschonende Verwertung kann jedoch, insbesondere im Falle einer fehlenden Marktliquidität der Neuen Anleihe, nicht gewährleistet werden. Es wird daher darauf hingewiesen, dass nicht sichergestellt werden kann, ob und in welchem Umfang die entsprechenden neuen Schuldverschreibungen nach dem zuvor beschriebenen Verfahren verwertet werden können. Können innerhalb der Verwertungsfrist nicht alle neuen Schuldverschreibungen, hinsichtlich derer die Anleihegläubiger ihre Erwerbsrechte nicht (oder nicht fristgerecht) ausgeübt haben, verwertet werden, wird der gemeinsame Vertreter jeweils nach freiem Ermessen darüber entscheiden, wie die verbleibenden neuen Schuldverschreibungen börslich und/oder außerbörslich verwertet werden sollen. Auch dabei wird sich der gemeinsame Vertreter nach Kräften um eine möglichst marktschonende Verwertung der neuen Schuldverschreibungen bemühen. Diejenigen Anleihegläubiger, die ihr Erwerbsrecht nicht (oder nicht fristgerecht) ausüben, haben Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (Anleihebarausgleich) in Höhe des auf ihre Schuldverschreibungen entfallenden Anteils an dem Gesamtbetrag, der im Rahmen der vorstehend beschriebenen Verwertung insgesamt erlöst wird. Maßgeblich ist der anteilige durchschnittliche Netto-Verkaufserlös, welcher durch die Verwertung der neuen Schuldverschreibungen, hinsichtlich derer die Erwerbsrechte nicht (oder nicht fristgerecht) ausgeübt werden, nach Abzug der üblichen Verkaufsspesen erzielt wird. Dabei ist zu beachten, dass weder eine Weiterplatzierung bzw. sonstige Verwertung dieser nicht bezogenen neuen Schuldverschreibungen noch das Erreichen eines bestimmten Verkaufserlöses garantiert werden kann. Es besteht daher das Risiko, dass Anleihegläubiger, die von ihren Erwerbsrechten nicht fristgerecht Gebrauch machen, keinen oder nur einen geringen Barausgleich erhalten. Diejenigen Anleihegläubiger, die ihr Erwerbsrecht fristgemäß ausüben, haben je Schuldverschreibung der publity-Anleihe, die sie auf die Abwicklungsstelle übertragen, einen Anspruch auf Erhalt einer neuen Schuldverschreibung mit den oben beschriebenen Merkmalen (einschließlich insbesondere der erhöhten Verzinsung). Für den Umtausch der Anleihe und die Bestellung, Ermächtigung und Bevollmächtigung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger ist eine Beschlussfassung durch die Anleihegläubiger erforderlich. Die Beschlussfassung wird gemäß den Anleihebedingungen der publity-Anleihe nach Maßgabe der Bestimmungen des § 18 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG")) als Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt. II. Gegenstände der Abstimmung ohne Versammlung und Beschlussvorschlag 1. Beschlussfassung über den Umtausch der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte und die Bestellung, Ermächtigung und Bevollmächtigung eines Gemeinsamen Vertreters Die Emittentin schlägt den Anleihegläubigern vor, die Schuldverschreibungen der publity-Anleihe in Erwerbsrechte, also die Rechte zum Erwerb neuer, von der Emittentin zu begebender Schuldverschreibungen, entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen umzutauschen. Die Anleihegläubiger übertragen die von ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen auf die als Abwicklungsstelle fungierende ACON Actienbank AG mit Sitz in München oder auf ein anderes von der Emittentin zu bestimmendes und zu mandatierendes Kreditinstitut (die "Abwicklungsstelle") und erhalten im Gegenzug Rechte zum Erwerb von neuen Schuldverschreibungen, die von der Emittentin zu diesem Zwecke an die Abwicklungsstelle ausgegeben werden. Die Abwicklungsstelle handelt dabei im eigenen Namen und nicht als Vertreterin oder Bevollmächtigte der Emittentin. Die Emittentin schlägt den Anleihegläubigern ferner vor, die One Square Advisory Services GmbH (München) gemäß § 18 Abs. 5 der Anleihebedingungen der publity-Anleihe als gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger zu bestellen und diesen, über die ihm durch Gesetz eingeräumten Aufgaben und Befugnisse hinaus, zum Zwecke der Ermöglichung bzw. Erleichterung der Durchführung und Vollziehung des Umtauschs der Schuldverschreibungen in die Erwerbsrechte zu ermächtigen und zu bevollmächtigen, die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Handlungen, Erklärungen und Beschlüssen zu vertreten, die zur Umsetzung und zur Vollziehung des Umtauschs erforderlich oder zweckdienlich sind. Der gemeinsame Vertreter soll ferner auch für die Neue Anleihe als gemeinsamer Vertreter für alle Anleihegläubiger fungieren und mit den in den Anleihebedingungen der Neuen Anleihe (Anlage 2) geregelten Aufgaben und Befugnissen ausgestattet werden. Zum Umtausch der Schuldverschreibungen in die Erwerbsrechte und zur Bestellung, Ermächtigung und Bevollmächtigung eines gemeinsamen Vertreters unterbreitet die Emittentin den Anleihegläubigern daher den nachstehenden Beschlussvorschlag und stellt ihn zur Abstimmung: a) Umtausch der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte Die Anleihegläubiger übertragen, unverzüglich nach erfolgter Auszahlung der auf die Zinsperiode vom 17. November 2017 (einschließlich) bis zum 17. November 2018 (ausschließlich) entfallenden Zinsen, sämtliche Schuldverschreibungen der publity-Anleihe nebst sämtlichen damit verbundenen Ansprüchen und Rechten (insbesondere aufgelaufene und nicht gezahlte sowie künftige Zinsen) auf die als Abwicklungsstelle fungierende ACON Actienbank AG mit Sitz in München oder auf ein anderes von der Emittentin zu bestimmendes und zu mandatierendes Kreditinstitut (Abwicklungsstelle) und erhalten im Gegenzug nach näherer Maßgabe des Beschlusses zu dem Beschlussgegenstand dieser Ziffer 1 je übertragener Schuldverschreibung (inkl. sämtlicher damit verbundenen Ansprüche und Rechte) ein Erwerbsrecht auf eine (1) Neue Schuldverschreibung (wie nachfolgend definiert) (das "Erwerbsrecht"). Die Verpflichtungen der Anleihegläubiger gegenüber der Emittentin zum Umtausch der Schuldverschreibungen in die Erwerbsrechte werden durch Übertragung der Schuldverschreibungen an die Abwicklungsstelle frei von Rechten Dritter und zu deren freier Verfügung erfüllt. Die Anleihegläubiger sind über den Umtausch der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte wie in dem Beschlussgegenstand dieser Ziffer 1 beschrieben hinaus zu keinen weiteren Leistungen an und/oder Einlagen in die Emittentin verpflichtet. Nach Übertragung sämtlicher Schuldverschreibungen auf die Abwicklungsstelle wird die Abwicklungsstelle sämtliche Forderungen und Rechte aus den Schuldverschreibungen, d.h. insbesondere die Hauptforderungen im Gesamtnennwert von EUR 50.000.000,00 (in Worten: Euro fünfzig Millionen) sowie die aufgelaufenen und nicht gezahlten sowie zukünftige Zinsen, in die Emittentin einbringen, voraussichtlich im Wege eines Erlasses gemäß § 397 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Zur Bedienung der Erwerbsrechte soll die Abwicklungsstelle, nach Übertragung sämtlicher Schuldverschreibungen auf die Abwicklungsstelle und der Einbringung sämtlicher Forderungen und Rechte aus den Schuldverschreibungen in die Emittentin, eine von der Emittentin zu begebende neue Anleihe im Gesamtnennwert von EUR 50.000.000,00 mit einer Laufzeit bis zum 17. November 2020, einem Zinssatz von 7 % p.a. (bei jährlicher Zinszahlung) sowie einem (zeitanteilig zu berechnenden) Zusatzzins von 3,5 % p.a. (zahlbar am 17. Mai 2019) für die ersten sechs Monate des Zinslaufs (die "Neue Anleihe"), eingeteilt in 50.000 Inhaber-Teilschuldverschrei-bungen im Nennwert von je EUR 1.000,00 mit Wandlungsrecht in auf den Namen lautende Stammaktien (Stückaktien) der Emittentin (die "Neuen Schuldverschreibungen"), zeichnen und übernehmen. Die One Square Advisory Services GmbH (München) soll direkt in den Anleihebedingungen der Neuen Anleihe zum gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger der Neuen Anleihe bestellt, ermächtigt und bevollmächtigt werden. Mit Ausnahme des Zinssatzes, des Zusatzzinses und der Bestellung, Ermächtigung und Bevollmächtigung der One Square Advisory Services GmbH zum gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger sind die übrigen Bedingungen der Neuen Anleihe in Anlehnung an die Anleihebedingungen der publity-Anleihe ausgestaltet. Da jedoch die Quirin Privatbank AG für die Neue Anleihe voraussichtlich nicht mehr als Zahl-, Wandlungs- und Berechnungsstelle im Sinne des § 15 der Anleihebedingungen zur Verfügung stehen wird, wird die Emittentin (in Abstimmung mit dem gemeinsamen Vertreter) eine (oder jeweils eine) andere anerkannte Bank zur Zahl-, Wandlungs- und Berechnungsstelle bestellen. Um hinsichtlich des Wandlungspreises zwischen der publity-Anleihe und der Neuen Anleihe Kontinuität herzustellen, wird in den Anleihebedingungen der Neuen Anleihe ein Wandlungspreis von zunächst EUR 41,58 vorgesehen; dies entspricht dem gegenwärtigen Wandlungspreis der publity-Anleihe, wie er sich seit Ausgabe der publity-Anleihe durch entsprechende Anpassungen gemäß § 11 (Verwässerungsschutz) und/oder § 14 Abs. 1 lit. d) der Anleihebedingungen der publity-Anleihe entwickelt hat. Etwaige künftige nach Maßgabe der Anleihebedingungen der publity-Anleihe erforderliche Anpassungen des Wandlungspreises werden bis zum Zeitpunkt der Emission der Neuen Anleihe berücksichtigt werden; der Wandlungspreis der Neuen Anleihe wird in § 6 Abs. 1 der Anleihebedingungen der Neuen Anleihe entsprechend angepasst. Anschließend gelten für etwaige weitere Anpassungen die diesbezüglichen Regelungen der Anleihebedingungen der Neuen Anleihe, welche den entsprechenden Regelungen der Anleihebedingungen der publity-Anleihe nachgebildet sind. Die Anleihebedingungen der Neuen Anleihe sind dieser Aufforderung zur Stimmabgabe als Anlage 2 beigefügt. Die dort enthaltenen Änderungen gegenüber den Anleihebedingungen der publity-Anleihe sind einer Vergleichsfassung der Anleihebedingungen zu entnehmen, die auf der Internetseite der Emittentin (http://www.publity.de) unter der Rubrik "Investor Relations" unter dem Abschnitt "Wandelschuldverschreibung" abrufbar ist. Die Ausgabe der Neuen Schuldverschreibungen an die Abwicklungsstelle erfolgt als Gegenleistung für die Einbringung sämtlicher Forderungen und Rechte (inkl. aufgelaufener und nicht gezahlter sowie künftiger Zinsen) aus den Schuldverschreibungen der publity-Anleihe in die Emittentin. Eine weitere Verpflichtung der Abwicklungsstelle zur Leistung einer (Bar-)Zahlung auf die Neue Anleihe besteht daher nicht. Die Neue Anleihe soll zum Handel im Freiverkehr einer deutschen Börse - voraussichtlich im Open Market (Freiverkehr) der Frankfurter Wertpapierbörse und ggf. im Freiverkehr anderer Börsenplätze - einbezogen werden. Die Gesellschaft übernimmt keine Garantie für die zuvor beschriebene Einbeziehung der Neuen Anleihe. Das Erwerbsrecht gewährt jedem Anleihegläubiger einen nicht verbrieften Anspruch gegen die Abwicklungsstelle, für eine auf die Abwicklungsstelle übertragene Schuldverschreibung nach seiner Wahl entweder (i) eine (1) Neue Schuldverschreibung zu erwerben, wenn der Anleihegläubiger das Erwerbsrecht ausübt, oder (ii) den Anleihebarausgleich (wie nachfolgend definiert) zu erhalten. Der "Anleihebarausgleich" ist der auf eine Schuldverschreibung entfallende Anteil an dem Gesamtbetrag, den die Abwicklungsstelle im Rahmen der Verwertung (wie nachfolgend unter lit. b) definiert) der Neuen Schuldverschreibungen, hinsichtlich derer die Anleihegläubiger innerhalb der Erwerbsfrist (wie nachfolgend unter lit. b) definiert) ihre Erwerbsrechte nicht ausgeübt haben, erlöst hat. Die Höhe richtet sich - wie