07.02.2014
VMAX Familienstiftung DE0006335003
DGAP-WpÜG: Befreiung;
Zielgesellschaft: KRONES AG; Bieter: VMAX Familienstiftung
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots für Aktien der KRONES AG, Neutraubling (ISIN DE 0006335003)
Auf entsprechenden Antrag der VMAX Familienstiftung, Neutraubling erging
durch die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht am 28. Januar 2014
folgender
Bescheid:
Die VMAX Familienstiftung , Neutraubling wird gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2
WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung
gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die mit Wirkung zum 22.10.2013 erfolgte
Kontrollerlangung an der Krones AG, Neutraubling, infolge des Vollzugs der
Einzelakte der Einbringung des als solches vorgesehenen Stiftungsvermögens
(v.a. der Übertragung von 3.832.417 Aktien der Zielgesellschaft, der
Abtretung von rd. 33,58 % der Geschäftsanteile der Beteiligungsgesellschaft
Kronseder mbH, Neutraubling, sowie der Übertragung und Abtretung des
betroffenen Gesellschaftsanteils an der Familie Kronseder GbR,
Neutraubling) in die VMAX Familienstiftung Neutraubling, seitens des
Stifters, Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, gemäß der
Notariellen Urkunde vom 22.10.2013 (Urk.R.Nr. 2104/2013/Z des Notars Klaus
Ziegler, Regensburg) und dem dadurch in der Folge bewirkten Beitritt der
Antragstellerin zum am 04.02.2013 zwischen Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker
Kronseder, Neutraubling, Herrn Norman Kronseder, Steinach, Herrn Harald
Kronseder, Feusisberg, Schweiz, Herrn Gunther Kronseder, Steinach, der
Harald Kronseder Holding GmbH, Neutraubling sowie der
Beteiligungsgesellschaft Kronseder mbH, Neutraubling abgeschlossenen
Pool-Vertrag samt entsprechender Stimmrechtszurechnung der Stimmrechte aus
den hierdurch gepoolten Aktien der Zielgesellschaft zu veröffentlichen,
sowie von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
Der dem Bescheid zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus
dem nachfolgend in Auszügen wiedergegebenen Teil 'A.' des Bescheids.
Zielgesellschaft ist die Krones AG, eine Aktiengesellschaft deutschen
Rechts mit Sitz in Neutraubling, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Regensburg unter HRB 2344. Das Grundkapital der
Zielgesellschaft beträgt EUR 40.000.000 und ist eingeteilt in 31.593.072
nennwertlose Inhaberstückaktien, die unter der ISIN DE0006335003 zum Handel
im regulierten Markt an den Wertpapierbörsen in Frankfurt am Main, München,
Stuttgart, Düsseldorf, Hannover und Hamburg sowie im XETRA-Handel
zugelassen sind.
Die seit dem 01.01.1984 börsenorientierte Zielgesellschaft steht im
Mehrheitsbesitz von Angehörigen der Gründerfamilie Kronseder (nachfolgend
die 'Familie Kronseder'), die die Aktien und Stimmrechte der
Zielgesellschaft entweder unmittelbar selbst oder vermittels entsprechender
Holdinggesellschaften und (neuerdings auch) Stiftungen mittelbar halten.
Zwischen den vier Brüdern Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling,
Harald Kronseder, Feusisberg, Schweiz, Norman Kronseder, Steinach, und
Gunther Kronseder, Steinach, sowie ihrem im Jahre 2010 verstorbenen Vater,
Herrn Dr.-Ing. E. h. Hermann Kronseder, und darüber hinaus der
Beteiligungsgesellschaft Kronseder mbH, Neutraubling, allesamt als
Gesellschafter der seinerzeit als Hermann Kronseder Maschinenfabrik GmbH +
Co. KG firmierenden Zielgesellschaft bestand und seit dem Jahre 1980 ein
Poolvertrag (Urkunde mit der URNr. 1195/1980/M des Notars Egbert Megies,
Regensburg; nachfolgender der 'Pool-Vertrag 1980'). In Umsetzung dessen
wurde mit dem Pool-Vertrag 1980 die Kronseder Pool GbR, Neutraubling,
begründet. Gegenstand der Kronseder Pool GbR, Neutraubling, sollte es gemäß
Ziffer 2 des Pool-Vertrages 1980 v.a. sein, die einheitliche
Stimmrechtsausübung in den Hauptversammlungen der künftig in eine AG
umgewandelten Zielgesellschaft zu gewährleisten. Dem Vortrag der
Antragstellerin ist ferner zu entnehmen, dass im Jahre 2005 auch die Harald
Kronseder Holding GmbH, Neutraubling, dem Poolvertrag 1980 beigetreten und
damit auch weitere Gesellschafterin der Kronseder Pool GbR, Neutraubling
geworden ist.
