16.03.2016 Dr. Geraldine Porsche  DE000PAH0038

DGAP-WpÜG: Befreiung;


 
Zielgesellschaft: Porsche Automobil Holding SE (und andere); Bieter: Dr. Geraldine Porsche WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Begründung der fünf Bescheide der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 23.02.2016 und 10.03.2016 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, die VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Wolfsburg, die AUDI Aktiengesellschaft, Ingolstadt, die MAN SE, München und die Renk Aktiengesellschaft, Augsburg Mit fünf Bescheiden vom 23.02.2016 und 10.03.2016 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf entsprechende Anträge von Frau Dr. Geraldine Porsche diese jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, der VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Wolfsburg, der AUDI Aktiengesellschaft, Ingolstadt, der MAN SE, München, und der Renk Aktiengesellschaft, Augsburg (gemeinsam nachfolgend die Zielgesellschaften), zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben. Nebenbestimmungen wurden nicht getroffen. Der Tenor des jeweiligen Bescheids in Bezug auf die fünf Zielgesellschaften lautet wie folgt: Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart / der VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Wolfsburg / der AUDI Aktiengesellschaft, Ingolstadt / der MAN SE, München / der Renk Aktiengesellschaft, infolge der Einbringung einer bislang von der Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, gehaltenen Beteiligung i.H.v. rd. 98,99% an der Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, und einer bislang von der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, gehaltenen Beteiligung i.H.v. rd. 98,36% an der Ferdinand Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, in das Stiftungsvermögen der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung, Salzburg, Österreich, im Wege jeweils einer Nachstiftung (Notariatsakte 1412 und 1411 des Herrn Mag. Franz-Georg Piskernik als Substitut des öffentlichen Notars Dr. Gerhard Knechtel, LL.M., Wien, Österreich) mit Wirkung zum 14.07.2015 zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Angebot zu veröffentlichen, befreit. Der den Bescheiden zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem nachfolgend in Auszügen wiedergegebenen Teil 'A.' des jeweiligen Bescheids. I. Zielgesellschaften sind: 1. Die Porsche Automobil Holding SE (im Folgenden PSE) mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 724512. Das Grundkapital der PSE beträgt EUR 306.250.000 und ist eingeteilt in 153.125.000 nicht-börsennotierte Stammaktien und 153.125.000 stimmrechtslose Vorzugsaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals i.H.v. je EUR 1,00. Die Vorzugsaktien sind unter der ISIN DE000PAH0038 u.a. im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel zugelassen und werden ferner jeweils im Regulierten Markt oder im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart sowie im Handelssystem XETRA gehandelt. Sämtliche 153.125.000 stimmberechtigten Stammaktien der PSE wurden unmittelbar von fünf Gesellschaften, der Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald (ca. 14,71%), der HMP Vermögensverwaltung GmbH, München (ca. 14,71%), der Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart (ca. 14,59%), der Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald (ca. 51,69%), und der Ahorner GmbH, Wien, Österreich (ca. 4,30%) (nachfolgend gemeinsam die Konsorten), gehalten und sind durch einen Konsortialvertrag gebunden. Anhand des Konsortialvertrags stimmten sich die fünf Gesellschaften bei der Ausübung ihrer Stimmrechte aus den Stammaktien der PSE im Rahmen von Konsortialversammlungen ab. In den jeweiligen Konsortialversammlungen erfolgte eine Verständigung und Beschlussfassung über die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung der PSE. Die Aktien der Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, hatten kein Stimmrecht in den Konsortialversammlungen. Die fünf Konsorten waren verpflichtet, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung der PSE entsprechend den Konsortialbeschlüssen auszuüben. In der Vergangenheit wurden die Stimmrechte durch die Konsorten sowohl in der Konsortialversammlung als auch in der Hauptversammlung der PSE stets einheitlich ausgeübt. Die PSE erstellte in Bezug auf alle Konsorten Abhängigkeitsberichte. 