nachfolgend unter lit. b) näher beschrieben - nach dem anteiligen durchschnittlichen Netto-Verkaufserlös, welcher durch die Verwertung der Neuen Schuldverschreibungen, hinsichtlich derer die Erwerbsrechte nicht ausgeübt werden, nach Abzug der üblichen Verkaufsspesen durch die Abwicklungsstelle erzielt wird. b) Ausübung der Erwerbsrechte Die Anleihegläubiger können die Erwerbsrechte jeweils nur im Rahmen eines von der Emittentin noch zu veröffentlichenden Angebots zum Erwerb der Neuen Schuldverschreibungen (das "Erwerbsangebot") während der in dem Erwerbsangebot angegebenen Frist (die "Erwerbsfrist") ausüben. Die Anleihegläubiger können das Erwerbsrecht jeweils unabhängig voneinander ausüben. Die Erwerbsfrist beginnt frühestens zu laufen und die Ausübung der Erwerbsrechte ist erst möglich, wenn für das öffentliche Angebot der Neuen Schuldverschreibungen ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligter Wertpapierprospekt veröffentlicht wurde. Der Beginn und das Ende der Erwerbsfrist sowie die weiteren Einzelheiten zur Ausübung der Erwerbsrechte werden von der Emittentin gemäß § 16 der Anleihebedingungen der publity-Anleihe (in der jeweils geltenden Fassung), d.h. im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin sowie zusätzlich über eines oder mehrere elektronische Kommunikationssysteme, bekannt gemacht. Jeder Anleihegläubiger darf seine Erwerbsrechte nur unter der Voraussetzung ausüben, dass die Ausübung nach den auf ihn anwendbaren Rechtsvorschriften zulässig ist. Sofern und soweit Anleihegläubiger ihre Erwerbsrechte nicht innerhalb der Erwerbsfrist ausüben, wird die Abwicklungsstelle die diesen Anleihegläubigern jeweils zum Erwerb zustehenden Neuen Schuldverschreibungen unmittelbar nach (i) Ablauf der Erwerbsfrist und (ii) Emission der Neuen Anleihe und Einbeziehung der Neuen Schuldverschreibungen zum Handel im Freiverkehr einer Wertpapierbörse durch Verkauf verwerten. Die Verwertung wird jeweils börslich oder außerbörslich nach einem zwischen dem gemeinsamen Vertreter und der Gesellschaft abgestimmten Verfahren (welches eine "Verwertungsfrist" von voraussichtlich 15 aufeinanderfolgenden Tagen, an denen die Banken in Frankfurt am Main geöffnet sind, (jeweils ein Bankgeschäftstag) vorsehen wird) erfolgen. Vor einer Veräußerung am Markt wird sich die Abwicklungsstelle bemühen, in Abstimmung mit der Gesellschaft und dem gemeinsamen Vertreter den Anleihegläubigern die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer Frist von voraussichtlich 15 Bankgeschäftstagen vor dem Beginn der Verwertungsfrist diese Neuen Schuldverschreibungen zu erwerben (die zuvor beschriebene Verwertung der Neuen Schuldverschreibungen, hinsichtlich derer die Anleihegläubiger innerhalb der Erwerbsfrist ihr Erwerbsrecht nicht ausgeübt haben, insgesamt jeweils die "Verwertung"). Der gemeinsame Vertreter wird in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsstelle nach Kräften auf eine möglichst marktschonende Verwertung der Neuen Schuldverschreibungen hinwirken. Eine solche marktschonende Verwertung kann jedoch, insbesondere im Falle einer fehlenden Marktliquidität der Neuen Anleihe, nicht gewährleistet werden. Es wird daher darauf hingewiesen, dass nicht sichergestellt werden kann, ob und in welchem Umfang die entsprechenden Neuen Schuldverschreibungen nach dem zuvor beschriebenen Verfahren verwertet werden können. Können innerhalb der Verwertungsfrist nicht alle Neuen Schuldverschreibungen, hinsichtlich derer die Anleihegläubiger ihre Erwerbsrechte nicht fristgemäß ausgeübt haben, verwertet werden, wird der gemeinsame Vertreter jeweils nach freiem Ermessen darüber entscheiden, wie die verbleibenden Neuen Schuldverschreibungen börslich und/oder außerbörslich verwertet werden sollen. Auch dabei wird sich der gemeinsame Vertreter nach Kräften um eine möglichst marktschonende Verwertung der Neuen Schuldverschreibungen bemühen. Die Summe der durch die Verwertung der Neuen Schuldverschreibungen erzielten Verwertungserlöse steht den betreffenden Anleihegläubigern, die ihre Erwerbsrechte nicht fristgemäß ausgeübt haben, nach Abzug der Verwertungskosten anteilig (abgerundet auf volle Eurocent) zu und wird deren jeweiligem Depotkonto nach Abschluss der Verwertung gutgeschrieben. Die Emittentin wird das Ergebnis der Verwertung der Neuen Schuldverschreibungen und die Höhe des Anleihebarausgleichs unverzüglich nach Ablauf der Verwertungsfrist gemäß § 16 der Anleihebedingungen der publity-Anleihe (in der jeweils geltenden Fassung), d.h. im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin sowie zusätzlich über eines oder mehrere elektronische Kommunikationssysteme, bekanntmachen. c) Ermächtigung der Abwicklungsstelle Die Anleihegläubiger bevollmächtigen und ermächtigen hiermit die Abwicklungsstelle, die als fremdnützige Treuhänderin für die Anleihegläubiger fungieren soll, alle Maßnahmen zu treffen und Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Vollziehung und Abwicklung des Beschlusses gemäß dem Beschlussgegenstand dieser Ziffer 1, insbesondere im Hinblick auf den Umtausch der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte, die Einbringung der Forderungen und Rechte aus den Schuldverschreibungen in die Emittentin, die Einräumung der Erwerbsrechte zugunsten der Anleihegläubiger, die Erfüllung der Erwerbsrechte, die Lieferung der Neuen Schuldverschreibungen und die Zahlung des Anleihebarausgleichs an die Anleihegläubiger erforderlich oder zweckmäßig sind (einschließlich etwaiger für die Vollziehung und Abwicklung des Beschlusses erforderlichen Anpassungen der genauen wertpapiertechnischen Umsetzung), ohne allerdings die in dem Beschluss gemäß dem Beschlussgegenstand dieser Ziffer 1 festgelegten wirtschaftlichen Bedingungen zum Nachteil der Anleihegläubiger zu verändern. Dies umfasst