Am 04.02.2013 wurde zwischen Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder,
Neutraubling, Herrn Norman Kronseder, Steinach, Herrn Harald Kronseder,
Feusisberg, Schweiz, Herrn Gunther Kronseder, Steinach, der Harald
Kronseder Holding GmbH, Neutraubling sowie der Beteiligungsgesellschaft
Kronseder mbH, Neutraubling (nachfolgend die 'Parteien des Pool-Vertrages
2013') ein neuer Poolvertrag abgeschlossen (nachfolgend der 'Pool-Vertrag
2013').
Der Abschluss des Pool-Vertrages 2013 stand dabei im Lichte einer
avisierten Nachfolgeregelung (Beteiligung von Teilen der jeweiligen
Abkömmlinge der natürlichen Personen aus dem Kreise der Parteien des
Pool-Vertrages 2013 an der Zielgesellschaft im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge). Diese Nachfolgeregelung betraf den Übergang in die dritte
Generation einerseits in Bezug auf die Abkömmlinge des Herrn Norman
Kronseder, Steinach, nämlich Frau Nora Kronseder, Steinach, und Herrn
Leopold Kronseder, Steinach, sowie andererseits in Bezug auf die
Abkömmlinge des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling,
nämlich Frau Verena Kronseder, Neutraubling, und Herrn Maximilian
Kronseder, Neutraubling. Die letztgenannte Nachfolgekonstellation Volker
Kronseder (nachfolgend die 'Unternehmensnachfolge Volker Kronseder') stellt
dabei - jedenfalls in Teilen - den vorliegend zu beurteilenden
Sachverhaltsteil dar. Die Unternehmensnachfolge Volker Kronseder sollte
schließlich im Rahmen einer sog. Stiftungslösung vollzogen werden. Hierbei
sollte zunächst eine Einbringung der von Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker
Kronseder, Neutraubling, unmittelbar und mittelbar gehaltenen Anteile an
der Zielgesellschaft in eine Stiftung (die Antragstellerin) erfolgen. Für
später ist geplant, dass zunächst Frau Verena Kronseder, Neutraubling, und
Herr Maximilian Kronseder, Neutraubling, anstelle ihres Vaters, Herrn
Dr.-Ing. E.h. Volker Kronseder, Neutraubling, die Stiftungsvorstandschaft
einnehmen und damit dann anstelle ihres Vaters Einfluss auf die nach
Erbringung von der Antragstellerin unmittelbar und mittelbar gehaltenen und
im Pool-Vertrag 2013 gebündelten Anteile und Stimmrechte hieraus nehmen
können.
Der gesamte aktuelle Komplex der Nachfolgeregelung/vorweggenommenen
Erbfolge sollte dabei angabegemäss im fortwährenden Bewusstsein auf die
besondere Verantwortung der Familie Kronseder als Gründerfamilie der
Zielgesellschaft geregelt werden. Insoweit sollte die Prägung der
Zielgesellschaft als Familiengesellschaft trotz ihres mittlerweile
gewandelten Bestandes als börsenorientierte Aktiengesellschaft, auch
zukünftig erhalten werden. Zudem sollten die hinter den Regelungen des
Pool-Vertrages 1980 stehenden Gedanken und Interessen durch die Neufassung
präzisiert und modernisiert werden, zugleich aber eine gewisse Kontinuität
vermitteln.