2. Die VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT (im Folgenden VW AG) mit Sitz in Wolfsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter HRB 100484. Das Grundkapital der VW AG beträgt EUR 1.217.872.117,76 und ist eingeteilt in 295.089.818 Stammaktien und 180.641.478 stimmrechtslose Vorzugsaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals i.H.v. je EUR 2,56. Die Vorzugsaktien sind unter ISIN DE0007664039 und die Stammaktien unter der ISIN DE0007664005 im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel zugelassen und werden ferner jeweils im Regulierten Markt oder im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart sowie im Handelssystem XETRA, an der Wertpapierbörse in Luxemburg und an der Swiss Exchange wie auch in Form von unlisted American Depositary Receipts an der New York Stock Exchange gehandelt. 149.696.681 stimmberechtigte Stammaktien der VW AG, entsprechend rund 50,73% der Stimmrechte, hielt die PSE. Auch die VW AG erstellt in Bezug auf alle Konsorten Abhängigkeitsberichte. 3. Die AUDI Aktiengesellschaft (im Folgenden AUDI AG) mit Sitz in Ingolstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter HRB 1. Das Grundkapital der AUDI AG beträgt EUR 110.080.000 und ist eingeteilt in 43.000.000 Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von je EUR 2,56. Die Aktien der AUDI AG sind unter der ISIN DE0006757008 u.a. im Regulierten Markt der Börsen Berlin, Düsseldorf und Frankfurt zum Handel zugelassen und werden ferner jeweils an den Wertpapierbörsen in Hamburg, München und Stuttgart sowie im Handelssystem XETRA gehandelt. 42.807.797 Aktien der AUDI AG, entsprechend rund 99,55% der Stimmrechte, hielt die VW AG. 4. Die MAN SE (im Folgenden MAN SE) mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 179426. Das Grundkapital der MAN SE beträgt EUR 376.422.400 und ist eingeteilt in 6.065.650 stimmrechtslose Vorzugsaktien und 140.974.350 Stammaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals i.H.v. je EUR 2,56. Die stimmrechtslosen Vorzugsaktien der MAN SE sind unter der ISIN DE0005937031 und die Stammaktien unter der ISIN DE0005937007 im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie in sonstiger Weise an den Wertpapierbörsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart zum Handel zugelassen und werden ferner im Handelssystem XETRA gehandelt. 106.129.808 Stammaktien der MAN SE, entsprechend rund 75,28% der Stimmrechte, hielt die Truck & Bus GmbH, Wolfsburg, deren alleinige Gesellschafterin die VW AG war. 5. Die Renk Aktiengesellschaft (im Folgenden Renk AG) mit Sitz in Augsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 6193. Das Grundkapital der Renk AG beträgt EUR 17.920.000 und ist eingeteilt in 7.000.000 Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals i.H.v. je EUR 2,56. Die Aktien der Renk AG sind unter der ISIN DE0007850000 im Regulierten Markt der Münchener Wertpapierbörse sowie in sonstiger Weise an den Wertpapierbörsen in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover und Stuttgart zum Handel zugelassen. 5.320.000 Aktien der Renk AG, entsprechend 76,00% der Stimmrechte, hielt die MAN SE. Zudem hielt die Renk AG 199.903 eigene Aktien. II. An der Familie Porsche Beteiligung GmbH waren die Wolfgang Porsche GmbH, Grünwald, und die Hans-Peter Porsche GmbH, Grünwald, zu jeweils ca. 16,03% beteiligt. Darüber hinaus waren die Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, zu ca. 16,07%, die Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, zu ca. 8,24% und die Louise Kiesling GmbH, Grünwald, zu ca. 4,61% beteiligt. Zwischen diesen Gesellschaftern der Familie Porsche Beteiligung GmbH bzw. den diese Gesellschaften mittelbar beherrschenden natürlichen Personen aus dem