insbesondere auch Weisungen an die Clearstream Banking AG im Zusammenhang mit der technischen Abwicklung des Beschlusses gemäß dem Beschlussgegenstand dieser Ziffer 1. Insbesondere bevollmächtigen und ermächtigen die Anleihegläubiger die Abwicklungsstelle, sämtliche Schuldverschreibungen über das Clearingsystem einzuziehen und die über die Schuldverschreibungen ausgestellten Urkunden heraus zu verlangen. Die Abwicklungsstelle ist in Bezug auf die ihr mit diesem Beschluss von den Anleihegläubigern erteilte Vollmacht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt, im Rahmen dieser Vollmacht Dritten Untervollmacht in dem gleichen Umfang und ebenfalls unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen. Für die Zwecke der Erfüllung der Erwerbsrechte ist die Abwicklungsstelle berechtigt, diejenigen als zum Empfang der Neuen Schuldverschreibungen bzw. des Anleihebarausgleichs berechtigt zu behandeln, in deren Wertpapierdepot am Erfüllungstag (wie nachfolgend unter lit. d) definiert) die Erwerbsrechte eingebucht sind. Die Zahlung des anteiligen Anleihebarausgleichs erfolgt unverzüglich nach Ablauf der Verwertungsfrist. Die Emittentin wird die Abwicklungsstelle anweisen, der Clearstream Banking AG alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um es den an die Clearingsysteme angeschlossenen Depotbanken zu ermöglichen, ihren Depotkunden die Ausübung ihrer Erwerbsrechte zu ermöglichen und ihnen die Neuen Schuldverschreibungen nach Maßgabe des Umtauschverhältnisses gutzuschreiben bzw. die Anleihebarausgleiche zu überweisen. d) Übertragung der Schuldverschreibungen; Erfüllung der Erwerbsrechte; Vollzugsbedingungen Die Abbuchung der gegen die Erwerbsrechte umzutauschenden Schuldverschreibungen sowie die Einbuchung der entsprechenden Zahl von Erwerbsrechten erfolgen erst, wenn die nachfolgend unter (i) bis (iv) aufgeführten Bedingungen (gemeinsam die "Vollzugsbedingungen") eingetreten sind: (i) die Gesellschaft hat gegenüber der Abwicklungsstelle angezeigt, dass (x) der Beschluss der Anleihegläubiger gemäß dem Beschlussgegenstand dieser Ziffer 1 nicht - auch nicht teilweise - nach § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 3 SchVG angefochten worden ist oder (y) erhobene Anfechtungsklagen gegen den Beschluss der Anleihegläubiger gemäß dem Beschlussgegenstand dieser Ziffer 1 durch Vergleich, Klagerücknahme oder Erledigung der Hauptsache beendet worden sind oder (z) der Beschluss der Anleihegläubiger gemäß dem Beschlussgegenstand dieser Ziffer 1 auf Grund eines rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses nach § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG i.V.m. § 246a AktG vollziehbar geworden ist; (ii) eine gesetzlich erforderliche Vollziehung im Sinne des § 21 Abs. 1 SchVG des Beschlusses der Anleihegläubiger gemäß dem Beschlussgegenstand dieser Ziffer 1 ist erfolgt; (iii) die Gesellschaft hat der Abwicklungsstelle angezeigt, (x) dass verbindliche Auskünfte (§ 89 Abs. 2 AO) der zuständigen Finanzverwaltung(en) erteilt worden sind, wonach die Umsetzung der in dem Beschlussgegenstand dieser Ziffer 1 vorgesehenen Maßnahmen nicht zu einer zusätzlichen Steuerbelastung der Gesellschaft (insbesondere keine Körperschaftsteuer/Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuern und/oder Kapitalertragssteuern) führen ("Positive Verbindliche Auskünfte"), oder (y) dass die Gesellschaft auf die Erteilung von Positiven Verbindlichen Auskünften als Vollzugsbedingung verzichtet; und (iv) die Gesellschaft hat der Abwicklungsstelle angezeigt, (x) dass die Hauptversammlung der publity AG die Ausgabe der Neuen Schuldverschreibungen gegen Einbringung sämtlicher Forderungen und Rechte aus den Schuldverschreibungen der publity-Anleihe nach Maßgabe des Beschlussgegenstandes dieser Ziffer 1 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre beschlossen oder den Vorstand durch Ermächtigungsbeschluss entsprechend ermächtigt hat und (y) dass eine gesetzlich zwingend erforderliche Prüfung der Sacheinlage ordnungsgemäß durchgeführt wurde und ergeben hat, dass die zu leistende Sacheinlage hinreichend werthaltig im Sinne der anwendbaren aktienrechtlichen Regelungen ist, oder (z) dass die Gesellschaft auf den Eintritt der unter (iv)(x) und/oder (iv)(y) genannten Ereignisse als Vollzugsbedingung(en) ganz oder teilweise verzichtet. Der Tag der Abbuchung der Schuldverschreibungen wird als "Erfüllungstag" bezeichnet. Die Übertragung der Neuen Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger, die ihre Erwerbsrechte entsprechend ausgeübt haben, bzw. die Zahlung eines etwaigen Anleihebarausgleichs an die Anleihegläubiger, die ihre Erwerbsrechte nicht fristgemäß ausgeübt haben, erfolgt voraussichtlich innerhalb von zehn (10) Bankgeschäftstagen nach Ablauf der jeweiligen Erwerbs- bzw. Verwertungsfrist (der "Liefertag"). Mit der Gutschrift der Neuen Schuldverschreibungen bzw. des Anleihebarausgleichs auf dem Konto der jeweiligen Depotbank beim Clearingsystem hat die Abwicklungsstelle ihre Verpflichtung zur Lieferung der Neuen Schuldverschreibungen erfüllt. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Zahlung des Anleihebarausgleichs. Die Emittentin wird den Erfüllungstag sowie den voraussichtlichen Liefertag unverzüglich nach Eintritt der Vollzugsbedingungen gemäß § 16 der Anleihebedingungen der publity-Anleihe (in der jeweils geltenden Fassung), d.h. im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin sowie zusätzlich über eines oder mehrere elektronische Kommunikationssysteme, bekanntmachen. e) Steuern und Abgaben Jeder Anleihegläubiger ist verpflichtet, sämtliche Steuern oder sonstigen Abgaben, die ihn betreffen, zu zahlen bzw. zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Übertragung der Schuldverschreibungen auf die Abwicklungsstelle gegen die Gewährung von Erwerbsrechten, der Einbringung der Forderungen und Rechte aus den Schuldverschreibungen in die Emittentin, der Ausübung von Erwerbsrechten, der Lieferung der Neuen Schuldverschreibungen und der Zahlung des etwaigen Anleihebarausgleichs entstehen. Den Anleihegläubigern wird daher empfohlen, wegen etwaiger steuerlicher Folgen aus der Übertragung der Schuldverschreibungen auf die Abwicklungsstelle gegen Gewährung von Erwerbsrechten, der Einbringung der Forderungen und Rechte aus den Schuldverschreibungen in die Emittentin, der Ausübung von Erwerbsrechten, der Lieferung der Neuen Schuldverschreibungen und der Zahlung des Anleihebarausgleichs ihre steuerlichen Berater zu konsultieren. f) Vollziehung Eine gesetzlich erforderliche Vollziehung im Sinne des § 21 SchVG des gemäß dem Beschlussgegenstand dieser Ziffer 1 gefassten Beschlusses soll erst erfolgen, wenn die Emittentin gegenüber der Abwicklungsstelle oder dem gemeinsamen Vertreter angezeigt hat, dass sämtliche Vollzugsbedingungen (mit Ausnahme der vorstehend unter lit. d) (ii) genannten Vollzugsbedingung) eingetreten sind. g) Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger Zum Zwecke der Ermöglichung bzw. Erleichterung der Durchführung und Vollziehung des gemäß dem Beschlussgegenstand dieser Ziffer 1 gefassten Beschlusses (einschließlich insbesondere des Umtauschs der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte und der Erfüllung dieser Erwerbsrechte) wird die One Square Advisory Services GmbH zum gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger ("Gemeinsamer Vertreter") bestellt. Der Gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Er hat die ihm durch Mehrheitsbeschluss erteilten Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Der Gemeinsame Vertreter hat das Recht, formlos mit allen oder bestimmten Anleihegläubigern in Kontakt zu treten und mit ihnen zu kommunizieren. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn, der Ermächtigungsbeschluss sieht dies ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der Gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten. Der Gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung. Die durch die Bestellung des Gemeinsamen Vertreters entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich der angemessenen Vergütung des Gemeinsamen Vertreters, trägt die Emittentin. Die Haftung des Gemeinsamen Vertreters wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf einen Betrag von insgesamt EUR 1.000.000,00 (in Worten: Euro eine Million) begrenzt. h) Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters zur Umsetzung und zur Vollziehung des gefassten Beschlusses Zum Zwecke der Ermöglichung bzw. Erleichterung der Durchführung und Vollziehung des gemäß dem Beschlussgegenstand dieser Ziffer 1 gefassten Beschlusses (einschließlich insbesondere des Umtauschs der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte und der Erfüllung dieser Erwerbsrechte) werden dem Gemeinsamen Vertreter die folgenden weiteren Aufgaben und Befugnisse eingeräumt: Der Gemeinsame Vertreter wird mit Wirkung für und gegen sämtliche Anleihegläubiger ermächtigt und bevollmächtigt, die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Handlungen, Erklärungen und Beschlüssen zu vertreten, die zur Umsetzung und zur Vollziehung des Beschlusses der Anleihegläubiger gemäß dem Beschlussgegenstand dieser Ziffer 1 (einschließlich insbesondere des Umtauschs der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte und der Erfüllung dieser Erwerbsrechte) erforderlich oder zweckdienlich sind. Der Gemeinsame Vertreter wird auch ermächtigt und bevollmächtigt, die Zustimmungen zu den Änderungen der Anleihebedingungen zu erklären, die im Zusammenhang mit der Ausübung der vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen stehen. Der Gemeinsame Vertreter wird ebenfalls ermächtigt und bevollmächtigt zur Verhandlung und Vereinbarung einer Änderung der Anleihebedingungen der Neuen Anleihe (Anlage 2) mit der Emittentin nach eigenem Ermessen, bevor die Emission der Neuen Anleihe erfolgt, vorausgesetzt, dass diese Änderungen im Vorfeld der Emission der Neuen Anleihe erforderlich oder zweckmäßig sind, um (i) die geltenden rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, (ii) sicherzustellen, dass der Wandlungspreis der Neuen Anleihe zum Zeitpunkt der Emission der Neuen Anleihe dem (nach Maßgabe der Anleihebedingungen der publity-Anleihe angepassten) Wandlungspreis der publity-Anleihe zum Zeitpunkt der Emission der Neuen Anleihe (ggf. hypothetisch) entspricht, (iii) sicherzustellen, dass für die Neue Anleihe eine Zahlstelle, eine Wandlungsstelle sowie eine Berechnungsstelle vorhanden sind, (iv) etwaige Anforderungen der Hauptzahlstelle für die Neue Anleihe umzusetzen, oder (v) Redaktionsversehen zu korrigieren, in allen Fällen (i) bis (v) ohne, nach eigenem Ermessen des Gemeinsamen Vertreters, die wirtschaftlichen Bedingungen, wie sie in den Anleihebedingungen der Neuen Anleihe (Anlage 2) festgelegt sind, zum Nachteil der Anleihegläubiger zu verändern. Diese Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des Gemeinsamen Vertreters sind im Zweifel weit auszulegen. Während des Zeitraums der Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters sind die Anleihegläubiger im Zusammenhang mit den vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte nicht befugt. i) Einheitlichkeit der Beschlussfassung Sämtliche Unterpunkte a) bis i) dieses Beschlussgegenstandes stellen einen einheitlichen Beschlussvorschlag dar, da diese inhaltlich miteinander verbunden sind. Über den gesamten Beschlussvorschlag wird daher nur einheitlich abgestimmt. 