Demgemäß haben sich die Parteien des Pool-Vertrages 2013 . . . zu einer
(neuen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengefunden (nachfolgend das
'Familie Kronseder Konsortium' oder die 'Familie Kronseder GbR'), deren
Zweck es ist, durch einheitliche Willensbildung der Gesellschafter und
Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft sowie
durch Beschränkung der beliebigen Veräußerbarkeit der durch den
Pool-Vertrag 2013 gebundenen Aktien der Zielgesellschaft (a) den Einfluss
der Gesellschafter (insbesondere den Einfluss der Familie Kronseder) und
ihrer Rechtsnachfolger, (b) die Fortführung der Zielgesellschaft in einem
nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Pool-Vertrages 2013 vergleichbaren Umfang
(vergleichbarer Umsatz, vergleichbares Auftragsvolumen, vergleichbares
Betriebsvermögen, vergleichbare Anzahl der Arbeitnehmer) sicherzustellen
und (c) den Charakter einer Familiengesellschaft zu erhalten.
Die Antragstellerin ist eine deutsche rechtsfähige Stiftung bürgerlichen
Rechts.
Sie wurde von Seiten des Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder,
Neutraubling, mit Stiftungsgeschäft inkl. Stiftungssatzung per notarieller
Urkunde vom 05.10.2013 errichtet (Urk.R.Nr- 1996/2013/Z des Notars Klaus
Ziegler, Regensburg; nachfolgend das 'Stiftungsgeschäft' bzw. die
'Stiftungssatzung').
Mit Schreiben vom 21.10.2013 (B 1.1-1224) hat die Regierung der Oberpfalz
als zuständige Stiftungsbehörde in Vollziehung des Bayerischen
Stiftungsgesetzes (BayStG) die Antragstellerin gemäß §§ 80, 81 BGB i.V.m.
Art. 6 BayStG als Rechtsfähig anerkannt.
Stiftungszweck der Antragstellerin ist gemäß Ziffer II des
Stiftungsgeschäftes sowie gemäß § 2 Ziffer 1 ihrer Satzung die
wirtschaftliche Versorgung des Stifters, Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker
Kronseder, Neutraubling, seiner Ehefrau, Frau Caroline Kronseder,
Neutraubling, sowie der gemeinsamen Kinder, Frau Verena Kronseder
Neutraubling, und Herrn Maximilian Kronseder, Neutraubling sowie der
künftigen Abkömmlinge der beiden Letztgenannten.
In die Antragstellerin wurden seitens des Stifters, Herrn Dr.-Ing. E. h.
Volker Kronseder. Neutraubling, auf Grund von Ziffer III.2 des
Stiftungsgeschäftes sowie von § 3 Ziffer 2. der Satzung der Antragstellerin
als Stiftungsvermögen neben einem Barbetrag folgende Vermögensgegenstände
(nachfolgend die 'Einbringung') eingebracht: (a) insgesamt 3.832.417 Aktien
der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 12,13 % der Stimmrechte) in zwei
Tranchen à 20.000 Aktien und 3.812.417 Aktien, (b) die in der Inhaberschaft
von Herrn Dr.-Ing. E. h Volker Kronseder, Neutraubling, stehenden
Geschäftsanteile der Beteiligungsgesellschaft Kronseder mbH, Neutraubling,
in zwei Tranchen (insgesamt nominal EUR 8.900,- und damit entsprechend
33,58 % der Geschäftsanteile; . . .) sowie (c) der in der Inhaberschaft von
Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, stehende
Gesellschaftsanteil an der Familie Kronseder GbR, Neutraubling (vgl.
A.II.3.).
Erster und derzeit einziger Stiftungsvorstand der Antragstellerin ist laut
Ziffer IV. des Stiftungsgeschäftes Herr Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder,
Neutraubling.
Gemäß § 5 Ziffer 1 der Stiftungssatzung ist der 1953 geborene Herr Dr.-Ing.
E. h. Volker Kronseder, Neutraubling, Stiftungsvorstand der Antragstellerin
auf Lebenszeit, längstens jedoch bis zur Vollendung seines 75.