Kreise der Familien Porsche und Kiesling kam es regelmäßig zur Herbeiführung eines Einverständnisses über die Ausübung der Stimmrechte in der Familie Porsche Beteiligung GmbH. Daneben waren die PP 1320 GmbH, Grünwald, und die PP 1330 GmbH, Grünwald, mit jeweils ca. 10,04%, die PP 1340 GmbH, Grünwald, mit ca. 5,30%, die PP 1420 GmbH, Grünwald, mit ca. 10,07% und die PP 1440 GmbH, Grünwald, mit ca. 3,57% an der Familie Porsche Beteiligung GmbH beteiligt. Mit diesen Gesellschaftern der Familie Porsche Beteiligung GmbH bestanden allerdings Entherrschungsverträge, die aufgrund der bereits bestehenden Beherrschung der Familie Porsche Beteiligung GmbH durch die Wolfgang Porsche GmbH, die Hans-Peter Porsche GmbH, die Ferdinand Alexander Porsche GmbH, die Gerhard Porsche GmbH und die Louise Kiesling GmbH nur zusätzlich als Absicherung geschlossen wurden, um eine spezifische Beherrschung der Familie Porsche Beteiligung GmbH durch die PP 1320 GmbH, die PP 1330 GmbH, die PP 1340 GmbH, die PP 1420 GmbH und die PP 1440 GmbH nachhaltig zu vermeiden. III. 1. An der Wolfgang Porsche GmbH waren die Dr. Wolfgang Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, zu ca. 99,80% und die Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, zu ca. 0,20% beteiligt. An der Dr. Wolfgang Porsche Holding GmbH wiederum waren Herr Dr. Wolfgang Porsche zu ca. 0,97% sowie Frau Stephanie Porsche-Schröder, Herr Dr. Dr. Christian Porsche und Herr Ferdinand Rudolf Wolfgang Porsche zu jeweils ca. 33,01% beteiligt. Diese vier natürlichen Personen stimmten sich in Bezug auf die Ausübung ihrer Stimmrechte in der Dr. Wolfgang Porsche Holding GmbH ab. 2. Alleinige Gesellschafterin der Hans-Peter Porsche GmbH war die Ing. Hans-Peter Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die Familie Porsche Holding GmbH war. An der Familie Porsche Holding GmbH war bis zur Kontrollerlangung durch die Antragstellerin am 14.07.2015 die Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, zu ca. 98,99% beteiligt. Der Stiftungsvorstand der Familie Porsche Privatstiftung führt die Geschäfte der Privatstiftung und vertritt diese. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsbeirat gewählt. Der Stiftungsbeirat ist berechtigt, dem Stiftungsvorstand Weisungen zu erteilen, wie das Stimmrecht der Familie Porsche Privatstiftung in den Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, an denen die Familie Porsche Privatstiftung beteiligt ist, auszuüben ist. Die Stiftungsregelungen bestimmen eine fortwährende Mehrheit familienangehöriger Mitglieder im Stiftungsbeirat. Diese werden durch Herrn Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn Peter Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang Porsche bestimmt. Zwischen Herrn Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn Peter Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang Porsche kam es regelmäßig zur Herbeiführung eines Einverständnisses über die Ausübung des Stimmrechts in der Familie Porsche Privatstiftung. 3. Alleinige Gesellschafterin der Louise Kiesling GmbH war die LK Holding GmbH, Salzburg, Österreich. Die Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, hielt sämtliche Geschäftsanteile an der Ferdinand Alexander Porsche GmbH. Alleinige Gesellschafterin der Gerhard Porsche GmbH war die Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg, Österreich. Sämtliche Anteile an der LK Holding GmbH, der Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH und der Gerhard Anton Porsche GmbH wurden von der Ferdinand Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, gehalten. An der Ferdinand Porsche Holding GmbH war bis zur Kontrollerlangung am 14.07.2015 durch die Antragstellerin die Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, zu ca. 98,36% beteiligt. Die Ausführungen unter III.2. zur Familie Porsche Privatstiftung gelten auch für die Ferdinand Porsche Privatstiftung, allerdings mit der Maßgabe, dass es zwischen Herrn Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander Porsche, Herrn Mag. Mark Philipp Porsche, Frau Dr. Louise Kiesling, Herrn Gerhard Anton Porsche sowie Herrn Mag. Josef Ahorner regelmäßig zur Herbeiführung eines Einverständnisses über die Ausübung des Stimmrechts in der Ferdinand Porsche Privatstiftung kam. IV. 1. Zum Zwecke der Erhaltung einer engen Bindung der Familien Porsche und Kiesling an die Zielgesellschaften sowohl für die eigenen als auch für nachfolgende Familiengenerationen wollten die Mitglieder der Familien Porsche und Kiesling, d.h. Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herr Kai Alexander Porsche, Herr Mag. Mark Philipp Porsche, Herr Gerhard Anton Porsche, Frau Dr. Louise Kiesling, Herr Ing. Hans-Peter Porsche, Herr Peter Daniell Porsche, Herr Dr. Wolfgang Porsche, Herr Dr. Dr. Christian Porsche, Frau Stephanie Porsche-Schröder und Herr Ferdinand Rudolf Wolfgang Porsche gemeinsam mit Frau Dr. Geraldine Porsche, Frau Diana Porsche und Herrn Felix Alexander Porsche (gemeinsam nachfolgend die Familienmitglieder) ihre mittelbaren Beteiligungen an den Zielgesellschaften in der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung bündeln, um insbesondere den wirtschaftlichen Einfluss der gesamten Familie auf den Porsche-Konzern zu wahren und potentielle Begünstige zu unterstützen. Darüber hinaus soll die Verbundenheit und Identifikation der Familienmitglieder mit dem im Familienbesitz befindlichen Vermögen, insbesondere den mittelbaren Beteiligungen an den Zielgesellschaften, sichergestellt werden. Am 14.07.2015 wurden daher sämtliche ca. 98,99% bisher von der Familie Porsche Privatstiftung gehaltene Geschäftsanteile an der Familie Porsche Holding GmbH und sämtliche ca. 98,36% bisher von der Ferdinand Porsche Privatstiftung gehaltene Geschäftsanteile an der Ferdinand Porsche Holding GmbH jeweils im Wege einer unentgeltlichen Nachstiftung in die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung eingebracht. 2. Gemäß der Stiftungsurkunde gibt es fünf Familienstämme, denen jeweils ein bis fünf Mitglieder angehören. Diesen Mitgliedern steht für die Wahl der Mitglieder des Stiftungsbeirats der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung ein Stimmrecht zu. Die Antragstellerin gehört dem Stamm Gerhard Anton Porsche an, dem zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung am 14.07.2015 ca. 13,55% der Stimmrechte im Stiftungsbeirat zustand. Der Antragstellerin standen innerhalb des Stammes Gerhard Anton Porsche ca. 33,33% der dort bestehenden Stimmrechte zu, was einen durchgerechneten Stimmrechtsanteil von ca. 4,52% ergibt. Stiftungsorgane sind im Wesentlichen der bereits genannte Stiftungsbeirat und der Stiftungsvorstand. Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung und vertritt diese gegenüber Dritten. Der Stiftungsvorstand darf insbesondere Gesellschafterrechte, die der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung zustehen nur nach vorheriger Zustimmung des Stiftungsbeirats ausüben. Darüber hinaus bedarf der Stiftungsvorstand der vorherigen Zustimmung des Stiftungsbeirats bei Vornahme aller sonstigen und weiteren wesentlichen Geschäfte, darunter auch solchen bei direkten und indirekten Beteiligungsgesellschaften. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom Stiftungsbeirat gewählt und abberufen, wohingegen die ersten Mitglieder des Stiftungsvorstands von den Stiftern bestellt wurden. Eine Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands ist nur aus wichtigem Grund möglich. Sollte es gleichwohl zu einer Abberufung kommen, erfolgt eine Wiederbesetzung durch den Stiftungsbeirat. Zudem existiert ein subsidiäres gerichtliches Bestellungsrecht, falls es kein Mitglied des Stiftungsvorstands mehr geben sollte; in diesen Fällen bleibt dem Stiftungsbeirat ein Vorschlagsrecht an das zuständige Gericht erhalten. Im Stiftungsbeirat stehen jedem Familienstamm zwei Sitze zu, so dass es grundsätzlich zehn Mitglieder gibt. Die einzelnen Familienstämme wählen ihre Mitglieder des Stiftungsbeirats autonom. Dem Stiftungsbeirat gehört u.a. die Antragstellerin an. Aufgrund der Herbeiführung eines regelmäßigen Einverständnisses unter den Familienmitgliedern (wie dies schon