2. Zustimmung der Emittentin Die Emittentin stimmt dem vorstehenden Beschlussvorschlag zu. III. Hinweise zum Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung 1. Rechtsgrundlagen für die Abstimmung ohne Versammlung, Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis Beschlüsse der Anleihegläubiger können gemäß § 18 Abs. 3 der Anleihebedingungen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung gefasst werden; dabei gilt, dass Beschlüsse der Anleihegläubiger nur in einer Gläubigerversammlung getroffen werden können, wenn ein bestellter gemeinsamer Vertreter oder Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrages der Schuldverschreibungen erreichen, ausdrücklich eine Gläubigerversammlung verlangen. Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist die Beschlussfähigkeit in Bezug auf sämtliche Beschlussgegenstände nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 SchVG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 SchVG nur dann gegeben, wenn die teilnehmenden Anleihegläubiger wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Der Beschluss über den Umtausch der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte und die Bestellung, Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters (Abschnitt II Ziffer 1) bedarf in seiner Gesamtheit zu seiner Wirksamkeit einer qualifizierten Mehrheit in Höhe von mindestens 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (§ 18 Abs. 2 der Anleihebedingungen). Für den Fall, dass die Abstimmung ohne Versammlung nicht beschlussfähig sein sollte, weist die Emittentin bereits jetzt darauf hin, dass beabsichtigt ist, erforderlichenfalls gemäß § 15 Abs. 3 SchVG eine sog. zweite Versammlung zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung einzuberufen. Eine solche zweite Versammlung wäre im Hinblick auf den Beschlussgegenstand (Abschnitt II Ziffer 1) bereits beschlussfähig, wenn die anwesenden Anleihegläubiger wertmäßig mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. 2. Rechtsfolgen des etwaigen Zustandekommens des Beschlusses Wenn die Anleihegläubiger wirksam über den Beschlussgegenstand (Abschnitt II Ziffer 1) dieser Aufforderung zur Stimmabgabe beschließen, hat dies insbesondere die Rechtsfolge, dass ein mit erforderlicher Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich ist, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben. 3. Verfahren und Art der Abstimmung Die Abstimmung ohne Versammlung wird gemäß § 18 Abs. 2 SchVG von Herrn Notar Dr. Johannes Beil mit Amtssitz in Hamburg als Abstimmungsleiter geleitet. Anleihegläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, müssen ihre Stimme im Zeitraum von Mittwoch, den 30. Mai 2018, 0:00 Uhr (MESZ), bis Freitag, den 1. Juni 2018, 24:00 Uhr (MESZ), (der "Abstimmungszeitraum") in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Abstimmungsleiter unter der unten aufgeführten Adresse abgeben ("Stimmabgabe"). Als Stimmabgabe gilt der Zugang bei dem Abstimmungsleiter. Stimmabgaben, die dem Abstimmungsleiter nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums, also zu früh oder zu spät zugehen, werden nicht berücksichtigt. Die Stimmabgabe erfolgt per Post, Fax oder E-Mail oder sonst in Textform an die folgende Adresse: Herrn Notar Dr. Johannes Beil Notariat Bergstraße - Abstimmungsleiter - "Publity-Anleihe: Abstimmung ohne Versammlung" Bergstraße 11, 20095 Hamburg, Deutschland Tel.: +49 (0) 40 302006 40 Fax: +49 (0) 40 302006 675 E-Mail: [email protected] Dem Stimmabgabedokument sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese Nachweise nicht bereits zuvor übermittelt worden sind oder bis zum Ende des Abstimmungszeitraums übermittelt werden: a) ein Nachweis der Teilnahmeberechtigung in Form eines Besonderen Nachweises und eines Sperrvermerks des depotführenden Instituts (wie in nachstehender Ziffer 5 definiert); und b) eine Vollmacht nach Maßgabe der Regelungen in nachstehender Ziffer 6, sofern der Anleihegläubiger bei der Abstimmung ohne Versammlung von einem Dritten vertreten wird. Zur Beschleunigung des Verfahrens und der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses wird darum gebeten, die oben genannten Unterlagen (mit Ausnahme des Stimmabgabeformulars) möglichst frühzeitig vor dem Abstimmungszeitraum an den Abstimmungsleiter zu übermitteln. Ferner wird darum gebeten, dass Vertreter der Anleihegläubiger, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht oder nach ausländischem Recht sind, durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus einem einschlägigen Register oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung nach Maßgabe der Regelungen in nachstehender Ziffer 6 ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzvermögen durch den für es bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, wird der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter gebeten, seine Vertretungsbefugnis nach Maßgabe der Regelungen in nachstehender Ziffer 6 in geeigneter Weise nachzuweisen. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auszählung der Stimmen werden die Anleihegläubiger gebeten, für die Stimmabgabe das Formular zu verwenden, das auf der Internetseite der Emittentin (http://www.publity.de) unter der Rubrik "Investor Relations" unter dem Abschnitt "Wandelschuldverschreibung" ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe zum Abruf verfügbar ist ("Stimmabgabeformular"). Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt aber nicht von der Verwendung des Stimmabgabeformulars ab. In das Stimmabgabeformular werden auch etwaige rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen aufgenommen. Gehen rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen bei dem Abstimmungsleiter oder der Emittentin ein, wird das Formular unverzüglich aktualisiert. Das Abstimmungsergebnis wird nach dem Additionsverfahren ermittelt. Bei dem Additionsverfahren werden nur die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen gezählt. Berücksichtigt werden alle ordnungsgemäß im Abstimmungszeitraum abgegebenen und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stimmen. 