Lebensjahres. Im Übrigen sieht § 5 der Stiftungssatzung Nachfolgeregelungen
in den Stiftungsvorstand in Bezug auf die Abkömmlinge des Herrn Dr.-Ing. E.
h. Volker Kronseder, Neutraubling, nämlich in Bezug auf Frau Verena
Kronseder, Neutraubling, und Herrn Maximilian Kronseder, Neutraubling,
sowie deren (etwaig künftige) Familienstämme vor.
Gemäß 7 Ziffer. 2 c) der Stiftungssatzung gehört es zum Aufgabenkreis des
Stiftungsvorstandes, die Antragstellerin in Gesellschafterversammlungen von
Gesellschaften, an denen die Antragstellerin beteiligt ist, zu vertreten.
Zulässigkeit und Begründetheit des dem Befreiungsbescheid zugrundeliegenden
Antrags ergibt sich aus dem nachfolgend in Auszügen wiedergegebenen Teil
'B.' des Bescheids.
Die Antragstellerin ist nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1
Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Zielgesellschaft zu befreien, da ihr
Antrag zulässig und begründet ist.
Der Antrag ist gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz 2
WpÜG-Angebotsverordnung zulässig.
Der Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung
nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2
WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse der Antragstellerin an
einer Befreiung von der Verpflichtung des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem
öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.
Die Antragstellerin hat am 22.10.2013 aufgrund der Einbringung (vgl. im
Detail A.III.3.) mit einem Gesamtstimmrechtsanteil i.H.v. rd. 51,97 % die
Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.v. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangt.
Dabei erlangte die Antragstellerin im Rahmen der Einbringung nach Maßgabe
von §§ 929, 931 BGB einerseits das Eigentum an insgesamt 3.832.417 Aktien
der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 12,13 % der Stimmrechte).
Zudem werden ihr aufgrund ihrer erst zum 22.10.2013 eingetretenen
Poolmitgliedschaft bedingt durch die Einbringung seither auch weitere rd.
39,84 % Stimmrechte aus insgesamt 12.573.812 weiteren durch den
Pool-Vertrag 2013 gebundenen Aktien der Zielgesellschaft gem. § 30 Abs. 2
WpÜG zugerechnet.
Der Poolvertrag 2013 ist . . . als Vereinbarung i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1
HS. 1 Alt. 1 WpÜG zu begreifen, mit der i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1
WpÜG fortwährend eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten
erfolgt. In diesem Zusammenhang ist nach ständiger Verwaltungspraxis der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht irrelevant, ob die einem
Pool dann beigetretene Person - hier: die Antragstellerin - Entscheidungen
(mit) herbeiführen kann. Maßgeblich ist aufgrund des Wortlauts und des
Schutzzwecks des § 30 Abs. 2 WpÜG vielmehr (allein), dass die Parteien
einer Poolvereinbarung aufgrund ihrer Binnenbindung aus Sicht
außenstehender Aktionäre als Aktionärsblock wahrgenommen werden (vgl.
Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
Stand: 22.07.2013, S. 122). Der Erwerb der Kontrolle i.S.v. § 35, 29 Abs. 2
WpÜG wird mithin ausschließlich nach formalen Kriterien bestimmt.
Folge eines Poolbeitritts ist daher die Zurechnung der Stimmrechte aller
poolgebundenen Aktien, so dass der Sphäre der Antragstellerin vorliegend
jedenfalls weitere rd. 39,84 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf
Grundlage abgestimmten Verhaltens i.S.v. § 30 Abs. 2 WpÜG zuzuordnen sind.
Die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG
I.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung liegen vor.
Die Einbringung in die Antragstellerin als anzunehmender Fall einer
Schenkung rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Interessen der Inhaber
von Aktien der Zielgesellschaft eine Befreiung von den Verpflichtungen nach
§ 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.
Der tragende Befreiungsgrund ist vorliegend in § 9 Satz 1 Nr. 2
WpÜG-Angebotsverordnung zu erblicken.
