06.05.2014
CTS Eventim AG DE0005470306
DGAP-News: Ankündigung eines modifizierten Beschlussantrags zu TOP 7 auf der Hauptversammlung am 8. Mai 2014
DGAP-News: CTS Eventim AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung
Ankündigung eines modifizierten Beschlussantrags zu TOP 7 auf der
Hauptversammlung am 8. Mai 2014
06.05.2014 / 14:03
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Ankündigung eines modifizierten Beschlussantrags zu TOP 7
auf der Hauptversammlung am 8. Mai 2014
1. Hintergrund
Die Verwaltung der CTS EVENTIM AG beabsichtigt, auf der bevorstehenden
Hauptversammlung am 8. Mai 2014 einen vom ursprünglichen Beschlussvorschlag
zu Tagesordnungspunkt 7 betreffend den Formwechsel der Gesellschaft in die
Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der EVENTIM
Management AG einschließlich Aufhebung des bisherigen und Schaffung eines
neuen genehmigten Kapitals ("TOP 7") geringfügig abweichenden
Beschlussvorschlag einzubringen.
Anlass zu diesem Vorgehen hat die Tatsache gegeben, dass eine Reihe von
Aktionären nach Veröffentlichung der Beschlussvorschläge dem Vorstand
gegenüber hinsichtlich der im Rahmen der Neuschaffung des genehmigten
Kapitals 2014 vorgesehenen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in Höhe
von 20% des Grundkapitals Bedenken geäußert haben. Es muss vermutet werden,
dass diese Aktionäre dem Beschlussvorschlag in der Fassung der Einberufung
insgesamt aus diesem Grund nicht zuzustimmen. Der Vorstand geht aber davon
aus, dass zumindest einige dieser Aktionäre die Maßnahme unterstützen
würden, wenn der Höchstumfang des Bezugsrechtsausschlusses auf 10 % des
Grundkapitals festgesetzt würde. Um mit den Aktionären der Gesellschaft
möglichst weitgehendes Einvernehmen herzustellen und eine entsprechend
große Mehrheit für den Beschlussvorschlag zu gewährleisten, möchte der
Vorstand (im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat) bei der Hauptversammlung
einen Beschlussantrag zur Abstimmung stellen, der von dem mit der
Einberufung veröffentlichten Beschlussvorschlag entsprechend abweicht.
2. Modifizierter Beschlussantrag
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt der Vorstand, den mit der Einberufung
veröffentlichten Beschlussvorschlag zu TOP 7 modifiziert auf der
Hauptversammlung am 8. Mai 2014 einzubringen; der Beschlussantrag wird wie
folgt lauten:
Die Hauptversammlung fasst zu TOP 7 Beschluss wie in der im Bundesanzeiger
am 31. März 2014 bekanntgemachten Einberufung von Vorstand und Aufsichtsrat
vorgeschlagen, allerdings mit der Maßgabe, dass beim Genehmigten Kapital
2014 die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses auf 10 % des bei
Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals begrenzt ist und dementsprechend
(i) in Ziffer 5 lit. ii) dritter Absatz und lit. iii) vierter Absatz des
Beschlussvorschlags sowie
(ii) in Abschnitt II. § 4 Absatz 4 dritter Unterabsatz der vorgeschlagenen
Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA
jeweils die Zahl "20 %" durch "10 %" ersetzt wird.
Im Übrigen bleiben der Beschlussvorschlag und die vorgeschlagene Satzung
der CTS Eventim AG & Co. KGaA unverändert.
3. Auswirkungen auf erteilte Weisungen an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter und sonstige Bevollmächtigte; Notwendigkeit
der Neuerteilung von Weisungen
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass bereits erteilte Weisungen an den
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und möglicherweise
(abhängig von den Modalitäten der Vollmachts- und Weisungserteilung im
Einzelfall) auch an sonstige Bevollmächtigte (etwa Kreditinstitute und
Aktionärsvereinigungen) zum ursprünglichen Beschlussvorschlag zu TOP 7
dann, wenn der Beschlussantrag mit dem oben beschriebenen modifizierten
Inhalt gestellt wird, gegenstandslos sein werden, weil die erteilten
Weisungen nur den ursprünglichen, nicht aber auch den modifizierten
Beschlussantrag zu TOP 7 betreffen. Daher würde der Stimmrechtsvertreter
(und ggfs. der sonstige Bevollmächtigte) - mangels Vorliegen einer Weisung
zu dem Beschlussantrag in seiner geänderten Fassung - bei der Abstimmung zu
TOP 7 die Stimmen des betreffenden Aktionärs nicht abgeben; diese blieben
unberücksichtigt. Die Aktionäre, die bereits Weisung für die Abstimmung zu
TOP 7 erteilt haben, werden daher aufgefordert, dem Stimmrechtsvertreter
und ggfs. dem sonstigen Bevollmächtigten zu dem modifizierten
Beschlussantrag erneut Weisung zu erteilen, wenn der Stimmrechtsvertreter
bzw. ggfs. der sonstige Bevollmächtigte im Rahmen der Abstimmung zu TOP 7
in ihrem Namen ihre Stimmen abgeben soll.
Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zum
geänderten Beschlussantrag zu TOP 7 können nur unter spezifischer
Bezugnahme auf den geänderten Beschlussantrag zu TOP 7 schriftlich (auch
per Telefax oder E-Mail) insbesondere auch unter Verwendung des hierfür
vorgesehenen Formulars "Vollmacht und Weisung zu geändertem Beschlussantrag
zu TOP 7" abgegeben werden, das ab sofort auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.eventim.de unter der Rubrik "Investor Relations",
dort "Hauptversammlung 2014", abrufbar ist, und den Aktionären auch
jederzeit auf schriftliches Verlangen unverzüglich zugesandt wird.
Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zum
geänderten Beschlussantrag zu TOP 7 können hingegen nicht ohne spezifische
Bezugnahme auf den geänderten Beschlussantrag zu TOP 7 erteilt werden,
insbesondere nicht unter Verwendung des mit der Eintritts- und Stimmkarte
übersandten Vollmachts- und Weisungsformulars, es sei denn dabei wird eine
spezifische Bezugnahme auf den geänderten Beschlussantrag zu TOP 7
ausdrücklich vermerkt.
Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung eine solche Weisung erteilen möchten,
werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, diese (etwa in Form des
vorgenannten Formulars) bis spätestens 7. Mai 2014, 18.00 Uhr MESZ
(Eingangsdatum bei der Gesellschaft), an eine der folgenden Adressen zu
übermitteln:
CTS EVENTIM Aktiengesellschaft
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: +49-621-7177213
Email: [email protected]
Die Maßgaben der Einberufung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Erteilung von Vollmachten bleiben unberührt.
Soweit Aktionäre, ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
diesen nach § 135 AktG oder § 135 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt haben oder
bevollmächtigen möchten, wollen Sie bitte rechtzeitig mit dem zu
Bevollmächtigenden über die Erforderlichkeit und ggfs. die Form einer
Weisung hinsichtlich des geänderten Beschlussantrags zu TOP 7 abstimmen.
Bremen, 6. Mai 2014
Der Vorstand
Ende der Corporate News
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