im Hinblick auf die Familie Porsche Privatstiftung und die Ferdinand Porsche Privatstiftung geschah) kommt es dazu, dass sowohl die Mitglieder in den jeweiligen Familienstämmen als auch die Beiratsmitglieder innerhalb des Stiftungsbeirats ihre Stimmrechte stets gemäß vorher getroffenen Abstimmungen ausüben. Zulässigkeit und Begründetheit der den Befreiungsbescheiden zugrundeliegenden Anträge ergeben sich aus dem nachfolgend in Auszügen wiedergegebenen Teil 'B.' des jeweiligen Bescheids. Die Antragstellerin ist nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Zielgesellschaften zu befreien, da ihre Anträge zulässig und begründet sind. I. Die Anträge sind gem. § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung zulässig. II. Die Anträge sind auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt. Durch die Erlangung der Geschäftsanteils- und Stimmrechtsmehrheit jeweils an der Familie Porsche Holding GmbH und der Ferdinand Porsche Holding GmbH infolge der Einbringung der jeweiligen Geschäftsanteile in das Stiftungsvermögen der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung hat diese am 14.07.2015 Kontrolle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaften erlangt. Die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung tritt durch die Einbringung in die Kontrollstellung ein, die zuvor die Familie Porsche Privatstiftung und die Ferdinand Porsche Privatstiftung innehatten. Auf beide Privatstiftungen wurden die von den Konsorten gehaltenen und den Bindungen des Konsortialvertrags unterliegenden 100% Stimmrechte an der PSE, die ca. 50,73% von der PSE gehaltenen Stimmrechte an der VW AG, die ca. 99,55% von der VW AG gehaltenen Stimmrechte an der AUDI AG, die ca. 75,28% von der VW AG über die Truck & Bus GmbH gehaltenen Stimmrechte an der MAN SE sowie die 76,00% von der MAN SE gehaltenen Stimmrechte an der Renk AG gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft zugerechnet. Zugleich hat damit die Antragstellerin selbst mittelbar die Kontrolle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG u.a. über die Zielgesellschaften erlangt. Die Antragstellerin beherrscht am 14.07.2015 gemeinsam mit den übrigen Familienmitgliedern die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung, so dass die maßgeblichen Stimmrechte gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft zugerechnet werden. 1. a. Die Zurechnung der Stimmrechte der PSE auf die Antragstellerin rührt daher, dass bereits der Familie Porsche Beteiligung GmbH ein Stimmrechtsanteil in Höhe von 100% der Stimmrechte der PSE zugerechnet wird. Zusätzlich zu den von der Familie Porsche Beteiligung gehaltenen ca. 51,69% der Stimmrechte werden dieser die verbleibenden ca. 48,31% der Stimmrechte, die von den übrigen Konsorten unmittelbar gehalten werden, wegen der Abstimmung der Konsorten auf Basis des Konsortialvertrags, der den beherrschenden Einfluss der fünf Konsorten auf eine rechtlich hinreichend gesicherte Grundlage stellt, gem. § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. Es liegen rechtliche und tatsächliche Gründe vor, die in der Gesamtschau mit dem Konsortialvertrag dazu führen, dass von einer rechtlich gesicherten Grundlage des gemeinsamen Einflusses der Konsorten ausgegangen werden kann. Zum einen haben die Konsorten in den Konsortialversammlungen und auch in den Hauptversammlungen der PSE immer gleichförmig abgestimmt. Die PSE erstellt seit jeher Abhängigkeitsberichte in Bezug auf alle jeweiligen Konsorten und wähnt sich daher von diesen abhängig. Schließlich ermöglicht erst die Summe der Einflusspotentiale aller Konsorten die Ausübung des beherrschenden Einflusses auf die PSE. Anders stellt sich dies insbesondere nicht hinsichtlich der in Konsortialversammlungen nicht stimmberechtigten Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung dar. Diese nimmt seit jeher an den Konsortialversammlungen teil und kann im Rahmen ihrer Teilnahme und Mitberatung im Vorfeld der Beschlussfassung über die Ausübung der Stimmrechte in der Hauptversammlung der PSE durch diese kommunikativen Elemente der