§ 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO setzt voraus, dass die Kontrollerlangung
an der Zielgesellschaft durch Schenkung erfolgt, sofern Schenker und Bieter
nicht i.S.d. § 36 Nr. 1 WpÜG verwandt sind.
Dabei ist es mittlerweile anerkannt, dass der Befreiungstatbestand des § 9
Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung selbst dann einschlägig ist, wenn
zwischen Schenker und Bieter kein Verwandtschaftsverhältnis besteht oder -
wie im vorliegenden Fall der unentgeltlichen Zuwendung an eine Stiftung -
bestehen kann.
Voraussetzung ist insoweit (lediglich), dass die nicht nur kurzfristige
Fortführung familiär geprägter Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder
Bedeutung beispielsweise durch Geschwister, verdiente Mitarbeiter oder -
wie vorliegend - durch der Familie nahestehende oder zugeordnete
Rechtssubjekte vorgesehen ist.
Insoweit ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass durch § 9 Satz 1 Nr.
1 und Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ' . insbesondere die Nachfolge bei
kleinen und mittleren Unternehmen ohne Pflichtangebot ermöglicht werden
[soll], bei denen eine Nachfolgelösung in der Familie nicht in Betracht
kommt, beispielsweise aber geeignete Mitarbeiter zur Verfügung stehen'
(BT-Ds. 14/7034, S. 81).
Von dem Befreiungstatbestand des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung
erfasste Fälle können schließlich auch solche sein, in denen die Aktien auf
eine Gesellschaft oder eine Stiftung übertragen werden, an der die
Begünstigten Anteile halten oder aus denen Sie Zuwendungen erhalten
(sollen) (vgl. auch Hecker, in; Baums/Thoma (Hrsg.), WpÜG, 1 Lfg. (2004), §
37, Rn. 76; im Ergebnis auch Klepsch, in: Steinmeyer (Hrsg.), WpÜG, 3.
Aufl. (2013), § 37, Rn. 23).
Die verfahrensgegenständliche Ausgestaltung trägt diesem Erfordernis
Rechnung. Durch die Gestaltung des Stiftungszweck der Antragstellerin, die
Einbringung in die Antragstellerin und dem hiermit verklammerten Beitritt
der Antragstellerin zum Pool-Vertrag 2013 wird sichergestellt, dass eine
adäquate Nachfolgeregelung im fortwährenden Bewusstsein der Prägung der
Zielgesellschaft als Familiengesellschaft (dauerhaft) gewahrt wird.
Insbesondere ist der langfristig beherrschende Einfluss des
Schenkers/Stifters, Herrn Dr.-Ing. E. h. Volker Kronseder, Neutraubling,
und seiner Abkömmlinge auf Grund der Regelungen zur Organbestellung in
Bezug auf die Antragstellerin gesichert.
Bei Abwägung der Interessen der anderen Aktionäre der Zielgesellschaft an
einem Pflichtangebot mit dem Interesse der Antragstellerin an einer
Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
WpÜG überwiegen die Interessen der Antragstellerin deutlich.
Denn die beschriebene Einbringung samt dem beschriebenen Beitritt zum
Pool-Vertrag 2013 zu dem Zweck, den Bestand an Aktien der Krones AG
möglichst zusammenzuhalten oder den Zusammenhalt so zu bündeln, dass der
nachhaltige Einfluss der Familie Kronseder jetzt und in Zukunft
sichergestellt wird, gibt den außen stehenden Aktionären (jedenfalls)
keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche
Desinvestigationsentscheidung zu treffen. Eine die einschneidenden
Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
rechtfertigende materielle Veränderung der Kontrollsituation steht gerade
nicht im Raum. Zudem ist gerade mit Blick auf das Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 1Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ein
besonderes Gewicht der Interessen der Antragstellerin zu folgern, denn der
Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen
antizipiert. Im Rahmen der Ermessensabwägung lassen sich zudem insgesamt
keine Anhaltspunkte feststellen, die es rechtfertigen würden, der
Antragstellerin die beantragte Befreiung zu versagen.
Ende der WpÜG-Meldung
07.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard) und München;
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover und Stuttgart
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