4. Stimmrecht An der Abstimmung ohne Versammlung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen der publity-Anleihe teil. Es gilt § 6 SchVG. 5. Teilnahmeberechtigung, Nachweis der Inhaberschaft und Sperrvermerk Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 Abs. 4 der Anleihebedingungen spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen nach Maßgabe des nachstehenden Buchstabens a) ("Besonderer Nachweis") und ein Sperrvermerk nach Maßgabe des nachstehenden Buchstabens b) ("Sperrvermerk") vorzulegen: a) Besonderer Nachweis Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank des betreffenden Anleihegläubigers, die den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers enthält und den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die am Tag der Ausstellung der Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot des Anleihegläubigers gutgeschrieben sind. Im Sinne der Anleihebedingungen bezeichnet "Depotbank" ein Bank- oder sonstiges Finanzinstitut (einschließlich des Clearing Systems (Clearstream), Clearstream Luxemburg und Euroclear), das eine Genehmigung für das Wertpapier-Depotgeschäft hat und bei dem der Anleihegläubiger Schuldverschreibungen im Depot verwahren lässt. b) Sperrvermerk Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom betreffenden Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen für den Abstimmungszeitraum beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden. Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung setzen. Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk nicht spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums vorgelegt oder übermittelt haben, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben. Ein als Vordruck verwendbares Musterformular für den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk, das von dem depotführenden Institut verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Emittentin (http://www.publity.de) unter der Rubrik "Investor Relations" unter dem Abschnitt "Wandelschuldverschreibung" abgerufen werden. 6. Vertretung durch Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG in Verbindung mit § 18 Absatz 1 SchVG). Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Emittentin (http://www.publity.de) unter der Rubrik "Investor Relations" unter dem Abschnitt "Wandelschuldverschreibung" abgerufen werden. Die Vollmachtserteilung ist spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums gegenüber dem Abstimmungsleiter durch Übermittlung der Vollmachtserklärung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums ein Besonderer Nachweis und ein Sperrvermerk des Vollmachtgebers vorzulegen. Ferner wird, soweit einschlägig, darum gebeten, die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers gegenüber dem Abstimmungsleiter nach Maßgabe der beiden nachfolgenden Absätze nachzuweisen. Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Unternehmergesellschaft, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, werden gebeten, spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Der Vertretungsnachweis ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Stimmabgabe. Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzvermögen durch den für es bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, wird darum gebeten, dass der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweist (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde). Der Vertretungsnachweis ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Stimmabgabe. 7. Gegenanträge und Ergänzungsverlangen Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu den Beschlussgegenständen, über die nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Beschluss gefasst wird, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten ("Gegenantrag"). Gegenanträge sollten so rechtzeitig gestellt werden, dass diese noch vor Beginn des Abstimmungszeitraums auf der Internetseite der Emittentin veröffentlicht werden können. Kündigt ein Anleihegläubiger einen Gegenantrag vor dem Beginn des Abstimmungszeitraums an, wird die Emittentin diesen Gegenantrag unverzüglich bis zum Beginn des Abstimmungszeitraums auf der Internetseite der Emittentin (http://www.publity.de) unter der Rubrik "Investor Relations" unter dem Abschnitt "Wandelschuldverschreibung" zugänglich machen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen mindestens 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen der publity-Anleihe erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden ("Ergänzungsverlagen"). Das Ergänzungsverlangen muss der Emittentin oder dem Abstimmungsleiter so rechtzeitig zugehen, dass es spätestens am dritten Tag vor dem Beginn des Abstimmungszeitraums im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden kann. Da eine Bekanntmachung spätestens zwei Publikationstage vor der Veröffentlichung an den Bundesanzeiger übermittelt werden muss, und zudem eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger nur an Werktagen erfolgt, werden die Anleihegläubiger gebeten, etwaige Ergänzungsverlangen spätestens am 22. Mai 2018 mitzuteilen. Die Emittentin wird die erweiterte Tagesordnung nicht später als drei Tage vor dem Beginn des Abstimmungszeitraums im Bundesanzeiger und zusätzlich über eines oder mehrere elektronische Kommunikationssysteme bekannt machen und auf der Internetseite der Emittentin (http://www.publity.de) unter der Rubrik "Investor Relations" unter dem Abschnitt "Wandelschuldverschreibung" zur Verfügung stellen. Gegenanträge und Ergänzungsverlangen sind an die Emittentin oder den Abstimmungsleiter zu richten und können per