Willensbildung maßgeblichen Einfluss ausüben. Schließlich ist auch das erforderliche Koordinationselement gegeben, da durch geeignete Verfahrensregelungen gewährleistet ist, dass kontinuierlich ein gemeinsamer Herrschaftswille gebildet wird. Die Dauerhaftigkeit lässt sich hier insbesondere daraus folgern, dass zumindest das Zustandekommen von Mehrheitsbeschlüssen als solche weiterhin zu erwarten steht. Der auf die Familie Porsche Beteiligung GmbH zugerechnete Stimmrechtsanteil von 100% an der PSE ist gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 und Abs. 2, 16 Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der Mehrmütterherrschaft weiter auf die Wolfgang Porsche GmbH, die Hans-Peter Porsche GmbH, die Ferdinand Alexander Porsche GmbH, die Gerhard Porsche GmbH und die Louise Kiesling GmbH zuzurechnen. Diese Gesellschaften beherrschen die Familie Porsche Beteiligung GmbH aufgrund eines regelmäßig herbeigeführten koordinierten Einverständnisses über die Zusammenführung der Einflusspotentiale und die Ausübung der Stimmrechte in der Familie Porsche Beteiligung GmbH. Der Stimmrechtsanteil von 100% an der PSE ist gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Ing. Hans-Peter Porsche GmbH zuzurechnen, die 100% der Stimmrechte an der Hans-Peter Porsche GmbH hält. Eine weitere Zurechnung erfolgt sodann gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB auf die Familie Porsche Holding GmbH, da diese wiederum 100% der Stimmrechte an der Ing. Hans-Peter Porsche GmbH hält. Nach der erfolgten Einbringung der Anteile an der Familie Porsche Holding GmbH in die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung sind dieser aufgrund ihrer Stellung als Mehrheitsgesellschafterin der Familie Porsche Holding GmbH die 100% der Stimmrechte an der PSE gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB zuzurechnen. Diese Stimmrechte sind seit dem 14.07.2015 auch der Antragstellerin als eines der Mutterunternehmen der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG, § 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft zuzurechnen, da die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung zu diesem Zeitpunkt von der Antragstellerin zusammen mit den übrigen Familienmitgliedern faktisch beherrscht wurde. Nach Maßgabe der Stiftungsregelungen kommt den Familienmitgliedern insoweit als zentrales Element der faktischen Beherrschung einer Stiftung im Wege der sog. personellen Verflechtung (mittelbar) das Bestellungs- und Abberufungsrecht im Hinblick auf die Mitglieder des Stiftungsvorstands zu, da das Bestellungs- und Abberufungsrecht beim Stiftungsbeirat der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung liegt. Die Familienmitglieder sind aufgrund der Stiftungsregelungen und gemäß ihrer Abstimmung innerhalb der Familienstämme hinsichtlich der Besetzung des Stiftungsbeirats stets in der Lage, ihre Einflusspotentiale im Wege der Abstimmung über die Besetzung des Stiftungsbeirats derart zu bündeln, dass (erst) dieses Abstimmungsverhalten dazu führt, dass sie den Stiftungsbeirat und damit mittelbar auch die Wahl des Stiftungsvorstands zu kotrollieren. Bei der Antragstellerin ist der Fokus zusätzlich darauf zu richten, dass diese bereits von Anfang an Mitglied des Stiftungsbeirats ist und eine personelle Verflechtung vergleichsweise noch eher zu Tage tritt als bei Familienmitgliedern, die über Rechte zur Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsbeirats 'nur' mittelbaren Einfluss auf die Bestellung und Abberufung haben, wohl aber hierdurch ebenso die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung im Wege einer sog. Mehrmütterherrschaft im Verbund der Familienmitglieder gemeinsam beherrschen. b. Über den soeben dargestellten Beteiligungsstrang hinaus erfolgt eine Zurechnung von 100% der Stimmrechte an der PSE zudem über den Beteiligungsstrang unterhalb der Ferdinand Porsche Holding GmbH. Von der Louise Kiesling GmbH, der Ferdinand Alexander Porsche GmbH und der Gerhard Porsche GmbH werden 100% der Stimmrechte an der PSE gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB jeweils weiter auf die LK Holding GmbH, die Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH und die Gerhard Anton Porsche GmbH zugerechnet, da diese jeweils 100% der Stimmrechte an der Louise Kiesling GmbH, der Ferdinand Alexander Porsche GmbH und der Gerhard Porsche GmbH halten. Eine weitere Zurechnung erfolgt sodann gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB auf die Ferdinand Porsche Holding GmbH, da diese wiederum jeweils 100% der Stimmrechte an der LK Holding GmbH, der Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH und der Gerhard Anton Porsche GmbH hält. Nach der erfolgten Einbringung der Anteile an der Ferdinand Porsche Holding GmbH in die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung sind dieser aufgrund ihrer Stellung als Mehrheitsgesellschafterin der Ferdinand Porsche Holding GmbH 100% der Stimmrechte an der PSE gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB zuzurechnen. Diese Stimmrechte sind seit dem 14.07.2015 auch der Antragstellerin als eines der Mutterunternehmen der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG, § 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft zuzurechnen, da die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung zu diesem Zeitpunkt von der Antragstellerin zusammen mit den übrigen Familienmitgliedern faktisch beherrscht wurde (dazu siehe bereits oben). c. Eine Zurechnung an die Antragstellerin erfolgt nicht nur in Bezug auf 100% der Stimmrechte an der PSE, sondern aufgrund der jeweils mehrheitlichen Beteiligung auch in Bezug auf die von der PSE gehaltenen ca. 50,73% der Stimmrechte an der VW AG, die von der VW AG gehaltenen ca. 99,55% der Stimmrechte an der AUDI AG, die von der VW AG über die Truck & Bus GmbH gehaltenen ca. 75,28% der Stimmrechte an der MAN SE und die von der MAN SE gehaltenen 76,00% der Stimmrechte an der Renk AG. 2. Die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung liegen vor. Die Einbringung der mittelbaren Beteiligungen an der PSE und damit auch der mittelbaren Beteiligungen an den übrigen Zielgesellschaften in die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung als anzunehmender Fall einer Schenkung rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der PSE eine Befreiung von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen. Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung. Dieser setzt voraus, dass die Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft durch Schenkung erfolgt ist, sofern Schenker und Bieter nicht i.S.d. § 36 Nr. 1 WpÜG verwandt sind. Dabei ist es ausreichend, dass Schenkungsgegenstände mittelbare Beteiligungen an den Zielgesellschaften sind. Anerkannt ist überdies, dass § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung selbst dann einschlägig ist, wenn zwischen Schenker und Bieter kein Verwandtschaftsverhältnis besteht oder - wie im vorliegenden Fall der unentgeltlichen Zuwendung an eine Stiftung - bestehen kann. Voraussetzung ist lediglich, dass die nicht nur kurzfristige Fortführung familiär geprägter Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder Bedeutung beispielsweise durch Geschwister, verdiente Mitarbeiter oder - wie vorliegend - durch der Familie nahestehende oder zugeordnete Rechtssubjekte vorgesehen ist. Durch die Gestaltung des Stiftungszwecks der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung, die Einbringung der Anteile an der Familie Porsche Holding GmbH und der Ferdinand Porsche Holding GmbH in die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung und die über die Familie Porsche Beteiligung GmbH mittelbare Bindung der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung an den Konsortialvertrag wird sichergestellt, dass eine adäquate Nachfolgeregelung im fortwährenden Bewusstsein der Prägung der PSE und des Porsche-Konzerns als Familiengesellschaft u.a. der Familien Porsche und Piëch dauerhaft gewahrt wird. Dieser der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung zuteilwerdende Befreiungsgrund lässt sich auch auf die Antragstellerin übertragen. Dem könnte zwar entgegenstehen, dass die Antragstellerin nicht selbst unmittelbar Beschenkte i.S.d. § 516 BGB ist. Schließlich hat sie die im Rahmen der Einbringung zugewendeten Beteiligungen nicht direkt erlangt. 