Post, Fax oder E-Mail oder sonst in Textform an den Abstimmungsleiter oder die Emittentin an eine der folgenden Adressen übermittelt werden: publity AG Herrn Stephan Kunath "Publity-Anleihe: Abstimmung ohne Versammlung" Landsteinerstraße 6, 04103 Leipzig, Deutschland Tel.: +49 (0) 341 261787 15 Fax: +49 (0) 341 261787 31 E-Mail: [email protected] oder Herrn Notar Dr. Johannes Beil Notariat Bergstraße - Abstimmungsleiter - "Publity-Anleihe: Abstimmung ohne Versammlung" Bergstraße 11, 20095 Hamburg, Deutschland Tel.: +49 (0) 40 302006 40 Fax: +49 (0) 40 302006 675 E-Mail: [email protected] Zwingend beizufügen ist auch im Hinblick auf einen Gegenantrag und/oder ein Ergänzungsverlangen ein Besonderer Nachweis (s.o. Ziffer 5). Im Falle eines Ergänzungsverlangens haben die Anleihegläubiger, die beantragen, einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, ferner nachzuweisen, dass sie alleine oder gemeinsam 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Sollten Anleihegläubiger Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen durch Bevollmächtigte unterbreiten, ist die Vollmachtserteilung nach Maßgabe von Ziffer 6 nachzuweisen. 8. Unterlagen Vom Tag der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe bis zum Ende des Abstimmungszeitraums stehen den Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin (http://www.publity.de) unter der Rubrik "Investor Relations" unter dem Abschnitt "Wandelschuldverschreibung" zur Verfügung: a) diese Aufforderung zur Stimmabgabe, b) die Anleihebedingungen der publity-Anleihe, c) die Anleihebedingungen der Neuen Anleihe, d) eine Vergleichsversion der Anleihebedingungen der publity-Anleihe und der Neuen Anleihe e) das Stimmabgabeformular (bei Bedarf, insbesondere bei Ergänzungsverlangen oder Gegenanträgen, wird das bereits veröffentlichte Formular aktualisiert), f) das Vollmachtsformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte, und g) das Musterformular für den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk. Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post, Fax oder E-Mail zu richten an: publity AG Herrn Stephan Kunath "Publity-Anleihe: Abstimmung ohne Versammlung" Landsteinerstraße 6, 04103 Leipzig, Deutschland Tel.: +49 (0) 341 261787 15 Fax: +49 (0) 341 261787 31 E-Mail: [email protected] IV. Angabe zu von der Emittentin gehaltenen Schuldverschreibungen Die Emittentin hält zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe keine Schuldverschreibungen der publity-Anleihe (weder direkt noch indirekt). Sollte die Emittentin bis zum Ende des Abstimmungszeitraums Schuldverschreibungen der publity-Anleihe (direkt oder indirekt) erwerben, gelten in Bezug auf solche Schuldverschreibungen die §§ 6, 15 Abs. 3 SchVG. Leipzig, im Mai 2018 publity AG Der Vorstand Thomas Olek und Frederik Mehlitz Auch der Abstimmungsleiter fordert die Anleihegläubiger der publity-Anleihe zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums von Mittwoch, den 30. Mai 2018, 0:00 Uhr (MESZ), bis Freitag, den 1. Juni 2018, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Abstimmungsleiter entsprechend der vorstehenden Aufforderung zur Stimmabgabe auf und stellt den im Abschnitt II der Aufforderung zur Stimmabgabe unter Ziffer 1 von der Emittentin unterbreiteten Beschlussvorschlag zur Abstimmung. Hamburg, im Mai 2018 Dr. Johannes Beil - Notar - Anlage 1 Unternehmensportrait der One Square Advisory Services GmbH Die One Square Advisory Services GmbH ist als Teil der One Square Gruppe ein Restrukturierungsberatungsunternehmen mit umfassender Expertise bei der Restrukturierung von Unternehmen. Alle Partner und Teammitglieder verfügen über jahrelange Restrukturierungserfahrung. Sie waren in führenden Beratungsgesellschaften, Investmentbanken sowie in geschäftsführenden Positionen von Unternehmen in Restrukturierungssituationen tätig. One Square ist seit vielen Jahren in unterschiedlichen Funktionen mit der Restrukturierung und Abwicklung von Unternehmensanleihen betraut. Innerhalb der letzten Jahre wurde sie in mehreren Restrukturierungsverfahren zum gemeinsamen Vertreter


Die wichtigsten Finanzdaten auf einen Blick
  2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023e
Umsatzerlöse1 23,57 37,22 20,32 16,01 28,75 28,00 0,00
EBITDA1,2 16,33 22,03 -5,93 15,78 15,05 13,60 0,00
EBITDA-Marge3 69,28 59,19 -29,18 98,56 52,35 48,57
EBIT1,4 16,14 30,82 116,30 15,60 14,60 13,00 0,00
EBIT-Marge5 68,48 82,80 572,34 97,44 50,78 46,43 0,00
Jahresüberschuss1 10,09 24,62 64,16 12,07 -15,43 -195,00 0,00
Netto-Marge6 42,81 66,15 315,75 75,39 -53,67 -696,43 0,00
Cashflow1,7 10,28 20,97 -45,59 12,22 -14,98 0,00 0,00
Ergebnis je Aktie8 1,67 2,95 4,82 0,81 0,73 -13,10 -15,92
Dividende8 0,00 1,50 0,00 0,00 0,00 0,00 2,80
Quelle: boersengefluester.de und Firmenangaben

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1 in Mio. Euro; 2 EBITDA = Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen; 3 EBITDA in Relation zum Umsatz; 4 EBIT = Ergebnis vor Zinsen und Steuern; 5 EBIT in Relation zum Umsatz; 6 Jahresüberschuss (-fehlbetrag) in Relation zum Umsatz; 7 Cashflow aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit; 8 in Euro; Quelle: boersengefluester.de

Wirtschaftsprüfer: MSW

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Publity
WKN Kurs in € Einschätzung Börsenwert in Mio. €
697250 6,220 92,53
KGV 2025e KGV 10Y-Ø BGFL-Ratio Shiller-KGV
10,37 18,88 0,55 -4,81
KBV KCV KUV EV/EBITDA
0,69 - 3,22 11,45
Dividende '22 in € Dividende '23e in € Div.-Rendite '23e
in %
Hauptversammlung
0,00 0,00 0,00 11.04.2024
Q1-Zahlen Q2-Zahlen Q3-Zahlen Bilanz-PK
29.09.2023 14.07.2023
Abstand 60Tage-Linie Abstand 200Tage-Linie Performance YtD Performance 52 Wochen
-44,00% -62,43% -64,25% -72,84%
    
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