'Beschenkte' war vielmehr ihr unmittelbares Tochterunternehmen Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung. Allerdings ist der Anwendungsbereich des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung nicht auf Personen beschränkt, die selbst Stimmrechte unmittelbar durch Übertragung von Aktien auf Grund einer Schenkung erhalten haben. Eine solche Wertung enthält § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG gerade nicht. Dies wird dadurch klargestellt, dass sich die weitere Voraussetzung des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG, das fehlende Verwandtschaftsverhältnis i.S.d. § 36 Nr. 1 WpÜG, nach dem Wortlaut der WpÜG-Angebotsverordnung auf den Schenker und den Bieter bezieht. Als Bieter im Sinne von § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung i.V.m. § 2 Abs. 4 WpÜG ist aber auch die Antragstellerin zu qualifizieren. 3. Die Interessen der Antragstellerin an der Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens überwiegen vorliegend die Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaften an einem Pflichtangebot. Eine wesentliche Veränderung der Kontrollsituation steht gerade nicht im Raum, da aus Sicht der Zielgesellschaften und der außenstehenden Aktionäre nach wie vor die Familien Porsche und Piëch die Zielgesellschaften beherrschen, auch wenn neue Gesellschafter, zu denen auch die Antragstellerin zählt, hinzugekommen sind. Aus dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ist zudem ein besonderes Gewicht der Interessen der Antragstellerin zu folgern, denn der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen antizipiert. Im Rahmen der Ermessensabwägung lassen sich zudem keine Anhaltspunkte feststellen, die es rechtfertigen würden, der Antragstellerin die beantragte Befreiung zu versagen. 16. März 2016 Dr. Geraldine Porsche Ende der WpÜG-Meldung 16.03.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (Prime Standard), Hamburg, Hannover, München, Stuttgart; EUREX


Die wichtigsten Finanzdaten auf einen Blick
  2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023e
Umsatzerlöse1 34,00 103,00 116,00 0,00 0,00 0,00 0,00
EBITDA1,2 3.366,00 3.583,00 4.414,00 2.659,00 4.573,00 4.692,00 5.413,00
EBITDA-Marge3 9.900,00 3.478,64 3.805,17 0,00 0,00 0,00
EBIT1,4 3.360,00 3.500,00 4.393,00 2.658,00 4.572,00 4.691,00 5.412,00
EBIT-Marge5 9.882,35 3.398,06 3.787,07 0,00 0,00 0,00 0,00
Jahresüberschuss1 3.332,00 3.473,00 4.408,00 2.624,00 4.566,00 4.787,00 5.096,00
Netto-Marge6 9.800,00 3.371,84 3.800,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Cashflow1,7 250,00 558,00 722,00 773,00 733,00 791,00 1.873,00
Ergebnis je Aktie8 10,88 11,34 14,39 8,57 14,90 15,32 16,64
Dividende8 1,76 2,21 3,11 2,21 2,56 2,56 1,01
Quelle: boersengefluester.de und Firmenangaben

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1 in Mio. Euro; 2 EBITDA = Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen; 3 EBITDA in Relation zum Umsatz; 4 EBIT = Ergebnis vor Zinsen und Steuern; 5 EBIT in Relation zum Umsatz; 6 Jahresüberschuss (-fehlbetrag) in Relation zum Umsatz; 7 Cashflow aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit; 8 in Euro; Quelle: boersengefluester.de

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INVESTOR-INFORMATIONEN
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Porsche Auto. Hold. VZ
WKN Kurs in € Einschätzung Börsenwert in Mio. €
PAH003 49,040 Kaufen 15.018,50
KGV 2025e KGV 10Y-Ø BGFL-Ratio Shiller-KGV
6,21 5,37 1,16 4,34
KBV KCV KUV EV/EBITDA
0,28 8,03 0,00 3,84
Dividende '22 in € Dividende '23e in € Div.-Rendite '23e
in %
Hauptversammlung
2,56 2,56 5,22 11.06.2024
Q1-Zahlen Q2-Zahlen Q3-Zahlen Bilanz-PK
14.05.2024 13.08.2024 13.11.2024 21.03.2024
Abstand 60Tage-Linie Abstand 200Tage-Linie Performance YtD Performance 52 Wochen
4,78% 1,96% 5,87% -4,81%
    
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